Ausgabe 
26.3.1938
 
Einzelbild herunterladen

Kmtsverkündigungsblatt

der Kreisämter Gießen, Lriedberg, Bübingen, Lauterbach, Schotten und Hlsfelb

Nr. 44. Jahrgang 1938

Beilage der Oberhejfijchen Tageszeitung

Gießen. 26. März 1938

Kreisamt Friedberg

Niehseuchenpolizeiliche Anordnung

über die Bckämpsung der Maul- und Klauenseuche.

Vom 9. März 1938.

Auf Grund der §§ 17, 18 ff. und 79 Abs. 2 des Viehseuchen- gesetzes vom 26. Juni 1909 (Reichsgesetzbl. 6. 519) wird zur Bekämpfung der Maul- und Klauenseuche für das Land Hessen folgendes bestimmt:

I. Verkehr im Sperrbezirk und in der Schutzzone.

§ 1-

(1) Die Ermittlungen beim Ausbruch der Maul- und Klauenseuche (§ 155 der Ausführungsvorschriften des Bundes­rats zum Reichsviehseuchengesetz vom 7. Dezember 1911 Reichs- gesetzbl. 1912 S. 3 = VAVE) sind in jedem Falle auch auf den Personenverkehr auszudehnen, der in den letzten sieben Tagen im Seuchengchöft vor dem Ausbruch stattgefunden hat.

(2) Wenn in dieser Zeit Personen, die in Gehöften mit Klaucntierhaltung wohnen oder beschäftigt sind, im verseuchten Stall verkehrt haben oder sonst mit Klauentieren des Seuchen- gehöstcs in Berührung gekommen sind, so hat die Polizeibehörde den Klauentierbestand dieser Gehöfte für die Dauer von acht Tagen unter polizeiliche Beobachtung zu stellen. Während dieser Zeit ist die Ausfuhr von Klauentieren aus solchen Gehöften nur zur sofortigen Schlachtung und nur mit polizeilicher Ge­nehmigung nach amtstierärztlicher Untersuchung gestattet; das Betreten der Ställe und Standorte der Klauentiere durch fremde Personen, ausgenommen Tierärzte, ist verboten; die Tierbesitzer haben das Auftreten verdächtiger Krankheitserscheinungen der Ortspolizeibehorde sofort anzuzeigen. ,

§ 2.

Die in einem Scuchengehöst wohnenden oder beschäftigten Personen dürfen vor der Schlußdesinfektion fremd« Ställe und Standorte von Klauentieren nicht betreten.

8 3.

Zur wirksamen Bekämpfung einer frischen Seucheneinschlep­pung in «in bisher unverseuchtes Gebiet kann der Reichsstatt­halter in Hessen Landesregierung anordnen, daß, abge­sehen von Nolsällen, die in einem Seuchengehöft wohnenden oder beschäftigten Personen für «ine bestimmte Zeit das Seuchen- gehöst nicht verlassen dürfen. Vor der Anordnung ist zu prüfen, Ä sie wirtschaftlich tragbar ist.

§ 4.

(1) Im ganzen Bereich eines Sperrbezirks dürfen, abge­sehen von Notfällen, Ställe und Standorte von Klauentieren ohne polizeiliche Genehmigung nur durch den Besitzer der Tiere oder der Ställe (Standorte), dessen Vertreter, die mit der Be­aufsichtigung, Wartung und Pflege der Tiere betrauten Perso­nen und durch Tierärzte betreten werden.

(2) Durch die Vorschrift des Abs. 1 wird während der Gül­tigkeit dieser Anordnung § 164 Abs. 1 b BAVE. ersetzt. Die Pflicht zur Desinfektion bei dem Verlassen eines Seuchengehöfts (§ 162 Abs. 3 Satz 2 BAVG.) bleibt unberührt.

§ 5.

Zur wirksamen Bekämpfung einer frischen Ccuchcnverschlep- pung kann das Kreisamt für den ganzen Bereich des Sperr­bezirks anordnen, daß, abgesehen von Notfällen, Gehöfte mit Klauentierhaltung durch andere als die im Gehöft wohnenden oder beschäftigten Personen und Tierärzte ohne ortspolizeiliche Genehmigung nicht betreten werden dürfen.

§ 6.

