Eonlikag, 27. März M38
8 5.
Zur wirksamen Bekämpfung einer frischen Seuchenverschleppung kann das Kreisamt für den ganzen Bereich des Sperrbezirks anordnen, daß. abgesehen von Notfällen, Gehöfte mit Klauentierhaltung durch andere als die im Gehöft wohnenden ober beschäftigten Personen und Tierärzte ohne ortspolizeiliche Genehmigung nicht betreten werben dürfen.
§ 6.
(1) Im Seuchenort und in dem nach § 168 BAVK. gebildeten Umkreis lSchutzzone) dürfen unbeschadet der Bestimmungen der §§ 4 und 5 Ställe und Standorte von Klauentieren durch Schlächter, Händler, Viehkastrierer und andere Personen, die ge- werbsmäßig in Ställen verkehren, ferner durch Personen, die «in Gewerbe im ttmherziehen ausüben, nicht betreten Gerden. In besonders dringlichen Fällen kann die Ortspolizeibehörde Ausnahmen zulassen.
(2) Abs. 1 gilt auch für Personen, die berufsmäßig in Ställen verkehren, ausgenommen Tierärzte.
§ 7.
Für den ganzen Bereich eines Sperrbezirks kann die Polizeibehörde anordnen, daß das Geflügel so zu verwahren ist, daß es das Gehöft nicht verlassen kann.
II. Verkehr mit Schlachtvieh.
§ 8.
l l) Klauentiere, die zu Schlachtzwccken im Eisenbahn- und Schiffsverkehr versandt werden, sind bei der Einladung amtstierärztlich zu untersuchen.
(2) Von der Entladeunlersuchung befreit sind:
a) Klauentiere, die nachweislich innerhalb der letzten 24 Stunden bei der Verladung amtstierärztlich untersucht worden sind:
b) Klauentiere, die nach dem Frachtbrief nicht über 50 Kilometer mit der Bahn befördert worden sind;
c) Klauentiere, die innerhalb eines öffentlichen Schlachthauses oder Schlachthofs zum Zwecke der alsbaldigen Schlachtung entladen werden
§ 9.
(1) Klauentiere, die zu Schlachtzwecken im Eisenbahn- und Schiffsverkehr ausgeführt werden sollen, sind, solange im Lande Hessen die Maul- und Klauenseuche herrscht, unbeschadet der Bestimmungen des § 8 bei der Verladung amtstierärztlich zu untersuchen.
(2) Von der Vcrlabeuntersuchung befreit sind:
a) Klauentiere, die nachweislich am gleichen Tage bereits amtstierärztlich untersucht worden sind;
b) Klauentiere. die unmittelbar an einen Schlachthof, Schlachtviehhof oder eine amtstierärztlich überwachte Schlachtviehverteilungsstelle versandt werden.
(3) Das Ergebnis der Verladeuntersuchung ist durch eine Gesundheitsbescheinigung zu bestätigen. Die Bescheinigung ist bei Vahnversand dem Frachtbrief beizuheften.
§ 10.
Klauentiere, die von einem Schlachtviehmarkt oder einer Schlachtviehverteilungsstell« zur Abschlachtung außerhalb eines öffentlichen Schlachthauses abgetrieben werden, sind innerhalb 24 Stunden abzuschlachten.
III. Verkehr mit Nutz- und Zuchtvieh.
§ 11.
(1) Klauentiere, die zu Nutz- und Zuchtzwecken im Eisenbahn- und Schiffsverkehr versandt werben, sind bei der Entladung amtstierärztlich zu untersuchen.
(2) Von der Entladeuntersuchung befreit sind:
a) Klauentiere die nachweislich innerhalb der letzten 24 Stunden bei der Verladung amtstierärztlich untersucht svorden sind;
b) Klauentiere, die auf Zucht- und Nutzviehmärkten oder anderen Absatzveranstaltungen gegen Maul- und Klauenseuche schutzgeimpft, am Markttage verladen, bei der Verladung amtstierärztlich untersucht, und spätestens an dem auf den Markttag folgenden Tag bis 24 Uhr an ihrem Bestimmungsort eingetroffen sind;
c) Klaucntiere. die in Kisten und Verschlügen als Stückgut befördert werden;
ck) Klauentiere, die nach dem Frachtbrief nicht über 50 Kilometer auf der Bahn befördert worden sind.
§ 12.
(1) Klauentiere, die zu Nutz- und Zuchtzwecken im Eisenbahn- und Schiffsverkehr ausgefllhrt werden, sind, solange in . Hessen die Maul- und Klauenseuche herrscht, unbeschadet der Bestimmungen des § 11 bei der Verladung amtstierärztlich zu untersuchen.
(2) Von der Verladeuntersuchung befreit sind Klauentiere, die am gleichen Tage bereits amtstierärztlich untersucht worden sind.
(3) Das Ergebnis der Verladeuntersuchung ist durch eins Gesundheitsbescheinigung zu bestätigen. Die Bescheinigung ist bei Vahnversand dem Frachtbrief beizuheften.
