Ausgabe 
26.4.1938
 
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Amtsverkündigungsblatt

bet Kreisämter Gießen, Friedberg, Büdingen, Lauterbach, Schotten und Hlsfelb

9k.62, Jahrgang 1938 I Beilage der Oberhesfifchen Tageszeitung (Sieben. 26. April 1938

Kreisamt Schotten

Betr.: Die Festsetzung von Verbraucherhöchstpreisen für Speise- kartofscln für die Monate Mai und Juni 1938.

An die Herren Bürgermeister des Kreises.

Nachstehende Anordnung teilen wir Ihnen zur Kenntnis­nahme mit. Die Anordnung ist in geeigneter Werse in Ihrer Gemeinde bekannt zu geben.

Schotten, den 22. April 1938.

Hessisches Kreisamt Schotten.

I. V.: Schwan.

Anordnung

betreffend die Festsetzung von Berbrauchcrhöchstpreisen für Speifekartofseln für die Monate Mai und Juni 1938

vom 14. April 1938.

Aus Grund von Ziffer 1 Absatz 2 der Ersten Anordnung des Rcichskommissars für die Preisbildung vom 12. Dezember 1936 (Reichsanzeiger Nr. 291 vom 14. Dezember 1936) bestimme ich im Benehmen mit dem Kartosselwirtschaftsverband Hessen- Nassau, Frankfurt a. M., was folgt:

L

Für die Abgabe von Speisekartoffeln an die Verbraucher vom 1. Mai bis 30. Juni 1938 werden nachstehende Höchstpreise festgesetzt:

1. In Städten, Industriebezirken und sonstigen Orten, in denen die Versorgung mit Speisekartoffeln nicht unmittelbar durch den Erzeuger sichergestellt werden kann und zwar in Bingen, Darmstadt, Eiehen, Mainz, Offenbach und Worms, so­wie in den im Kreise Offenbach a. M. gelegenen Orten Bieber, Buchschlag und Neu-Isenburg,

für weiße,

rote und blaue Sorten

für gelbe Sorten

je 50 Kg je 50 Kg

bei Abgabe ab Waggon oder Lager des i

Empfangsverteilers . .....bis zu 3,45 bis zu 3,75

bei Zufuhr frei Keller des Kleinvcrteilers 3,55 3,85

bei Zufuhr frei Keller/Wohnung des

Verbrauchers durch den Empfangs­verteiler 3,65 3.95

bei Abgabe ab Verkaufsstelle des

Kleinverteilers 3,75 4,05

bei Abgabe von 5 Kilogramm an durch

den Kleinverteiler 0,43 0,46

2. Auf dem flachen Lande und in den Orten, in denen die Versorgung durch den Erzeuger unmittelbar sicher- gestellt werden kann, das sind alle Ge­meinden, die nicht unter 1, aufgeführt sind, bei Zufuhr frei Wohnung oder Keller i

des Verbrauchers durch den Emp­fangsverteiler oder ab Verkaufsstelle

des Kleinverteilers....... 3,30 3,60

bei Abgabe von 5 Kilogramm an 0,39 0,42

3. Bei Absatz durch den Erzeuger

an den Verbraucher von 50 Kg. an

n) an die unter 1. genannten Gebiete 3,45 3,75 b) an die unter 2. genannten Gebiete 3,30 3,60

4. Soweit der Verbraucher die

Kartoffeln beim Erzeuger abholt . . 2,95 3,25

Die Versandverteilerspanne beträgt je 50 Kilogramm 0,20 RM. und ist in den festgesetzten Verbraucherhqchstprersen enthalten. Sie dari weder über- noch unterschritten werden.

1. Auf die für gelbe Speisekartofseln festgesetzten Erzeuger­festpreise (3,25 RM. je 50 Kilogramm frachtfrei Empfangs­station) wird für dieJuli" (Nieren) ein Sortenzuschlag von höchstens 1, NM. je 50 Kilogramm und fürFrühe Hörnchen , Tannenzapfen" (Rote Mäuse) undEisler Platte" ein solcher von höchstens 2. RM. je 50 Kilogramm gestattet.

2. Für dieJuli" (Nieren) undFrühe Hörnchen, Tannenzapfen" (Note Mäuse) undEisler Platte' erhöhen sich

die unter I. festgesetzten Verbraucherhöchstpreise für gelbfleischige Speisekartofseln entsprechend.

IV.

