Samstag, 26. März 1938
§ 13. 1 '
(1) Der Reichsstatthalter in Hessen — Landesregierung — kann anordnen, daß.Klauentiere, die aus verseuchten Ländern bzw. Regierungsbezirken eingeführt werben, ausgenommen Schweine, am Bestimmungsort auf di« Dauer von fünf Tagen d-cr polizeilichen Beobachtung unterstellt werden. Die polizeiliche Beobachtung ist im erstberührten Gehöft, für Klauentiere ,m Besitz von Händlern immer im Gehöft dez Händlers, durch- zuführen. Die Tiere dürfen während der polizeilichen Beobachtung aus dem Gehöft nur zur sofortigen Schlachtung und nur mit polizeilicher Genehmigung entfernt werden. Rach Ablauf der polizeilichen Beobachtung sind sie abschließend amtstierärztlich zu untersuchen.
(2) Wenn die polizeiliche Beobachtung angeordnet ist, hat der Empfänger die Ankunft der Tier« unverzüglich dem zuständigen beamteten Tierarzt und der Ortspolizeibehörde anzu- zeigen. Wenn die Tiere nicht bei der Entladung untersucht werden müssen (§ 11 Abs. 2), ist die Gesundheitsbescheinigung ber Ortspolizeibehörde zu übergeben. Anderenfalls hat sie der beamtet« Tierarzt bei der Entladung zu überprüfen.
§ 14.
(1) . Dee Reichsstatthalter in Hessen — Landesregierung — kann die Einfuhr von Klauentieren zu Rutz- und Zuchtzwecken aus starker verseuchten Gebieten des Reichs im Eisenbahn- und Schiffsverkehr, von Schweinen auch im Kraftwagenverkehr von der Bedingung abhängig machen, daß di« Tiere vor der Ausfuhr durch Tierärzte gegen Maul- und Klauenseuche schutzgeimpft worden sind.
(2) Die stärker verseuchten Gebiete werden durch den RuPr- NkdJ. im RMBliV. laufend bekanntgegeben.
§ 15.
(1) Die nach § 14 vorgeschriebenen Impfungen sind im Ur- sprungsgehoft vorzunehmen. Schweine im Besitz von Händlern können statt im Ursprungsgehöft vor der Verladung schutzgeimpft werden. Wenn auf einem Rutz- und Zuchtviehmarkt oder einer anderen Viehabsatzveranstaltung di« Schutzimpfung gegen Maul- und Klauenseuche vorgeschrieben ist und die Tiere von dort aus- erkannt ro<t^<n’ die Impfung als Ausfuhrimpfung an-
(2) Die Jmpfdosis beträgt bei der Anwendung von Hochimmunserum: y v r
(3) Bei der Verladung und bei ber Entladung sind die in
2 .9cnannkit Schafherden amtstierärztlich zu untersuchen. Die Bescheinigung der Seuchenfreiheit hat der Führer der Schafherde mitzufllhren.
, (4) Von der Entlabeuntersuchung befreit sind Schafherden die nachweislich innerhalb der letzten 24 Stunden bei der Verladung amtstierärztlich untersucht worben sind.
Das Eintreffen der Schafherde am Weideziel hat der Furrer der Herde unverzüglich der Ortspolizeibehörde anzu-
V. Schlußbcjtimmungen.
§ 18.
Die Kosten der amtstierärztlichen Untersuchungen regeln sich nach den Art. 20—25 des Hessischen Gesetzes zur Ausführung des Reichsviecheuchengesetzes vom 18. Juni 1926 (Reg.-Vl.
161); di« Kosten der Impfungen zum Zweck« der Ausfuhr tragen die Tierbesitzer.
§ 19.
Zuwiderhandlungen unterliegen den Vorschriften der 88 74 ff. des Viehseuchengesetzes.
§ 20.
Diese Anordnung tritt sofort in Kraft. Es werden auf- gehoben: 1
1. Die Anordnung zur Ausführung des Reichsviehseuchen- gesetzes vom 13. Januar 1928/8. September 1928 (Reg.-Vl.
S. 2 und 158);
2. die Anordnung zur Durchführung des Reichsviehfeuchen- gefetzes vom 13. Januar 1928/14. Juli 1932 (Reg.-Bl. 1928 S. 3 und 1932 S. 91);
3. di« Bekanntmachung, betreffend die Bekämpfung der Maul- und Klauenseuche vom 1. Dezember 1937 (Reg.-Bl. S. 211);
4. die viehseuchenpolizeiliche Anordnung über die Ausfuhr von Rutz- und Zuchtvieh aus mit Maul- und Klauenseuche ver- feuchten Gebieten vom 15. Dezember 1937 (Reg.-Vl. S. 218).
Darmstadt, den 9. März 1938.
Der Reichsstatthaltcr in Hessen — Landesregierung —.