: § 13.
(1) Der Neichsstatthalter in Hessen — Landesregierung —< kann anordnen, das? Klauentiere, die ans verseuchtest Ländern bzw. Regierungsbezirken eingeführt werden, ausgenommen Schweine, am Bestimmungsort aus die Dauer von fünf Tagen der polizeilichen Beobachtung unterstellt werden. Die polizeiliche Beobachtung ist im «rstberührten Gehöft, für Klauentiere im Besitz von Händlern immer im Gehöft de? Händlers, durch- zuführen. Die Tier«. dürfen während der polizeilichen Beobachtung aus dem Gehöft nur zur sofortigen Schlachtung und mir mit polizeilicher Genehmigung entfernt werden. Nach Ablauf der polizeilichen Beobachtung sind sie abschließend amtstierärztlich zu untersuchen.
(2) Wenn die polizeiliche Beobachtung angeordnet ist, hat der Empfänger die Ankunft der Tiere unverzüglich dem zuständigen beamteten Tierarzt und der Ortspolizeibehörde anzuzeigen. Wenn die Tiere nicht bei der Entladung untersucht werden müssen l§ 11 Abs. Ls. ist di« Gesundheitsbescheinigung der Ortspolizeibehörde zu übergeben. Anderenfalls hat sie der beamtete Tierarzt bei der Entladung zu überprüfen.
§ 14.
(1) Der Neichsstatthalter in Hessen — Landesregierung — kann die Einfuhr von Klauentieren zu Nutz- und Zuchtzwecken aus stärker verseuchten Gebieten des Reichs im Eisenbahn- und Schiffsverkehr, von Schweinen auch im Kraftwagenverkehr von der Bedingung abhängig machen, daß die Tiere vor der Ausfuhr durch Tierärzte gegen Maul- und Klauenseuche schutzgeimpst morden sind.
(2) Die stärker verseuchten Gebiete werden durch den RuPr- MdJ. im RMVliV. laufend bekanntgegeben
8 15.
(1) Die nach § 14 vorgeschriebenen Impfungen sind int Ur« sprungsgchöft vorzunehmen. Schweine im Besitz von Händlern können statt im Ursprungsgehöft vor der Verladung schutzgeimpst werden. Wenn auf einem Nutz- und Zuchtviehmarkt oder einer anderen Viehabsatzveranstaltung die Schutzimpfung gegen Maul- und Klauenseuche vorgeschrieben ist und die Tiere von dort ausgeführt werden, so wird die Impfung als Ausfuhrimpfung anerkannt.
12) Die Iinpfbosts beträgt bei der Anwendung von Hochimmunserum:
für Rinder 20 ccm je Zentner Körpergewicht,
für Ferkel 5 ccm,
für Läufcrschweine bis zu 1 Zentner 15—20 ccm,
für große Schweine 40 ccm.
Bei der Anwendung von Nekonvaleszentenserum sind zu geben:
für Rinder 25 ccm je Zentner Körpergewicht,
für Ferkel 10 ccm,
für Läuferschweine bis zu 1 Zentner 20—25 ccm,
für große Schweine 50 ccm.
(3) Der Nachweis der ordnungsgemäßen Impfung ist durch eine tierärztliche Bescheinigung zu erbringen. Beamtete Tierärzte, di« die Impfung gelegentlich der amtstierärztlichen Untersuchung der Tier« vornehmen, können die Impfung auf der Gesundheitsbescheinigung bescheinigen. Die Bescheinigung hat sieben Tage Gültigkeit. Innerhalb dieser Frist braucht die Impfung bei abermaliger Ausfuhr nicht wiederholt zu worden.
(4) Der Jmpfnachweis ist bei Bahnversand dem Frachtbrief beizuheften, bei Kraftwagenversand von Schweinen dem Transportführer auszuhändigen. Beim Hausierhandel mit Ferkeln hat der Händler den Impfnachweis mitzuführen.
(5) Die Jmpfnachweife sind bei der Entladeuntersuchung oder bei sonst geeigneter Gelegenheit zu überprüfen.
8 16.
Kann der Nachweis der nach § 14 vorgeschrtebenen Impfung aus besonderen Gründen nicht erbracht werden, so sind die Tiere einschl, der Schweine stets einer fünftägigen polizeilichen Beobachtung zu unterstellen.
IV. Verkehr mit Schafherden zu Weidezwecken.
8 17.
(1) Die Genehmigung zum Treiben von Schafherden über mehrer« Feldmarken zum Zwecke des Aufsuchens einer Weidefläche (§ 13 VAVE.) darf nur erteilt werden, wenn die Weidefläche nicht weiter als 25 Kilometer entfernt ist. Vor der Genehmigung ist der Polizeibehörde nachzuweisen, daß di« Schafs am Bestimmungsort auf läna--° ^!* -"'^reichende Weids beziehen können.


