Ausgabe 
29.3.1938
 
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Amtsverkündigungsblatt

der Kreisämter Gießen, Friedberg, Bübingen, Lauterbach, Schotten und Msfeld

91c.46. Jahrgang 1938 I Beilage der Oberhessischen Tageszeitung Gießen. 29. März 1838

Kreisamt Friedberg

Polizeiverordnung über die Nattenvertilgung.

Auf Gründ des Artikels 64 des Gesetzes vom 8. Juli 1911, betreffend die innere Verwaltung und die Vertretung der Kreise und Provinzen und der Art. 37 und 43 des Feld« und Stras- gefetzes vom 13. Juli 1904, sowie des Art. III der Verordnung über Bermögensstrafen und Bußen vom 6. Februar 1924 (Reichs- gefetzblatt I 6. 44) wird unter Zustimmung des Krei^ausfchusses und mit Genehmigung des Herrn Reichsstatthalters in Hessen Landesregierung Abteilung VI, folgendes angeordnet:

§ 1.

Die Eigentümer, Pächter oder sonstigen Nutzungsberechtig­ten von bebauten oder unbebauten Grundstücken, insbesondere von landwirtschaftlich genutzten Flächen, Lagerplätzen, Park­anlagen, Friedhöfen und Schiffsräumen sowie die Unterhal- tungspflichtigen von Dämmen, Ufern und Mgen sind verpflich­tet, die zur Ausführung vorgeschriebenen' Maßnahmen zur Ver­tilgung von Ratten ans ihre Kosten zu gestatten.

Den zur Auslegung von ekänrpfungsmitteln beauftragten Personen, deren Bevollmächtigten und den mit der Kontrolle dieser Maßnahme Beauftragten ist das Betreten der Räume, in denen Ra ttenbekämpfungsmi ttel ausgelegt werden mästen, zu gostatten.

§ 3.

Dis Ausführungsbestimmungen Wer das Verfahren bei der allgemeinen Rattenvertilgung werden im Amtsverkündigungs- blatt bekannt gegeben.

* § 4.

ZuwiderHandlungen gegen §§ 1 und 2 werden, unbeschadet bet Strafandrohung auf Grund anderer gesetzlicher Vestimmun- gen mit einer Geldstrafe bis zu 150. RM., im Richtbeitrei­bungsfall« mit Haft bestraft.

Friedberg (Hessen), den 23. März 1938.

Kreisamt Friedberg. Dr. Braun.

Ansführungsbestimmungea

zur Durchführang der Polizetverordnnng über die Rattenvertilgung.

Auf Grund der Polizeiverordnung über die Rattenvertil- tzmig vom 23. März 1938 wird folgendes angeordnet:

I.

Das Institut für Schädlingsbekämpfung und Desinfektion <5. m. ü. H., kurzGetak" genannt, Berlin NW 7, Schiffbau er- damm 3, wird beauftragt, die Rattenbekämpfung im Frühjahr 1938 mit ihren amtlich geprüften und für Haustiere unschäd­lichen Präparaten im Kreise Friedberg durchzufuhren.

II.

Die Angestellten derGetak" führen einen Ausweis mit sich, den sie den Grundstückseigentümern oder Wohnungsinhabern vorzuzeigen habeir. Personen, die keinen Ausweis besitzen, sind zurückzu weisen.

III.

Die einzelnen Grundstückseigentümer oder Wohnungsinhaber find verpflichtet, den Angestellten derGetak" die Ausführung der Arbeiten auf einem vorgedruckten Formular zu bescheinigen. Die Bürgermeister bescheinigen den Beauftragten derGetak" ineiner vor gedruckten Arbeitsbestätigung die Anzahl der mit Präparaten belegten Grundstücke und den IL Drundstücksver- zeichnis errechneten Betrag.

IV.

In den Gebühren sind die Kosten für die Lieferung und Auslegung der Präparate durch Sachverständige enthalten. Die Kosten für di« Unterbringung der Sachverständigen, sowie di« Kosten für die Lieferung des Ködermaterials und für den Weitertransport der Sachverständigen übernimmt gleichfalls die Getak".

V.

