Amtsverkündigungsblatt
der Kreisämter Gießen, Friedberg, Bübingen, Lauterbach, Schotten und Msfeld
91c.46. Jahrgang 1938 I Beilage der Oberhessischen Tageszeitung Gießen. 29. März 1838
Kreisamt Friedberg
Polizeiverordnung über die Nattenvertilgung.
Auf Gründ des Artikels 64 des Gesetzes vom 8. Juli 1911, betreffend die innere Verwaltung und die Vertretung der Kreise und Provinzen und der Art. 37 und 43 des Feld« und Stras- gefetzes vom 13. Juli 1904, sowie des Art. III der Verordnung über Bermögensstrafen und Bußen vom 6. Februar 1924 (Reichs- gefetzblatt I 6. 44) wird unter Zustimmung des Krei^ausfchusses und mit Genehmigung des Herrn Reichsstatthalters in Hessen — Landesregierung — Abteilung VI, folgendes angeordnet:
§ 1.
Die Eigentümer, Pächter oder sonstigen Nutzungsberechtigten von bebauten oder unbebauten Grundstücken, insbesondere von landwirtschaftlich genutzten Flächen, Lagerplätzen, Parkanlagen, Friedhöfen und Schiffsräumen sowie die Unterhal- tungspflichtigen von Dämmen, Ufern und Mgen sind verpflichtet, die zur Ausführung vorgeschriebenen' Maßnahmen zur Vertilgung von Ratten ans ihre Kosten zu gestatten.
Den zur Auslegung von ekänrpfungsmitteln beauftragten Personen, deren Bevollmächtigten und den mit der Kontrolle dieser Maßnahme Beauftragten ist das Betreten der Räume, in denen Ra ttenbekämpfungsmi ttel ausgelegt werden mästen, zu gostatten.
§ 3. ।
Dis Ausführungsbestimmungen Wer das Verfahren bei der allgemeinen Rattenvertilgung werden im Amtsverkündigungs- blatt bekannt gegeben.
* § 4.
ZuwiderHandlungen gegen §§ 1 und 2 werden, unbeschadet bet Strafandrohung auf Grund anderer gesetzlicher Vestimmun- gen mit einer Geldstrafe bis zu 150.— RM., im Richtbeitreibungsfall« mit Haft bestraft.
Friedberg (Hessen), den 23. März 1938.
Kreisamt Friedberg. Dr. Braun.
Ansführungsbestimmungea
zur Durchführang der Polizetverordnnng über die Rattenvertilgung.
Auf Grund der Polizeiverordnung über die Rattenvertil- tzmig vom 23. März 1938 wird folgendes angeordnet:
I.
Das Institut für Schädlingsbekämpfung und Desinfektion <5. m. ü. H., kurz „Getak" genannt, Berlin NW 7, Schiffbau er- damm 3, wird beauftragt, die Rattenbekämpfung im Frühjahr 1938 mit ihren amtlich geprüften und für Haustiere unschädlichen Präparaten im Kreise Friedberg durchzufuhren.
II.
Die Angestellten der „Getak" führen einen Ausweis mit sich, den sie den Grundstückseigentümern oder Wohnungsinhabern vorzuzeigen habeir. Personen, die keinen Ausweis besitzen, sind zurückzu weisen.
III.
Die einzelnen Grundstückseigentümer oder Wohnungsinhaber find verpflichtet, den Angestellten der „Getak" die Ausführung der Arbeiten auf einem vorgedruckten Formular zu bescheinigen. Die Bürgermeister bescheinigen den Beauftragten der „Getak" in „einer vor gedruckten Arbeitsbestätigung die Anzahl der mit Präparaten belegten Grundstücke und den IL Drundstücksver- zeichnis errechneten Betrag.
IV.
In den Gebühren sind die Kosten für die Lieferung und Auslegung der Präparate durch Sachverständige enthalten. Die Kosten für di« Unterbringung der Sachverständigen, sowie di« Kosten für die Lieferung des Ködermaterials und für den Weitertransport der Sachverständigen übernimmt gleichfalls die „Getak".
V.
Die Einziehung der Gebühren übernimmt der Beauftragte der „Getak". Die Bezahlung der Gebühren hat„fofort nach Aus- kegung zu erfolgen. Etwa verbleibende Restbeträge werden durch den Bürgermeister von den betreffenden Zahlungspflichtigen eru- gezogen und spätestens vier Wochen nach Beendigung der Aus
legung an die „Getak" ab geführt. Für die Einziehung der Gebühren erhält jede Gemeinde einen Unkostenbeitrag von 3 Prozent des von ihr eingezogenen Restbetrages.
