Sonntag, 27. März 1938
Bett.: Maul^ unL Klauenseuche in Steinfurth.
Bekauntinach u n g.
In der Gemeinde Steinfurth ist die Maul- und Klauenseuche festgestellt worden. Es wird gebildet ein Sperrbezirk. bestehend aus der Gemeinde Steinfurth, und ein Veobach- tungsgebiet, bestehend aus her Gemarkung Steinfurth.
Die von dem Kreisveterinäramt getroffenen Anordnungen werden hiermit bestätigt.
Im übrigen gelten den Sperrbezirk und das Beobachtungsgebiet die in unserer Bekanntmachung vom 21. Dezember 1937 (Amtsverkündigungsblatt Nr. 138 vom 23. 12. 1937) betreffend Maul- und Klauenseuche in Burg-Gräsenrode getroffenen Anordnungen.
Friedberg (Hessen), den 26. März 1938.
Kreisamt Friedberg. Dr. Braun.
Bekanntmachung.
Betr.: Straßensperre.
Wegen Vornahme von Oberbauarbeiten wird die Reichs- straße 3 am Block Ober-Mörlen am 1. April 1938 von 22 Ubr bis zum 2. April 1938 10 Uhr ganzseitig, und von 10 bis 10 Uhr am 2. April 1938 halbseitig für jeglichen Verkehr gesperrt.
Umleitung erfolgt über die Landstraße 1. Ordnung Nr. 268 und 261 (Bad-Nauheim—Steinfurth—Nockenberg—Butzbach) und für den von der Neichsstr.oße 275 nach Gießen führenden Verkehr über die Landstraße 1. Ordnung 207 und die Landstraße 2. Ordnung Nr. 15 (Z i e g e n b e r g—La n ge n ha i n—Fa u e r b a ch—Ost he i m— Nieder-Weisel) und zurück.
Die ausgestellten Warnungstafeln sind zu beachten.
Friedberg, den 21. März 1938.
Kreisamt Friedberg. Dr. Braun.
Kreisamt Büdingen
Betr.: Das Roden und Abbrenuen von Hecken und Rainen. Bekanntmachung.
Nach § 14 der Verordnung zum Schutze der wildwachsenden Pflanzen und der nichtjagdbaren wildlebenden Tiere (Naturschutzverordnung) vom 18. März 1936, RGBl. I S. 181, ist zum Schütze der nichtjagdbaren wildlebenden Vögel in der Zeit vom 15. März bis zum 30. September verboten:
1. Hecken, Gebüsche und lebende Zäune zu roden, abzuschneiden oder abzubrennen;
2. die Bodendecke auf Wiesen, Feldrainen, unbenutztem Gelände, an Hängen und Hecken abzubrennen;
3. Rohr- und Schilfbestände zu beseitigen.
Zuwiderhandlungen sind mit Haft und Geldstrafen bis $u 150 RM. bedroht.
Die Bürgermeister des Kreises weifen wir an, diese Vorschrift ortsüblich bekannt zu machen. , Die Ortspolizeibehörden und die Eendarmeriebeamten wollen die Befolgung streng überwachen und bei Zuwiderhandlungen unnachsichtlich einschreiten.
Büdingen, den 18. März 1938.
Hessisches Kreisamt. I. V.: Kessel.
Betr.: Die Maul- und Klauenseuche im Kreise Büdingen; hier: Ausbruch in Essolderbach und Eckartsborn.
Bekanntmachung.
1. In der Gemeinde Effolderbach ist die Maul- und Klauenseuche ausgebrochen.
Es wird gebildet:
a) ein Sperrgebiet, bestehend aus der Gemarkung Effol- derbach; , o, .
b) in dem bisherigen Beobachtungsgebiet tritt eine Aenbe- rung nicht ein.
2. In der Gemeinde Eckartsborn, ist die Maul- und Klauenseuche erneut ausgebrochen.
Es wird gebildet:
a) ein Sperrgebiet, bestehend aus der Gemarkung Eckarts- born;
b) in dem bisherigen Veobachtungsgebiet tritt eine Aende- rung nicht ein.
Die vom Kreisneterinäramt getroffenen Anordnungen werden hiermit ausdrücklich bestätigt. Im übrigen gelten die besonderen Anordnungen auf Grund des Reichsviehseuchengesetzes.
B Udingen, den 23. März 1938. i
Hessisches Kreisamt. I. B.: Kessel.
Kreisamt Lauterbach
Der Reichsstatthalter in Hessen
— Landesregierung —
Abteilung III (Innere Verwaltung).
Nr. III G. 5828. Darmstadt, den 18. März 1938.
