Ausgabe 
29.1.1938
 
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klmtsverkündigungsblatt

der Rreisämter Giehen, Friedberg, Büdingen, Lauterbach, Schotten und Kisfeld

91C.13. »labreang 1938 Beilage der Ob er heNUche n Tageszeitung Gießen. 29. Januar >938

Kreisamt Gießen

B«tr.: Schädlingsbekämpfung im Obstbau.

An die Herren Bürgermeister des Kreises. ,

Auf die hierunter abgedruckte Verordnung des Reichsstatt­halters in Hessen Landesregierung vom 24. 1. 1938 und ü)iti gleichfalls im Abdruck folgendenRichtlinien zur Schad- lingsbekämpfuug im Obstbau" vom 6. 1. 1938, erlassen durch den Reichsminister für Ernährung und Landwirtschaft, weisen wir Sie besonders hin und empfehlen Ihnen unter Bezugnahme aus unser Ausschreiben vom 30. 12. 1937, bei der Durchführung der Reichsverordnung zur Schädlingsbekämpfung im Obstbau nach den erwähnten Vorschriften zu verfahren.

Ei eßen, den 27, Januar 1938.

Kreisamt Eiehen. I. V.: Weber.

Verordnung

zur Bekämpfung von Blattsaugern, Schildläusen und anderen Obstbaumschädlingen während der Winterruhe.

Auf Grund des 8 3 der Verordnung zur Schädlingsbekämp­fung im Obstbau vom 29. Oktober 1937 (Reichs gefetzbl. I S. 1143) wird mit Zustimmung des Reichs- und Preußischen Ministers für Ernährung und Landwirtschaft hiermit verordnet:

§ 1.

Zur Bekämpfung von Blattfaugern, Schildläusen und ande­ren Obstbaumschädlingen während der Winterruhe sind die Eigentümer und Nutzungsberechtigten von Obstbäumen oder Obststräuchern verpflichtet, alle Obstbäume und Obstfträucher während der Winterruhe mit Obstbaumkarbolineum oder Teeröl- Emulsion (Vaumspritzmitteln), die den Normen der Biologi- schen Reichsanftalt für Land- und Forstwirtschaft entsprechen,, sachgemäß zu bespritzen.

§ 2.

(1) Die Ueberwachung der angeordneten Maßnahmen ob­liegt neben der Ortspolizei dem Pflanzenschutzamt und dessen Beauftragten; ihren Weisungen über die Art der Durchführung der angeordneten Maßnahmen ist Folge zu leisten.

(2) Kommen die in § 1 genannten Personen den ihnen ob­liegenden Verpflichtungen trotz besonderer Aufforderung durch die Ortspolizeibehörd«, das Pflanzenschutzamt oder dessen Be­auftragte nicht nach, so können diese di« Bekämpfungsmaßnah- men auf Kosten der Verpflichteten selbst vornehmen oder vor­nehmen lassen.

§ 3.

Das Pflanzenschutzamt oder dessen Beauftragte können auf Antrag des Ortsbauernführers für Gemarkungen, in denen eine Winterspritzung nicht erforderlich erscheint, Befreiung von der Verpflichtung des § 1 dieser Verordnung erteilen. Der Antrag ist bis spätestens zum 15. Februar 1938 bei dem Beauftragten des Pflanzenschutzamtes zu stellen.

§ 4.

Wer den Vorschriften diefer Verordnung zuwiderhandelt, wird nach § 13 des Gesetzes zum Schutz« der landwirtschaftlichen Kulturpflanzen bestraft.

§ 5.

Die Verordnung tritt am Tage ihrer Verkündung in Kraft. Sie tritt mit dem Ablauf des 30. April 1938 außer Kraft.

Darmstadt, den 24. Januar 1938.

Der Reichsstatthalter in Hessen Landesregierung

I. V.: Reiner.

Ausschnitt

aus Nr. 8. des Reichsanzeigers vom 11. Januar 1938. Richtlinien zur Schädlingsbekämpfung im Obstbau.

