Ausgabe 
27.3.1938
 
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Eonlikag, 27. März M38

8 5.

Zur wirksamen Bekämpfung einer frischen Seuchenverschlep­pung kann das Kreisamt für den ganzen Bereich des Sperr­bezirks anordnen, daß. abgesehen von Notfällen, Gehöfte mit Klauentierhaltung durch andere als die im Gehöft wohnenden ober beschäftigten Personen und Tierärzte ohne ortspolizeiliche Genehmigung nicht betreten werben dürfen.

§ 6.

(1) Im Seuchenort und in dem nach § 168 BAVK. gebilde­ten Umkreis lSchutzzone) dürfen unbeschadet der Bestimmungen der §§ 4 und 5 Ställe und Standorte von Klauentieren durch Schlächter, Händler, Viehkastrierer und andere Personen, die ge- werbsmäßig in Ställen verkehren, ferner durch Personen, die «in Gewerbe im ttmherziehen ausüben, nicht betreten Gerden. In besonders dringlichen Fällen kann die Ortspolizeibehörde Ausnahmen zulassen.

(2) Abs. 1 gilt auch für Personen, die berufsmäßig in Ställen verkehren, ausgenommen Tierärzte.

§ 7.

Für den ganzen Bereich eines Sperrbezirks kann die Poli­zeibehörde anordnen, daß das Geflügel so zu verwahren ist, daß es das Gehöft nicht verlassen kann.

II. Verkehr mit Schlachtvieh.

§ 8.

l l) Klauentiere, die zu Schlachtzwccken im Eisenbahn- und Schiffsverkehr versandt werden, sind bei der Einladung amts­tierärztlich zu untersuchen.

(2) Von der Entladeunlersuchung befreit sind:

a) Klauentiere, die nachweislich innerhalb der letzten 24 Stun­den bei der Verladung amtstierärztlich untersucht worden sind:

b) Klauentiere, die nach dem Frachtbrief nicht über 50 Kilo­meter mit der Bahn befördert worden sind;

c) Klauentiere, die innerhalb eines öffentlichen Schlachthauses oder Schlachthofs zum Zwecke der alsbaldigen Schlachtung entladen werden

§ 9.

(1) Klauentiere, die zu Schlachtzwecken im Eisenbahn- und Schiffsverkehr ausgeführt werden sollen, sind, solange im Lande Hessen die Maul- und Klauenseuche herrscht, unbeschadet der Be­stimmungen des § 8 bei der Verladung amtstierärztlich zu unter­suchen.

(2) Von der Vcrlabeuntersuchung befreit sind:

a) Klauentiere, die nachweislich am gleichen Tage bereits amtstierärztlich untersucht worden sind;

b) Klauentiere. die unmittelbar an einen Schlachthof, Schlacht­viehhof oder eine amtstierärztlich überwachte Schlachtvieh­verteilungsstelle versandt werden.

(3) Das Ergebnis der Verladeuntersuchung ist durch eine Gesundheitsbescheinigung zu bestätigen. Die Bescheinigung ist bei Vahnversand dem Frachtbrief beizuheften.

§ 10.

Klauentiere, die von einem Schlachtviehmarkt oder einer Schlachtviehverteilungsstell« zur Abschlachtung außerhalb eines öffentlichen Schlachthauses abgetrieben werden, sind innerhalb 24 Stunden abzuschlachten.

III. Verkehr mit Nutz- und Zuchtvieh.

§ 11.

(1) Klauentiere, die zu Nutz- und Zuchtzwecken im Eisen­bahn- und Schiffsverkehr versandt werben, sind bei der Ent­ladung amtstierärztlich zu untersuchen.

(2) Von der Entladeuntersuchung befreit sind:

a) Klauentiere die nachweislich innerhalb der letzten 24 Stun­den bei der Verladung amtstierärztlich untersucht svorden sind;

b) Klauentiere, die auf Zucht- und Nutzviehmärkten oder ande­ren Absatzveranstaltungen gegen Maul- und Klauenseuche schutzgeimpft, am Markttage verladen, bei der Verladung amtstierärztlich untersucht, und spätestens an dem auf den Markttag folgenden Tag bis 24 Uhr an ihrem Bestim­mungsort eingetroffen sind;

c) Klaucntiere. die in Kisten und Verschlügen als Stückgut be­fördert werden;

ck) Klauentiere, die nach dem Frachtbrief nicht über 50 Kilo­meter auf der Bahn befördert worden sind.

§ 12.

(1) Klauentiere, die zu Nutz- und Zuchtzwecken im Eisen­bahn- und Schiffsverkehr ausgefllhrt werden, sind, solange in . Hessen die Maul- und Klauenseuche herrscht, unbeschadet der Be­stimmungen des § 11 bei der Verladung amtstierärztlich zu untersuchen.

(2) Von der Verladeuntersuchung befreit sind Klauentiere, die am gleichen Tage bereits amtstierärztlich untersucht wor­den sind.