Betr.: Maul- und Klauenseuche; hier: Entseuchung der Milchkannen.
Auf Grund der §§ 17, 18 ff. und 79 Abs. 2 des Niehseuchen- gesetzes vom 26. Juni 1909 (RGBl. S. 519) wird mit Ermächtigung des Herrn Reichs- und Preußischen Ministers des Innern (Runderlaß vom 20. Oktober 1937 — III 4034/2040/37 — NM- VliV. S. 1696 i) für das Land Hessen folgendes bestimmt:
Solange int Lande Hessen die Maul- unb, Klauenseuche herrscht, sind die Milchkannen int Sammelmolkereien regelmäßig zu entseuchen. Die Entseuchung erfolgt nach den Vorschriften des Runderlasses des Herrn Reichs- und Preußischen Ministers des Innern vom 13. Januar 1938 — III b 8716/4680/37 (RM- BliV. S. 143) und vom 21. Januar 1938 — III b 108/38 — 4680 (NMBliV. S. 172) und dessen Anlage.
Im Auftrag: gez. Weber.
An die Kreisämter.
Dienstnachrichten.
Karl Glitsch zu Hörgenau ist zum Kassenverwalter der Gemeinde Hörgen au ernannt und verpflichtet worden.
Viehseuchenpolizeiliche Anordnung
über die Bekämpfung der Maul- und Klauenseuche.
Vom 9. März 1938.
Aus Grund der §§ 17, 18 ff. und 79 Abs. 2 des Viehseuchengesetzes vom 26. Juni 1909 (Reichsgesetzbl. S. 519) wird zur Bekämpfung der Maul- und Klauenseuche für das Land Hessen folgendes bestimmt:
I. Verkehr im Sperrbezirk und in der Schutzzone.
§ 1
(1) Die Ermittlungen beim Ausbruch der Maul- und Klauenseuche (§ 155 der Aussührungsvorschriften des Bundesrats 3*11 nt Reichsviehseuchengesetz vom 7. Dezember 1911 — Reichsgesetzbl. 1912 S 3 — — BAVG) sind in jedem Falle auch auf den'Personenverkehr auszudehnen, der in den letzten sieben Tagen im Seuch-engehöft vor dem Ausbruch stattgefunden hat.
(2) Wenn in dieser Zeit Personen, die in Gehöften mit Klauentierhaltung wohnen oder beschäftigt sind, int verseuchten Stall verkehrt haben oder sonst mit Klauentieren des Seuchengehöftes in Berührung gekommen sind, so hat die Polizeibehörde den Klauentierbestand dieser Gehöfte für die Dauer von acht Tagen unter polizeiliche Beobachtung zu stellen. Während dieser Zeit ist die Ausfuhr von Klauentieren aus solchen Gehöften nur zur sofortigen Schlachtung und nur mit polizeilicher Genehmigung nach amtstierärztlicher Untersuchung gestattet; das Betreten der Ställe und Standorte der Klauentiere durch fremde Personen, ausgenommen Tierärzte, ist verboten; die Tierbesitzer haben das Auftreten verdächtiger Krankheitserschemungen der Ortspolizeibehorde sofort anzuzeigen.
* § 2.
Die in einem Seuchengehöft wohnenden oder beschäftigten Personen dürfen vor der Schluschesinfektion fremde Ställe und Standorte von Klauentieren nicht betreten.
§ 3.
Zur wirksamen Bekämpfung einer frischen Seucheneinschkep- pung in ein bisher unverseuchtes Gebiet kann der Reichsstatthalter in Hessen — Landesregierung — anordnen, daß, abgesehen von Notfällen, die in einem Seuchengehöft wohnenden oder beschäftigten Personen für eine bestimmte Zeit das Seuchengehöft nicht verlassen dürfen. Vor der Anordnung ist zu prüfen, ob sie wirtschaftlich tragbar ist.
§ 4.
(1) Im ganzen Bereich eines Sperrbezirks dürfen, abgesehen von Notfällen, Ställe und Standorte von Klauentieren ohne polizeiliche Genehmigung nur durch den Besitzer der Tiere oder der Ställe (Standorte), dessen Vertreter, die mit der Beaufsichtigung, Wartung und Pflege der Tiere betrauten Personen und durch Tierärzte betreten werden.
(2) Durch die Vorschrift des Abs. 1 wird während der Gültigkeit dieser Anordnung § 164 Abs. 1 b BAVG. ersetzt. Die Pflicht zur Desinfektion bei dem Verlassen eines Seuchengehöfts (8 162 Abf. 3 Satz 2 BAVG.) bleibt unberührt.


