klmtsverkündigungsblatt
der Rreisämter Giehen, Friedberg, Büdingen, Lauterbach, Schotten und Kisfeld
91C.13. »labreang 1938 Beilage der Ob er heNUche n Tageszeitung Gießen. 29. Januar >938
Kreisamt Gießen
B«tr.: Schädlingsbekämpfung im Obstbau.
An die Herren Bürgermeister des Kreises. ,
Auf die hierunter abgedruckte Verordnung des Reichsstatthalters in Hessen — Landesregierung — vom 24. 1. 1938 und ü)iti gleichfalls im Abdruck folgenden „Richtlinien zur Schad- lingsbekämpfuug im Obstbau" vom 6. 1. 1938, erlassen durch den Reichsminister für Ernährung und Landwirtschaft, weisen wir Sie besonders hin und empfehlen Ihnen unter Bezugnahme aus unser Ausschreiben vom 30. 12. 1937, bei der Durchführung der Reichsverordnung zur Schädlingsbekämpfung im Obstbau nach den erwähnten Vorschriften zu verfahren.
Ei eßen, den 27, Januar 1938.
Kreisamt Eiehen. I. V.: Weber.
Verordnung
zur Bekämpfung von Blattsaugern, Schildläusen und anderen Obstbaumschädlingen während der Winterruhe.
Auf Grund des 8 3 der Verordnung zur Schädlingsbekämpfung im Obstbau vom 29. Oktober 1937 (Reichs gefetzbl. I S. 1143) wird mit Zustimmung des Reichs- und Preußischen Ministers für Ernährung und Landwirtschaft hiermit verordnet:
§ 1.
Zur Bekämpfung von Blattfaugern, Schildläusen und anderen Obstbaumschädlingen während der Winterruhe sind die Eigentümer und Nutzungsberechtigten von Obstbäumen oder Obststräuchern verpflichtet, alle Obstbäume und Obstfträucher während der Winterruhe mit Obstbaumkarbolineum oder Teeröl- Emulsion (Vaumspritzmitteln), die den Normen der Biologi- schen Reichsanftalt für Land- und Forstwirtschaft entsprechen,, sachgemäß zu bespritzen.
§ 2.
(1) Die Ueberwachung der angeordneten Maßnahmen obliegt neben der Ortspolizei dem Pflanzenschutzamt und dessen Beauftragten; ihren Weisungen über die Art der Durchführung der angeordneten Maßnahmen ist Folge zu leisten.
(2) Kommen die in § 1 genannten Personen den ihnen obliegenden Verpflichtungen trotz besonderer Aufforderung durch die Ortspolizeibehörd«, das Pflanzenschutzamt oder dessen Beauftragte nicht nach, so können diese di« Bekämpfungsmaßnah- men auf Kosten der Verpflichteten selbst vornehmen oder vornehmen lassen.
§ 3.
Das Pflanzenschutzamt oder dessen Beauftragte können auf Antrag des Ortsbauernführers für Gemarkungen, in denen eine Winterspritzung nicht erforderlich erscheint, Befreiung von der Verpflichtung des § 1 dieser Verordnung erteilen. Der Antrag ist bis spätestens zum 15. Februar 1938 bei dem Beauftragten des Pflanzenschutzamtes zu stellen.
§ 4.
Wer den Vorschriften diefer Verordnung zuwiderhandelt, wird nach § 13 des Gesetzes zum Schutz« der landwirtschaftlichen Kulturpflanzen bestraft.
§ 5.
Die Verordnung tritt am Tage ihrer Verkündung in Kraft. Sie tritt mit dem Ablauf des 30. April 1938 außer Kraft.
Darmstadt, den 24. Januar 1938.
Der Reichsstatthalter in Hessen — Landesregierung —
I. V.: Reiner.
Ausschnitt
aus Nr. 8. des Reichsanzeigers vom 11. Januar 1938. Richtlinien zur Schädlingsbekämpfung im Obstbau.