(3) Das Ergebnis der Verladeuntersuchung ist durch eins Gesundheitsbescheinigung zu bestätigen. Die Bescheinigung ist bei Vahnversand dem Frachtbrief beizuheften.

: § 13.

(1) Der Neichsstatthalter in Hessen Landesregierung< kann anordnen, das? Klauentiere, die ans verseuchtest Ländern bzw. Regierungsbezirken eingeführt werden, ausgenommen Schweine, am Bestimmungsort aus die Dauer von fünf Tagen der polizeilichen Beobachtung unterstellt werden. Die polizei­liche Beobachtung ist im «rstberührten Gehöft, für Klauentiere im Besitz von Händlern immer im Gehöft de? Händlers, durch- zuführen. Die Tier«. dürfen während der polizeilichen Beobach­tung aus dem Gehöft nur zur sofortigen Schlachtung und mir mit polizeilicher Genehmigung entfernt werden. Nach Ablauf der polizeilichen Beobachtung sind sie abschließend amtstierärzt­lich zu untersuchen.

(2) Wenn die polizeiliche Beobachtung angeordnet ist, hat der Empfänger die Ankunft der Tiere unverzüglich dem zu­ständigen beamteten Tierarzt und der Ortspolizeibehörde anzu­zeigen. Wenn die Tiere nicht bei der Entladung untersucht werden müssen l§ 11 Abs. Ls. ist di« Gesundheitsbescheinigung der Ortspolizeibehörde zu übergeben. Anderenfalls hat sie der beamtete Tierarzt bei der Entladung zu überprüfen.

§ 14.

(1) Der Neichsstatthalter in Hessen Landesregierung kann die Einfuhr von Klauentieren zu Nutz- und Zuchtzwecken aus stärker verseuchten Gebieten des Reichs im Eisenbahn- und Schiffsverkehr, von Schweinen auch im Kraft­wagenverkehr von der Bedingung abhängig machen, daß die Tiere vor der Ausfuhr durch Tierärzte gegen Maul- und Klauen­seuche schutzgeimpst morden sind.

(2) Die stärker verseuchten Gebiete werden durch den RuPr- MdJ. im RMVliV. laufend bekanntgegeben

8 15.

(1) Die nach § 14 vorgeschriebenen Impfungen sind int Ur« sprungsgchöft vorzunehmen. Schweine im Besitz von Händlern können statt im Ursprungsgehöft vor der Verladung schutzgeimpst werden. Wenn auf einem Nutz- und Zuchtviehmarkt oder einer anderen Viehabsatzveranstaltung die Schutzimpfung gegen Maul- und Klauenseuche vorgeschrieben ist und die Tiere von dort aus­geführt werden, so wird die Impfung als Ausfuhrimpfung an­erkannt.

12) Die Iinpfbosts beträgt bei der Anwendung von Hoch­immunserum:

für Rinder 20 ccm je Zentner Körpergewicht,

für Ferkel 5 ccm,

für Läufcrschweine bis zu 1 Zentner 1520 ccm,

für große Schweine 40 ccm.

Bei der Anwendung von Nekonvaleszentenserum sind zu geben:

für Rinder 25 ccm je Zentner Körpergewicht,

für Ferkel 10 ccm,

für Läuferschweine bis zu 1 Zentner 2025 ccm,

für große Schweine 50 ccm.

(3) Der Nachweis der ordnungsgemäßen Impfung ist durch eine tierärztliche Bescheinigung zu erbringen. Beamtete Tier­ärzte, di« die Impfung gelegentlich der amtstierärztlichen Unter­suchung der Tier« vornehmen, können die Impfung auf der Ge­sundheitsbescheinigung bescheinigen. Die Bescheinigung hat sieben Tage Gültigkeit. Innerhalb dieser Frist braucht die Impfung bei abermaliger Ausfuhr nicht wiederholt zu worden.

(4) Der Jmpfnachweis ist bei Bahnversand dem Frachtbrief beizuheften, bei Kraftwagenversand von Schweinen dem Trans­portführer auszuhändigen. Beim Hausierhandel mit Ferkeln hat der Händler den Impfnachweis mitzuführen.

(5) Die Jmpfnachweife sind bei der Entladeuntersuchung oder bei sonst geeigneter Gelegenheit zu überprüfen.

8 16.

Kann der Nachweis der nach § 14 vorgeschrtebenen Impfung aus besonderen Gründen nicht erbracht werden, so sind die Tiere einschl, der Schweine stets einer fünftägigen polizeilichen Be­obachtung zu unterstellen.

IV. Verkehr mit Schafherden zu Weidezwecken.

8 17.

(1) Die Genehmigung zum Treiben von Schafherden über mehrer« Feldmarken zum Zwecke des Aufsuchens einer Weide­fläche (§ 13 VAVE.) darf nur erteilt werden, wenn die Weide­fläche nicht weiter als 25 Kilometer entfernt ist. Vor der Ge­nehmigung ist der Polizeibehörde nachzuweisen, daß di« Schafs am Bestimmungsort auf läna--° ^!* -"'^reichende Weids beziehen können.