Bei der Durchführung der im § 1 Abs. 1 Nrn. 14 der Ver­ordnung zur Schädlingsbekämpfung im Obstbau vom 29. Okto­ber 1937 (Reichsgcfetzbl. I S. 1143) angeordneten Bekämpfungs­maßnahmen sind folgende Richtlinien zu beachten:

1. Abgestorbene und im Absterben begriffene (abgängige) Obst- bäum« und -sträucher (§ 1 Abs. 1 Nr. 1) müssen bis zum 1. März jeden Jahres beseitigt werden, soweit nicht auf Grund des § 3 durch Vorschriften des Landes ein früherer Zeitpunkt bestimmt worden ist. Als im Absterben begriffen sind in der Regel solche Obstbäume und -sträucher anzusehen, deren Stamm oder Aeste ungefähr zu einem Drittel abge­storben sind, sowie Steinobstbäume, die unter starkem Gummifluß leiden.

Nach der gesetzlichen Vorschrift sind ferner solche Obst­bäume und -sträucher zu beseitigen, die von Krankheiten oder Schädlingen so stark befallen sind, daß Bekämpfungs- Maßnahmen nicht mehr zweckmäßig sind. Die Entscheidung hierüber hängt von dem Ausbreitungsgrad und der Gefähr­lichkeit der Krankheiten oder des Schädlings ab. Eine Ver­pflichtung zur Beseitigung der Obstbäume wird in der Regel bestehen, wenn große Stammwunden vorhanden sind.

Die Beseitigung abgestorbener, absterbender oder stark befallener Obstbäurn« und -sträucher ist von den Verpflichte­ten ohne besondere Weisung des Pflanzenschutzamtes oder der Ortspolizeibehörde durchzuführen.

Bestehen Zweifel über die Zweckmäßigkeit der Notwen­digkeit der in den vorstehenden Abf. 13 genannten Maß­nahmen, so soll sich der Verpflichtete vom Pflanzenschutzamt oder dessen Beauftragten (z. B. Bezirksstellen für Pflanzen­schutz) beraten lasten. Di« Weisungen des Pflanzenschutz­amtes oder seiner Beauftragten über die Art der Durchfüh­rung der Bekämpsungsmaßnahmen sind vom Verpflichteten zu befolgen.

Obstbäume oder -sträucher, die beseitigt werden müssen, sind aus dem Boden zu nehmen und, soweit sie nicht an Ort und Stelle verbrannt werden, von dem Obstgrundstück zu entfernen. Zur Vermeidung der Verschleppung von Krank­heiten und Schädlingen soll das Holz möglichst bald ver­brannt werden.

2. Bei der Auslichtung von Obstbäumen und -fträuchern sowis bei der Entfernung von dürren absterbenden Aesten und Astteilen, Misteln und Kirschenhexenbefen (§ 1 Abs. 1 Nr. 2) sind spitzendürre Triebe bis. in das gesunde Holz zurllckzu- schneiden. Das krebsige Geäst ist ebenfalls abzufchneiden; Krebs an Stämmen und dicken Aesten ist auszumeiheln. Dis von Misteln besetzten Aeste sind unterhalb des Vusch- anfatzes der Mistel abzuschneiden. Blutlauskrebsige Zweigs sowie alle mit Blutläusen behafteten entbehrlichen Pslanzen- teil« sind in derselben Weise zu entfernen. Di« Triebspitzei» der Stachelbeersträucher müssen zur Verhütung des Auf­tretens des amerikanischen Stachelbeermehltaues abgefchnit- ten werden; die von dieser Krankheit stark befallenen Stachelbeersträucher sollen ganz entfernt werden.

Alle abgeschnittenen Aeste und alle entfernten sonstigen Teile sind sorgfältig zu sammeln und zu verbrennen. Dis an Stämmen und Aesten entstehenden größeren Wunden sind mit Baumwachs oder säurefreiem Baumteer zu ver­schließen.

3. Zur Säuberung der Obstbäume und -sträucher von Moosen» Flechten und alter Borke (§ 1 Abs. 1 Nr. 2) sind die Stamms