Bei der Durchführung der im § 1 Abs. 1 Nrn. 1—4 der Verordnung zur Schädlingsbekämpfung im Obstbau vom 29. Oktober 1937 (Reichsgcfetzbl. I S. 1143) angeordneten Bekämpfungsmaßnahmen sind folgende Richtlinien zu beachten:
1. Abgestorbene und im Absterben begriffene (abgängige) Obst- bäum« und -sträucher (§ 1 Abs. 1 Nr. 1) müssen bis zum 1. März jeden Jahres beseitigt werden, soweit nicht auf Grund des § 3 durch Vorschriften des Landes ein früherer Zeitpunkt bestimmt worden ist. Als im Absterben begriffen sind in der Regel solche Obstbäume und -sträucher anzusehen, deren Stamm oder Aeste ungefähr zu einem Drittel abgestorben sind, sowie Steinobstbäume, die unter starkem Gummifluß leiden.
Nach der gesetzlichen Vorschrift sind ferner solche Obstbäume und -sträucher zu beseitigen, die von Krankheiten oder Schädlingen so stark befallen sind, daß Bekämpfungs- Maßnahmen nicht mehr zweckmäßig sind. Die Entscheidung hierüber hängt von dem Ausbreitungsgrad und der Gefährlichkeit der Krankheiten oder des Schädlings ab. Eine Verpflichtung zur Beseitigung der Obstbäume wird in der Regel bestehen, wenn große Stammwunden vorhanden sind.
Die Beseitigung abgestorbener, absterbender oder stark befallener Obstbäurn« und -sträucher ist von den Verpflichteten ohne besondere Weisung des Pflanzenschutzamtes oder der Ortspolizeibehörde durchzuführen.
Bestehen Zweifel über die Zweckmäßigkeit der Notwendigkeit der in den vorstehenden Abf. 1—3 genannten Maßnahmen, so soll sich der Verpflichtete vom Pflanzenschutzamt oder dessen Beauftragten (z. B. Bezirksstellen für Pflanzenschutz) beraten lasten. Di« Weisungen des Pflanzenschutzamtes oder seiner Beauftragten über die Art der Durchführung der Bekämpsungsmaßnahmen sind vom Verpflichteten zu befolgen.
Obstbäume oder -sträucher, die beseitigt werden müssen, sind aus dem Boden zu nehmen und, soweit sie nicht an Ort und Stelle verbrannt werden, von dem Obstgrundstück zu entfernen. Zur Vermeidung der Verschleppung von Krankheiten und Schädlingen soll das Holz möglichst bald verbrannt werden.
2. Bei der Auslichtung von Obstbäumen und -fträuchern sowis bei der Entfernung von dürren absterbenden Aesten und Astteilen, Misteln und Kirschenhexenbefen (§ 1 Abs. 1 Nr. 2) sind spitzendürre Triebe bis. in das gesunde Holz zurllckzu- schneiden. Das krebsige Geäst ist ebenfalls abzufchneiden; Krebs an Stämmen und dicken Aesten ist auszumeiheln. Dis von Misteln besetzten Aeste sind unterhalb des Vusch- anfatzes der Mistel abzuschneiden. Blutlauskrebsige Zweigs sowie alle mit Blutläusen behafteten entbehrlichen Pslanzen- teil« sind in derselben Weise zu entfernen. Di« Triebspitzei» der Stachelbeersträucher müssen zur Verhütung des Auftretens des amerikanischen Stachelbeermehltaues abgefchnit- ten werden; die von dieser Krankheit stark befallenen Stachelbeersträucher sollen ganz entfernt werden.
Alle abgeschnittenen Aeste und alle entfernten sonstigen Teile sind sorgfältig zu sammeln und zu verbrennen. Dis an Stämmen und Aesten entstehenden größeren Wunden sind mit Baumwachs oder säurefreiem Baumteer zu verschließen.
3. Zur Säuberung der Obstbäume und -sträucher von Moosen» Flechten und alter Borke (§ 1 Abs. 1 Nr. 2) sind die Stamms


