öcr Ureisämter Gießen, Friedberg, Büdingen, Lauterbach und Kisfeld
Nr.-43 Aah-gang 1938 Beilage der Ob er h e > ,i, che n Tageszeitung I Gieksn. 28. Dezember 1938
Kreisamt Gießen
Bekanntmachung.
Vetr.: Bekämpfung der Tuberkulose.
Die Sprechstunden der Fürsorgestelle für Lungenkranke in der Medizinischen Poliklinik finden für die Besucher aus den Gemeinden des Kreises Gießen jeden Dienstag von 16—17 Uhr statt. Für lungenkranke Kinder finden die Sprechstunden am gleichen Tage und zu der gleichen Zeit in der Universitäts-Kinderklinik statt.
Lungenkranke und Krankheitsgefährdete, die in ärztlicher Behandlung sind, bedürfen einer Ucberweisung des Arztes in die Lungenfürsorgestelle.
Unbemittelte werden unentgeltlich beraten.
Gießen, den 24. Dezember 1938.
Kreisamt Gießen lVczirkssürsorgestelle).
I. V.: Weber.
Vetr.: Wie oben.
An die Bürgermeister des Kreises.
Ich empfehle Ihnen, Vorstehendes ortsüblich bekannt zu machen, Interessenten entsprechend zu bedeuten und Unbemittelten eine entsprechende Bescheinigung auszustellen.
Gießen, den 24. Dezember 1938.
Kreisamt Gießen (Bezirksfllrsorgestelle).
I. V.: Weber.
Kreisamt Lauterbach
Bekanntmachung.
Betreffend: Maul- und Klauenseuche in Maar.
Nachdem die Maul- und Klauenseuche in der Gemeinde Maar erloschen und die Schlußdesinfektion abgenommen ist, werden die durch Verfügung vom 10. Oktober 1938 angeordneten Schutzmaßnahmen wieder aufgehoben.
Lauterbach, den 23. Dezember 1938.
Kreisamt Lauterbach.
. I. A.: L a u tz.
Bekanntmachung.
Die Polizeistunde für Silvester wird allgemein auf 6 Uhr festgesetzt.
Lauterbach, den 24. Dezember 1938.
Krcisamt Lauterbach.
B o n h a r d.
Alsfeld
Bekanntmachung.
Betreffend: Richtlinien über die Verladung und Beförderung von Tieren auf Kraftwagen.
Die nachstehenden Richtlinen bringe ich zur öffentlichen Kenntnis. Die Bürgermeister und die Eendarmeriebeamten weise ich an, bei Zuwiderhandlungen Anzeige zu erstatten. Die Bürgermeister haben sich von Viehtransportunternehmern, Metzgern und Viehhändlern die Kenntnisnahme der Richtlinien bescheinigen zu lassen.
A l s f e l d, den 20. Dezember 1938.
Kreisamt Alsfeld.
•• **.Dr. Schönhals.
Richtlinien für die Verladung und Beförderung von Tieren auf Kraftwagen.
11 § 1 des Tierschutzges. v. 24. 11. 1933 (RGBl. I
S. 987) ift es verboten, ein Tier unnötig zu quälen oder roh zu mißhandeln. Weiter verbietet § 2 Ziff. 1 dieses Ges. u n ein lurm der Unterbringung oder Beförderung derart zu 'vernachlässigen daß es dadurch erhebliche Schmerzen ober' erheblichen Schaden erleidet.
2. Aus volkswirtschaftlichen Erwägungen und im Interesse des Tierschutzes werden für die Verladung und die Beförderung von Tieren mittels Kraftwagen folgende Richtlinien mit dem Bemerken bekanntgegeben, daß jede andere Unterbringung und Be orderung eines Tieres als Vernachlässigung gegenüber der Bolkswirtjchaft und im Sinne des Tierschutzgesetzes anzusehen ist.
1. Die Wagenböden sind zur Vermeidung von Unglllcksfällen mit Einstreu (Sand, Sand und Stroh, Torfmull u derql) zu versehen.
2. Die Tiere sind in schonender, sie nicht beunruhigender Weise zu verladen. .
3. Die Tiere dürfen nicht zu eng verladen werden.
4. Großvieh muß bei Zusammenverladung in einem Wagen von Kleinvieh (Kälber unter drei Monaten, Schafe und Ziegen) und Jungvieh (Rinder bis 1 Jahr) durch Bretter- oder Lattenverschläge (Vorsatzgitter) getrennt werden.
5. Großvieh und Schweine müssen auch nach Geschlechtern getrennt werden. Großvieh durch Anbinden, Schweine durch Bretter- oder Lattenverschläge (Vorsatzgitter).
6. -jebe Kuh mit dem zu ihr gehörenden saugenden Kalb muß von anderen Tieren abgegittert werden; unterwegs geborene Kälber sind mit dem Muttertier bei nächster Gelegenheit von anderen Tieren abzugittern.
7. Rinder, bei denen das Abkalben in den nächsten Tagen zu erwarten ist, sollen nach Möglichkeit nicht befördert werden.
8. Frischmelkende Kühe sollen nicht früher als drei Tage nach dem Abkalben verladen werden.
9. Frischmilchende Kühe sind in jedem Falle kurz vor Beginn der Beförderung und während der Beförderung spätestens nach 18 Stunden zu molken.
10. Bei der Beförderung von hochtragenden und frischmilchenden Rindern soll ein Begleiter für einen Lastzug gestellt werden.
11. Lose verladenen Pferden, z. B. Schlachtpferden, sind zur Vermeidung von gefährlichen Schlagverletzungen die Hintereisen abzunehmeii.
12. Die Beförderung altersschwacher oder gebrechlicher Pferde (Z. B. von Schlachtpferden) ist eine tierquälerische Handlung und deshalb zu unterlassen.
13. Bei einer Transportdauer bis zu 2 Stunden können die Bestimmungen unter Nr. 7, 8, 10 und 12 außer Betracht bleiben.
3. Jedes vom Standpunkt eines verständigen Tierschutzes aus als eigennützig anzusehende Verhalten beim Tierversand muß unbedingt ausgeschaltet werden. Jeder am Tierversand Beteiligte hat die Pflicht, mit dafür zu sorgen, baß die Tiere ihren Bestimmungsort in bester Verfassung erreichen.
4. Wer von den Tierversendern diese Richtlinien nicht beachtet, hat Strafe wegen tlebertretung der Bestimmungen des Tierschutzgesetzes zu erwarten. Bei Zuwiderhandlungen kann nach § 11 dieses Ges. die berufsmäßige Beschäftigung oder der Handel mit Tieren untersagt werden.


