klmtsverkündigungsblatt
der Kreisämter Gießen, Friedberg, Büdingen, Lauterbach, Schotten und HIsfelö
Sic. 29. Jahrgang 1938 Beilage der Ob erhejfische n Tageszeitung Gietien 27. Iebruar >938
Kreisamt Friedberg
Dien st nachrichten.
Ernannt und verpflichtet wurden: Karl Schmidt il, Wilhelm Philipps U Wilhelm Schneider und Jakob Schneider aus Fauerbach v. d. H. als Feldgeschworene der Gemeinde Fauerbach d. d. H.
Otto Schneider, Karl Dilges und Svilhclm Krausgrill aus Fauerbach o. d. H. als Wiesenvorsta nd smi tgl jeder der Gemeinde Fauer^bach v. d. H.
Kreisamt Büdingen
Brtr.: Maul- und Klauenseuche im Kreise Büdingen; hier: in Nidda.
Bekanntmachung. ,
In der Gemeinde Nidda ist die Maul- und Klauenseuche ausgebrochen. Es wird daher gebildet:
a) «in Sperrgebiet, bestehend aus der Gemarkung Nidda,
b) ein Beobachtungsgebiet, bestehend aus den Gemarkungen Kohden, Wall«rnl)ausen und Michelnau. Die Gemarkung Bad-Salzhausen ist bereits anläßlich des Ausbruchs der Seuche in Geiß-Nidda zum Beobachtungsgebiet erklärt, worden.
Die von dem Kreisveterinäramt Büdingen getroffenen Anordnungen werden hiermit bestätigt. Im übrigen wird auf die besonderen Anordnungen des Reichsvichseuchengesetzes verwiesen.
Büdingen, den 25. Februar 1938.
Hessisches Kreisamt. I. B.: Kessel.
Betr.: Maul- und Klauenseuche im Kreise Büdingen; hier: in Langcnbergheim.
Bekanntmachung.
In der Gemeinde Langenbergheim ist die Mdul- und Klauenseuche ausgebrochen. Es wird daher gebildet:
a) «in Sperrgebiet, bestehend aus der Gemarkung Langen-^ bergheim,
b) bezüglich des Beobachtungsgebietcs treten Aenderungen in den seitherigen Verhältnissen nicht ein.
Die von dem Kreisveterinäramt Büdingen getroffenen Anordnungen werden hiermit bestätigt. Im übrigen wird auf die besonderen Anordnungen des Rcichsviehseuchengesetzes verwiesen.
Büdingen, den 24. Februar 19.38.
Hessisches Kreisamt. I. V.: Kessel.
Kreisamt Schotten
Anordnung
betreffend die Festsetzung von Berbraucherhöchstpreiscn sür Spcisekartosseln für die Monate März und April 1938 vom 16. Februar 1938.
Auf Grund von Ziffer 1 Absatz 2 der Ersten Anordnung des Reichskommissars für die Preisbildung vom 12. Dezember 1936 (Reichsanzeiger Nr. 291 vom 14. Dezember 1936) bestimme ich im Benehmen mit dem Kartoffelwirtschaftsverband Heffen- Naffau, Frankfurt a. M„ was folgt:
I.
Für die Abgabe von Speisekartoffeln an die Verbraucher vom 1. März bis 30. April 1938 werden nachstehende Höchstpreise
' 1. In Städten, Jndustriebezirken und sonstigen Orten, in denen die Versorgung mit Speisekartosfeln nicht unmittelbar durch Erzeuger sichergestellt werden kann, und zwar in Bingen, Darmstadt. Eietzen. Mainz, Offenbach und Worms, sowie in den im Kreise Offenbach gelegenen Orten Bieber, Vuchjchlag und Neu-Jfenburg,
für weiße,
rote und für gelbe blaue Sorten Sorten
je 60 Kg je 50 Kg
. RM RM.