In Vertretung: Reiner.
nr Rinder 20 ccm je Zentner Körpergewicht,
ür Ferkel 5 ccm,
iir Läuferschweine bis zu 1 Zentner 15—20 ccm, ür große Schweine 40 ccm.
gebew^ i,<t ^Wendung von Rekonvaleszentenserum sind ju
für Rinder 25 ccm je Zentner Körpergewicht,
für Ferkel 10 ccm,
für Läuserschwein« bis zu 1 Zentner 20—25 ccm, für große Schwein« 50 ccm.
(3) Der Nachweis der ordnungsgemäßen Impfung ist durch eine tierärztliche Bescheinigung zu erbringen. Beamtet« Tier- arzte, die di« Impfung gelegentlich der amtstierärztlichen Unter« uchung der Tiere vornehmen, können die Impfung auf der Ge- u>ndheitsbefcheinigung bescheinigen. Die Bescheinigung hat sieben Tag« Gültigkeit. Innerhalb dieser Frist braucht di« Impfung bei abermaliger Ausfuhr nicht wiederholt zu werden
, (4) Der Jmpfnachweis ist bei Vahnversand dem Frachtbrief betzuheften, bei Kraftwagenversand von Schweinen dem Trans- portsuhrer, auszuhändigen. Beim Hausierhandel mit Ferkeln hat der Händler den Jmpfnachweis mitzuführen.
(5). Die Jmpfnachweis« sind bei der Entladeuntersuchung oder bei sonst geeigneter Gelegenheit zu überprüfen.
§ 16,
Kann der Nachweis der nach § 14 vorgeschriebenen Impfung v n Gründen nicht erbracht werden, so sind die Tiere der Schweine stets einer fünftägigen polizeilichen Beobachtung zu unterstellen.
IV. Verkehr mit Schafherden zu Werbezwecken.
§ 17.
W Die Genehmigung zum Treiben von Schafherden über mehrer« Feldnrarken zum Zwecke des Aufsuchens einer Weide- slachs (§ 13 BAVG.) darf nur erteilt werden, wenn die Weide- flache nicht weiter als 25 Kilometer entfernt ist. Vor der Ee- nehmigung ist der Polizeibehörde nachzuweifen, daß die Schafe am Bestimmungsort auf längere Zeit eine ausreichende Weide beziehen können.
, (2) Zum Aufsuchen einer weiter als 25 Kilometer von
h ei«:.^tonbort entfernten Weide dürfen Schafherden nur mit der Eisenbahn oder auf Fahrzeugen befördert werden. Das Breiden der Schafherden zu und von der nächsten Bahnstation ist gestattet.
Bekanntmachung
zur Durchführung der viehseuchenpolizcilichen Anordnung über die Bekämpfung der Maul, und Klauenseuche vom 9. März 1938. Vom 9. März 1938.
Zur Durchführung der viehseuchenpolizeilichen Anordnung über die Bekämpfung der Maul- und Klauenseuche vom 9. März 1938 wird bestimmt: 0
I.
Zu den §§ 8 und 11: Der Besitzer oder Begleiter der Tiere hat dem beamteten Tierarzt von dem Eintreffen der untersuchungspflichtigen Sendung rechtzeitig, spätestens aber zwölf Stunden vor der Ankunft, nötigenfalls telegraphisch, Mittel- lung zu machen.
Die Tiere dürfen von der Entladestelle erst entfernt werden wenn alle zu der Sendung gehörigen Tiere untersucht sind und di« Sendung von dem beamteten Tierarzt zum Abtrieb freigegeben ist.
Zu den 88 9 und 12: Der Besitzer oder Begleiter der zu verladenden Tiere hat dem zuständigen beamteten Tierarzt di« beabsichtigte Verladung rechtzeitig, mindestens jedoch 24 Stunden vorher, mitzuteilen. Der Abtransport der Tiere darf erst erfolgen, wenn die Untersuchung beendet und die Sendung von dem beamteten Tierarzt freigegeben ist.
Zu § 14: Klauentiere dürfen zu Nütz- und Zuchtzwecken aus starker verseuchten Gebietsteilen im Eisenbahn, und Schiffsverkehr, Schweine auch im Kraftwagenverkehr, nach Hessen nur unter der Bedingung eingefllhrt werden, daß sie vor der Aus- fuhr durch Tierärzte gegen Maul- und Klauenseuche schütz- geimpft worden sind.
Zu 8 16: Für die vorgeschriebene fünftägige polizeiliche Beobachtung gelten die Vorschriften des § 13 der viehscuchen- polizeilichen Anordnung über die Bekämpfung der Maul- und Klauenseuche vom 9. Marz 1938.
II.
Zuwiderhandlungen gegen vorstehend« Bestimmung«n unterliegen den Strafvorschriften der §§ 74 ff. des Viehseuchen- gejetzes vom 26. Juni 1909 (Reichsgesetzbl. S. 519).
Darmstadt, den 9. März 1938.
Der Reichsstatthaltcr in Hessen — Landesregierung —.
In Vertretung: Reiner.