Wer vorsätzlich oder fahrlässig den Bestimmungen dieser Anorvnung zuwiderhandelt, wird gemäß den §§ 4 und 5 der Verordnung über das Verbot von Preiserhöhungen vom 26. November 1936 (Reichsgesetzbl I S. 955) bestraft.

V.

Diese Anordnung tritt mit Wirkung vom 1. Mai 1938 und am 30. Juni 1938 außer Kraft.

Darmstadt, den 14. April 1938.

Der Neichsstattbalter in Hessen Landesregierung Stelle für die Preisbildung.

In Vertretung: Reiner.

Betr.: Eemeindesinanzstatistik; hier: die Deröffentlichung von Ausweisen über die Einnahmen und Ausgaben der Eemeindeverbände.

Bekanntmachung.

Die Finanz- und Kassenlage des Kreises Schotten tarnt auch im 2. Halbjahr 1937 als ausgeglichen betrachtet werden.

Di« vorhandene Stetigkeit der Finanzentwicklung wird auch bei regelmäßigem Steuereingang anhalten. Fehlbeträge stehen nicht zu erwarten, zumal sich die Ausgaben streng im Rahmen des Voranschlags bewegen werden.

Schotten, den 21. April 1938.

Hessisches Kreisamt Schotten.

I. 33.: Schwan.

Betr.: Waldbrandgesahr.

Bekanntmachung.

Alljährlich werden große Werte deutschen Volksvermögens durch Waldbrände vernichtet. Die beginnende Trockenheit hat bereits im Land« Hessen einig« Waldbrände zur Folge gehabt. Di« Ursache der Brände ist in den meisten Fällen sträflicher Leichtsinn und Nichtbeachtung gesetzlicher Bestimmungen. Wir sehen uns daher veranlaßt, auf nachstehende zur Verhütung und Bekämpfung von Waldbränden ergangenen Vorschriften hinzu­weisen. Zugleich empfehlen wir den Herren Bürgermeistern, im Benehmen mit den tzorstbehörden und den sonstigen in Betracht kommenden Stellen die notwendigen Vorbereitungen zu treffen, um eine wirksame Verhütung und Bekämpfung von Wald- bränden sicherzustellen.

Artikel 36 des Hessischen Forststrafgesctzes verbietet das An- zünden von Feuer oder Licht und das Mitführen unverwahrten Feuers oder Lichtes im Wald oder in gefährlicher Nähe des Waldes. Waldflächen oder Grundstücke, welch« an Waldflächen grenjen, dürfen ohne Erlaubnis der Forstpolizeibehörd« nicht ab­gebrannt werden.

Nach § 310 a des Strafgesetzbuches (Fassung vom 28. Junt 1935) wird mit Gefängnis bis zu drei Jahren sowie mit Geld­strafe bestraft, wer Wild-, Heide- oder Moorflächen durch ver­botenes Rauchen oder Anzünden von Feuer, durch ungenügende Beaufsichtigung angezündeten Feuers, durch Fortwerfen bren­nender oder glimmender Gegenständ« oder in sonstiger Weiss in Brandgefahr bringt.

Endlich lassen wir di« §§ 13 der Polizeioerordnung der Hessischen Landesregierung vom 8. Mai 1937 im Wortlaut'hier­unter folgen.

§ 1. Im Walde oder in gefährlicher Näh« von Wäldern dürfen Zelte oder sonstige Lagerstätten nur mit besonderer schriftlicher Erlaubnis der Forstpolizeibehörde und nur inner­halb der im Erlaubnisschein freigegebenen Flächen errichtet werden.

§ 2. In der Zeit vom 1. März bis 31. Oktober darf int Walds oder in gefährlicher Nähe von Wäldern nicht geraucht werden. Dieses Verbot erstreckt sich auch auf die öffentlichen Wege und die zur Errichtung von Zelten und sonstigen Lager­stätten freigegebenen Flächen. Ausnahmen von diesem Verbot können durch die Forstpolizeibehörde bewilligt werden.

3. Z uwiderhandlungen gegen vorstehende Verbote werden, soweit nicht nach anderen Bestimmungen eine höhere Strafe verwirkt ist, mit Geldstrafe bis zu 150 RM., die im llnein- bring!ichkeitssalle in Hast umgcwandelt wird, bestraft.

Schotten, den 22. April 1938.

Hessisches Kreisamt Schotten.

I. 33.: Schwa n.