Ausgabe 
26.2.1938
 
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5imtsverkiindigungsblatt

der Kreisämter (Biegen, Friedberg, Bübingen, Lauterbach, Schotten und fllsfelö

Nr. 28 ,'abrgang 1938 Beilage Der Dbert)ei)i|d)en S a g e 9 5 e 11 u n g Gießen 28 Februar «938

Kreisamt Gießen

Anordnung

bctrcssend die Festsetzung von Berbraucherhöchftpreisen für Speifelartosfeln für die Monate März und April 1938

vom 16. Februar 1938.

Auf Grund von Ziffer 1 Absatz 2 der Ersten Anordnung des Reichskommissars für die Preisbildung vom 12 Dezember 1936 (Reichsanzeiger Nr. 291 vom 14. Dezember 1936) bestimme ich im Benehmen mit dem Kartoffelwirtschaftsverband Hessen- Nafsau, Frankfurt a M.. was folgt:

I

Für die Abgabe von Sveifekartoffeln an die Verbraucher vom 1. März bis 30. April 1938 werden nachstehende Höchstpreise festgesetzt:

1. In Städten. Industriebezirken und sonstigen 0rten, in denen die Versorgung mit Speisekartoffeln nicht unmittelbar durch Erzeuger sichergcstellt werden kann, und zwar in Bingen. Darmstadt. Kiesten. Mainz, Offenbach und Worms, sowie in den im Kreise Offenbach gelegenen Orten Bieber. Buchschlag und Neu-Isenburg,

für weiße.

role und für gelbe blaue Tonen Sorten

je 50 Kg je 50 Kg

bei Abgabe ab Werggon oder Lager des vu

Empfangsverteilers bis zu 3.30 bis zu 3.60 bei Zufuhr frei Keller des Kleinverteilers 3,403,70 bei Zufuhr frei Keller/Wohnung des j

Verbrauchers durch den Empfangs- verteiler 3,50 3,80

bei Adaabe ab Verkaufsstelle des

Kleinoerteilers 3,60 3,90

bei Abgabe von 5 Kilogramm an durch

den Kleinverteiler 0.42 0,45

2. Auf dem flachen Lande und in den Orten, in denen die Versorgung durch Erzeuger unmittelbar sichergestcllt werden kann, das sind alle Gemeinden, die nicht unter 1 auigesührt änd.

» für weiße,

rote und für gelbe blaue Sorten Sorten

je 50 Kg je 50 Kg

bei Zusuhr frei Wohnung oder Keller RM RM.

des Verbrauchers durch den Emp­

fangsverteiler oder ab Verkaufsstelle

des Kleinverteilers bis zu 3,15 bis zu 3,45 bei Abgabe von 5 Kilogramm an . . 0,37 0,40

3. Bei Absatz durch den Erzeuger an den Verbraucher von

60 Kilogramm an

für weiße, role und für gelbe

blaue Sorten Sorten

je 50 Kg je 50 Kg

RM RM

h) in die unter 1. genannten Gebiete bis zu 3,30 bis zu 3,60 ib) in die unter 2. genannten Gebiete bis zu 3,15 bis zu 3,45

4. Soweit der Verbraucher die Kartoffeln beim Erzeuger titelt für weiße,

rote und für gelbe

blaue Sorten Sorten

je 50 Kg ' je 50 Kg NM. RM.

2,80 3,10

II.

Die Versandverteilerfpanne beträgt je 50 Kilogramm 0,20 RM. und ist in den festgesetzten Perbrancherhöchstpreisen enthalten. Sie darf weder über- noch unterschritten werden.

in.

1. Auf die für gelbe Speisekartoffeln festgesetzten Erzeugcr- sestpreise (3,10 RM je 50 Kilogramm frachtfrei Empfangs­station) wird für die3uli (Nieren) ein Sortenzuschlag von

höchstens 1, RM je 50 Kilogramm und fürFrühe Hörnchen", Tannenzapfen" (Role Mäuse) undEifler Platte" ein solcher von höchstens 2, NM. je 50 Kilogramm gestattet.

2. Für die Juli" (Nieren) undFrühe Hörnchen'', Tannenzapfen" (Rote Mäuse) undEisler Platte" erhöhen sich die unter I. festgeictzten Verbraucherhöchstpreise für gclbfleischige Speisekartoffeln entsprechend.

IV.

Wer vorsätzlich oder fahrlässig den Bestimmungen dieser Anordnung zuwiderhandelt, wird gemäß den §S 4 und 5 der Verordnung über das Verbot von Preiserhöhungen vom 26. November 1936 (Reichsgesetzbl I S. 955) bestraft.

V

Diese Anordnung tritt mit Wirkung vom 1. März 1938 in und am 30. April 1938 außer Kraft.

Darmstadt, den 16. Februar 1938

Der Neicksstattbalter in Hessen Landesregierung

Stelle für die Preisbildung.

Betr.: Die Bekämpfung des feuchcnhaften Verkalbens (Bang- infcktion des Rindes).

Bekanntmachung. __

In unserer Bekanntmachung vom 26. 2. 1937, veröffentlicht I im Amtsvcrkündigungsblatt Nr. 23, haben wir darauf hin- , gewiesen, baß alle zum Verkauf gestellten Zuchttiere (über 1 Jahr i alte weibliche Rinder und über 1 Jahr alte Bullen) vor der ' Veräußerung auf Banginfektion untersucht werden müssen, s Dies gilt insbesondere auch für den Privathandel, in allen j Fällen ist der Verkäufer verpflichtet, die vorgeschriebene Blut- / Untersuchung vornehmen zu lassen und die Bescheinigung hie-;' rüber dem Käufer vorzuzeigen und auf Verlangen auszuhän-s digen. Die Blutproben sind durch besonders zugelassene Tier-z ärzte zu entnehmen und im Staat!. Veterinäruntersuchungs- amt in Kiesten zu untersuchen. --

Da wiederholt gegen diese Vorschriften verstoßen roorOcn ist, f bringen wir sie erneut in Erinnerung. Zuwiderhandlungen sind strafbar.

Kiesten, den 24. Februar 1938.

Kreisamt Kiesten. I. V.: Weber.

Betr.: Maul- und Klauenseuche in der Gemeinde Watzenborn- Steinberg.

Bekanntmachung.

Nachdem die Maul- und Klauenseuche in Watzenborn- Steinberg erloschen und die Desinfektion abgenommen ist. wer­den die mit unterer Verfügung vom 10. Januar 1938 für die Gemeinden Watzenborn-Steinberg, Earbenteich, Grüningen, Hausen und Leihgestern angeordneten Schutzmaßnahmen h:e- = mit aufgehoben.

Der Kreis Gießen ist damit seuchenfrei.

Gießen, den 24. Februar 1938.

Kreisamt Eichen. I. V.: Weber.

Kreisamt Friedberg

Betreffend: Maul- und Klauenseuche in Harheim.

Bekanntmachung.

Nachdem die Maul- und Klauenseuche in der Gemeinde Harheim zum Stillstand gekommen ist, werden die Gemeinden Nieder-Erlenbach und Massenheim aus dem Veobachtungsgebiet herausgenommen.

Die Gemeinde Harheim bleibt Sperrbezirk, während die Gemarkung Harheim zum Beobachtungsgebiet erklärt wird.

Friedberg/H., den 23. Februar 1938.

Kreisamt Friedberg. Dr. Brau u.

D i« n st n a ch r i ch t e n.

Wilhelm Schmidt aus Friedberg wurde als Wiegemeister der Stadt Friedberg/H. ernannt uud'verpslichtet.