bei Abgabe ab Waggon oder Lager des . "
Empfangsverteilers.......bis zu 3.30 bis zu 3,60
bei Zufuhr frei Keller des Kleinverteilers „ „ 3,40 „ „ 3,/u
bei Zufuhr frei Keller/Wohnung des Verbrauchers durch den Empfangsverteiler bei Abgabe ab Verkaufsstelle des
Kleinverteilers
bei Abgabe von 5 Kilogramm an durch den Kleinvertciler
„ „ 3,50 „ „ 3,80
„ „ 3,60 „ „ 3,90
„ .. 0.42 „ „ 0,45
2. Auf dem flachen Lande und in den Orten, in denen die Versorgung durch den Erzeuger unmittelbar sichergestellt werden kann, das sind alle Gemeinden, die nicht unter 1. ausgeführt sind,
für weiße, rote und für gelbe
blaue Sorten Sorten
je 50 Kg je 50 Kg
bei Zufuhr frei Wohnung oder Keller RM. RM.
des Verbrauchers durch den Emp
fangsverteiler oder ab Verkaufsstelle
des Kleinvcrteilers bis zu 3.15 bis zu 3,45 bei Abgabe von 5 Kilogramm an . . „ „ 0,37 „ „ 0,40
3. Bei Absatz durch den Erzeuger
50 Kilogramm an
an den Verbraucher von
für weiße, rote und für gelbe
blaue Sorten Sorten
je 50 Kg je 50 Kg
RM. RM
a) in die unter 1. genannten Gebiete bis zu 3,30 bis zu 3,60
b) in die unter 2, genannten Gebiete bis zu 3,15 bis zu 3,45
4. Soweit der Verbraucher die Kartoffeln beim Erzeuger Obholt für weiße,
rote und für gelbe blaue Sorten Sorten
je 50 Kg x je 50 Kg RM. RM.
2,80 3,10
11.
Die Verfandverteilerfpanne beträgt je 50 Kilogramm 0,20 RM. und ist in den festgesetzten Verbraucherhöchstpreisen enthalten. Sie dar! weder über- noch unterschritten werden.
III.
1. Aus die für gelbe Speisekartoffeln festgesetzten Erzeugerfestpreise (3,10 RM je 50 Kilogramm frachtfrei Empfangsstation) wird für die „Juli" (Nieren) ein Sortenzuschlag von höchstens 1,— NM je 50 Kilogramm und für „Frühe Hörnchen", „Tannenzapfen" (Rote Mäuse) und „Eifler Platte" ein solcher von höchstens 2,— RM. je 50 Kilogramm gestattet.
2. Für die „Juli" (Nieren) und „Frühe HLrnchen'st „Tannenzapfen" (Rote Mäufe) und „Eifler Platte" erhöhen sich die unter I. festgesetzten Verbraucherhöchstpreise für gelbfleischige Speisekartoffeln entsprechend.
IV.
Wer vorsätzlich oder fahrlässig den Bestimmungen dieser Anordnung zuwiderhandelt, wird gemäß den §§ 4 und 5 der Verordnung über das Verbot von Preiserhöhungen vom 26. November 1936 (Reichsgefctzbl. I S. 955) bestraft.
V.
Diese Anordnung tritt mit Wirkung vom 1. März 1938 in und am 30. April 1938 außer Kraft.
Darmstadt, den 16. Februar 1938
Der Reichsstattbalter in Hellen — Landesregierung — Stelle für die Preisbildung.
Betr.: Die Fcstfctzuug von Verbraucherhöchstpreisen für Speife- kartoffelu für die Monate März und April 1938.
An die Herrn Bürgermeister des Kreises.
Nachstehende Anordnung teilen wir Ihnen zur Kenntnisnahme mit. Die Anordnung ist in geeigneter Weife in Ihrer Gemeinde bekanntzugeben.
Schotten, den 22. Februar 1938.
Hessisches Krcisamt Schotten.
I. T.: Schwa n.