(1) Im Seuchenort und in dem nach § 168 VAVE. gebilde­ten Umkreis (Schutzzone) dürfen unbeschadet der Bestimmungen der §§ 4 und 5 Ställe und Standorte von Klauesttieren durch Schlächter, Händler, Viehkastrierer und andere Personen, die ge­werbsmäßig in Ställen verkehren, ferner durch Personen, di« ein Gewerbe im Umherziehen ausllben, nicht betreten werden. In besonders dringlichen Fällen kann die Ortspolizeibehörde Ausnahmen zulasseiz.

(2) Abs. 1 gilt auch für Personen, die berufsmäßig in Ställen verkehren, ausgenommen Tierärzte.

§ 7.

Für den ganzen Bereich eines Sperrbezirks kann die Poli­zeibehörde anordnen, daß das Geflügel so zu verwahren ist, daß es das Gehöft nicht verlassen kann.

II. Verkehr mit Schlachtvieh.

§ 8.

(1) Klauentiere, die zu Schlachtzwecken im Eisenbahn- und Schiffsverkehr versandt werden, sind bei der Einladung amts­tierärztlich zu untersuchen.

(2) Von der Entladeuntersuchung befreit sind:

a) Klauentiere, die nachweislich innerhalb der letzten 24 Stun­den bei der Verladung amtstierärztlich untersucht worden sind;

b) Klauentiere, die nach dem Frachtbrief nicht über 50 Kilo­meter mit der Bahn besördert worden sind;

c) Klauentiere, die innerhalb eines öfsentlichen Schlachthauses oder Schlachthofs zum Zwecke der alsbaldigen Schlachtung entladen werden.

§ 9.

(1) Klauentiere, die zu Schlachtzwecken im Eisenbahn- und Schiffsverkehr ausgeführt werden sollen, sind, solange im Lande Hessen die Maul- und Klauenseuche herrscht, unbeschadet der Be­stimmungen des § 8 bei der Verladung amtstierärztlich zu unter­suchen.

(2) Von der Derladeuntersuchung befreit sind:

a) Klauentiere, die nachweislich am gleichen Tage bereits amtstierärztlich untersucht worden sind;

b) Klauentiere, die unmittelbar an «inen Schlachthof, Schlacht­viehhof oder eine amtstierärztlich überwachte Schlachtoieh- verteilungsstelle versandt werden.

(3) Das Ergebnis der Verladeuntersuchung ist durch «ine Gesundheitsbescheinigung zu bestätigen. Die Bescheinigung ist bei Bahnversand dem Frachtbrief beizuhesten.

§ 10.

Klauentiere, die von einem Schlachtviehmarkt oder einer Schlachtviehverteilungsstelle zur Abschlachtung außerhalb eines öffentlichen Schlachthauses abgetrieben werden, sind innerhalb 24 Stunden abzuschlachten.

III. Verkehr mit Nutz- und Zuchtvieh.

§ 11.

(1) Klauentiere, di« zu Nutz- und Zuchtzweckcn im Eisen­bahn- und Schiffsverkehr versandt werden, sind bei der Ent­ladung amtstierärztlich zu untersuchen.

(2) Von der Entladeuntersuchung befreit sind:

a) Klauentiere, die nachweislich innerhalb der letzten 24 Stun­den bei der Verladung amtstierärztlich untersucht worden sind;

b) Klauentiere, die auf Zucht- und Nutzviehmärkten oder ande­ren Absatzveranstaltungen gegen Maul- und Klauenseuche , schutzgeimpft, am Markttage verladen, bei der Verladung amtstierärztlich untersucht, und spätestens an dem auf den Markttag folgenden Tag bis 24 Uhr an ihrem Bestim­mungsort eingetroffen sind;

c) Klauentiere, die in Kisten und Verschlagen als Stückgut be­fördert werden;

d) Klauentiere, die nach dem Frachtbrief nicht über 50 Kilo­meter auf der Bahn besördert worden sind.

§ 12.

(1) Klauentiere, die zu Nutz- und Zuchtzwecken im Eisen­bahn- und Schiffsverkehr ausgesllhrt werden, sind, solange in Hessen die Maul- und Klauenseuche herrscht, unbeschadet der Be­stimmungen des § 11 bei der Verladung amtstierärztlich zu untersuchen.

(2) Von der Verladeuntersuchung befreit sind Klauentiere, die an: gleichen Tage bereits amtstierärztlich untersucht wor­den sind.

(3) Das Ergebnis der Verladeuntersuchung ist durch eine Gesundheitsbescheinigung zu bestätigen. Die Bescheinigung ist bei Vahnversand dem Frachtbrief beizuheften.