VI.
Jede Gemeinde hat dem Beauftragten der „Getak" die erforderliche Zahl ortskundiger Personen (in den Landgemeinden ein« bis zwei, in den Städten bis zehn) als Führer unentgeltlich zur Verfügung zu stellen.
VII.
Den Bürgermeistern werden Grundstücksverzeichnisse nebst Auftragsformularen zugehen, bi« nach Ausfüllung und ordnungsgemäßer Unterschrift sofort an die „Getak" einzureichen sind.
VIII.
Erforderlichenfalls wird zwei bis drei Wochen nach der Erstauslegung von den Sachverständigen der „Getak" eine kostenlose Nachbearbeitung der Grundstücke vorgenommen, von welchen das Wiederauftreten der Nager gemeldet wurde.
IX.
Der Zeitpunkt, an dem die Rattenbekämpfung in den einzelnen Gemeinden durchgeführt wird, wird von der „Getak" festgesetzt und noch bekannt gemacht.
X.
Gebührenfestfetzung.
A. Landgemeinden.
1. Die Gebühren betragen bei
Grundstücken bis 10 Morgen 1.50 NM.
ff
20
2.—
ff
30
ff
3.—
ff
H
50
ff
4.—
ff
ff
ff
75
ff
5.—
ff
fj
ff
100
ff
6.—
ff
ff
ff
150
7.—
ff
ff
200
ff
8.—
ff
ff
250
ff
9.—
ff
„ » „ ,, 1V.~ „
2. Für alle Grundstücke über 300 Morgen (nach Abzug von Wald und Wasser) werden je Morgen 3Vr Pfennig berechnet, ab 1500 Morgen ermäßigt sich der Satz auf 3 Pfg. je Morgen.
3. Für gewerbliche Betrieb« (Großbetriebe) wird ein Satz von 0.25 RM. für 100 Quadratmeter veranschlagt, für Kanalisation und Wasserläufe 7.50 RM. je Kilometer.
4. Grundstücke unter 1000.— NM. Einheitswert werden kostenlos belegt. Desgleichen Grundstücke bedürftiger Besitzer oder Pächter, die von den Bürgermeistern im Einvernehmen mit dem Beauftragten der „Getak" als solche angesprochen werden.
B. Stäb te.
1. Die Gebühren betragen in Städten:
bis 300 Häuser 2.50 RM. je Haus
„ 600 „ 2.40 „ „ „
„ 1000 „ 2.20 „ „ „
„ 1400 „ 2.- „ „ „
Wer 1400 „ 1,90 „ „ „
Jede Hausnummer gilt als ein Grundstück.
2. Die anteilige Kostenberechnung für die einzeliren Grundstücke erfolgt in den Städten durch die Bürgermeister. Als Maßstab,für die Berechnung wird empfohlen, einen bestimmten Prozentsatz der Erundvermögenssteuer, des Friedensmietwertes bzw. des Einheitswertes des Gebäudes zugrunde zu legen. Auf diese Weise kann der Bürgermeister kleinere Grundstücke niedriger und grogere Grundstücke höher heranziehen.
C. Rattenbekämpfung in verseuchten Gebieten.
1. Die allgemeinen seuchenpoNzeilichen Bestimmungen sowie die Anordnungen des Kreisveterinäramtes und des Kreisamtes fnrd zu beachten.
2. Das Betreten der Seuchengehöfte ist verboten.
3. Die für die verseuchten Gehöfte bestimmten Präparate werden den Bürgermeistern übergeben, die für die Weiterleitung an die Besitzer dieser Gehöfte Sorge zu tragen haben. Die Besitzer der Seuchengehöfte sind für «ine ordnungsgemäße Auslegung der Präparate nach den gegebenen Richtlinien, die zur Verfügung gestellt werden, verantwortlich. Die Gebühren sind in diesen Fällen bei Abholung der Präparate bei den Bürgermeistern zu entrichten. Die Beauftragten der „Getak", die mit Ausweisen »ersehen sind, werden ermächtigt, die Gebühren für die verseuchten Gehöfte bei den Bürgermeistern gegen Quittung zu erheben.