Die Einziehung der Gebühren übernimmt der Beauftragte derGetak". Die Bezahlung der Gebühren hatfofort nach Aus- kegung zu erfolgen. Etwa verbleibende Restbeträge werden durch den Bürgermeister von den betreffenden Zahlungspflichtigen eru- gezogen und spätestens vier Wochen nach Beendigung der Aus­

legung an dieGetak" ab geführt. Für die Einziehung der Ge­bühren erhält jede Gemeinde einen Unkostenbeitrag von 3 Pro­zent des von ihr eingezogenen Restbetrages.

VI.

Jede Gemeinde hat dem Beauftragten derGetak" die er­forderliche Zahl ortskundiger Personen (in den Landgemeinden ein« bis zwei, in den Städten bis zehn) als Führer unentgelt­lich zur Verfügung zu stellen.

VII.

Den Bürgermeistern werden Grundstücksverzeichnisse nebst Auftragsformularen zugehen, bi« nach Ausfüllung und ord­nungsgemäßer Unterschrift sofort an dieGetak" einzu­reichen sind.

VIII.

Erforderlichenfalls wird zwei bis drei Wochen nach der Erst­auslegung von den Sachverständigen derGetak" eine kosten­lose Nachbearbeitung der Grundstücke vorgenommen, von wel­chen das Wiederauftreten der Nager gemeldet wurde.

IX.

Der Zeitpunkt, an dem die Rattenbekämpfung in den ein­zelnen Gemeinden durchgeführt wird, wird von derGetak" fest­gesetzt und noch bekannt gemacht.

X.

Gebührenfestfetzung.

A. Landgemeinden.

1. Die Gebühren betragen bei

Grundstücken bis 10 Morgen 1.50 NM.

ff

20

2.

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30

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3.

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50

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4.

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75

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5.

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ff

100

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6.

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150

7.

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200

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8.

ff

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250

ff

9.

ff

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2. Für alle Grundstücke über 300 Morgen (nach Abzug von Wald und Wasser) werden je Morgen 3Vr Pfennig berechnet, ab 1500 Morgen ermäßigt sich der Satz auf 3 Pfg. je Morgen.

3. Für gewerbliche Betrieb« (Großbetriebe) wird ein Satz von 0.25 RM. für 100 Quadratmeter veranschlagt, für Kanali­sation und Wasserläufe 7.50 RM. je Kilometer.

4. Grundstücke unter 1000. NM. Einheitswert werden kostenlos belegt. Desgleichen Grundstücke bedürftiger Besitzer oder Pächter, die von den Bürgermeistern im Einvernehmen mit dem Beauftragten derGetak" als solche angesprochen werden.

B. Stäb te.

1. Die Gebühren betragen in Städten:

bis 300 Häuser 2.50 RM. je Haus

600 2.40

1000 2.20

1400 2.-

Wer 1400 1,90

Jede Hausnummer gilt als ein Grundstück.

2. Die anteilige Kostenberechnung für die einzeliren Grund­stücke erfolgt in den Städten durch die Bürgermeister. Als Maß­stab,für die Berechnung wird empfohlen, einen bestimmten Pro­zentsatz der Erundvermögenssteuer, des Friedensmietwertes bzw. des Einheitswertes des Gebäudes zugrunde zu legen. Auf diese Weise kann der Bürgermeister kleinere Grundstücke niedriger und grogere Grundstücke höher heranziehen.

C. Rattenbekämpfung in verseuchten Gebieten.

1. Die allgemeinen seuchenpoNzeilichen Bestimmungen sowie die Anordnungen des Kreisveterinäramtes und des Kreisamtes fnrd zu beachten.

2. Das Betreten der Seuchengehöfte ist verboten.

3. Die für die verseuchten Gehöfte bestimmten Präparate werden den Bürgermeistern übergeben, die für die Weiter­leitung an die Besitzer dieser Gehöfte Sorge zu tragen haben. Die Besitzer der Seuchengehöfte sind für «ine ordnungsgemäße Auslegung der Präparate nach den gegebenen Richtlinien, die zur Verfügung gestellt werden, verantwortlich. Die Gebühren sind in diesen Fällen bei Abholung der Präparate bei den Bür­germeistern zu entrichten. Die Beauftragten derGetak", die mit Ausweisen »ersehen sind, werden ermächtigt, die Gebühren für die verseuchten Gehöfte bei den Bürgermeistern gegen Quit­tung zu erheben.