5lmtsverkündigungsbla1t
der Kteisämter Gießen, Friedberg, Büdingen, Lauterbach, Schotten und Msfeld
Nr.it. Jahrgang 1938 Beilage der Ob erhefsifchen Tageszeitung Gießen. 26. Januar 1938
Kreisamt Gießen
Vll - Nummernschilder anbringen!
Letzte Frist für Krastsahrzeugbcsitzer aus dem Kreise Gießen.
Die Aufforderung an die Kraftfahrzeugbesitzer zur Um- uumerierung ihrer Kennzeichen von VO in vH sind ergangen.
Mit dem 31. Januar 1938 muh die Umnumerierung beendigt sein. Kraftfahrzeuge, die nach diesem Termin noch benutzt werden, ohne Lah ihre Kennzeichen vorschriftsmäßig geändert sind, und der zugehörige Krastfahrzeugschein amtlich berichtigt ist, werden aus dem Verkehr gezogen. Außerdem haben die Säumigen Bestrafung zu erwarten.
Kreisamt Friedberg
Bekanntmachung
Betr.: Beseitigung des schiencngleichen Bahnübergangs bei Vilbel
Wir bringen hiermit zur allgemeinen Kenntnis, daß der mit landespolizeilicher Prüfung vom 1. Oktober 1937 genehmigte Entwurf für die Beseitigung des schienengleichen Bahnübergangs bei Vilbel zwischen Kilometer 50,600 und Kilometer 61,677 der Bahnlinien Frankfurt—Gießen und Frankfurt- Stockheim mit Rücksicht auf eine Wasservcrsorgungsleitung für die Stadt Frankfurt a. M. abgeändert werden mußte und der abgeänderte Entwurf in der Zeit von Donnerstag, den,27. Januar 1938 bis Mittwoch, den 2. Februar 1938 einschließlich, von 8 bis 12 Uhr vormittags und von 3 bis 5 Uhr nachmittags, auf der Registratur des Kreisamts Friedberg zur Einsicht der Beteiligten offenliegt.
Einwendungen gegen die Ausführungen sind von den Grundstückseigentümern oder sonstigen Berechtigten während der Offen- legungsfrist bei dem Kreisamt Friedberg schriftlich zu erheben, widrigenfalls sie nach Ablauf der Frist nicht mehr berücksichtigt werden können.
Gleichzeitig wird Termin zur landcspolizeilichen Prüfung auf Mittwoch, den 9. Februar 1938, vormittags 10 Uhr, an Ort und Stelle, und anschließend um 11.15 Uhr im Rathaus in Vilbel «nberaumt.
Friedberg, den 24. Januar 1938.
Kreisamt Friedberg. Dr. Braun.
Kreisamt Büdingen
Anordnung.
betreffend die Festsetzung von Vcrbrauchcrhöchstpreisen für Speisekartoffeln im Monat Februar 1938
vom 12. Januar 1938.
Auf Grund von Ziffer 1 Absatz 2 der Ersten Anordnung des Reichskommissars für die Preisbildung vom 12. Dezember 1936 (Reichsanzeiger Nr. 291 vom 14. Dezember 1936) bestimme ich im Benehmen mit dem Kartoffelwirtschaftsverband Heffen- Nassau, Frankfurt a. M., was folgt:
I
I.
Für die Abgabe von Speisekartoffeln an die Verbraucher vom 1. bis 28. Februar 1938 werden nachstehende Höchstpreise festgesetzt:
1. 2n Städten, Jndustriebezirken und sonstigen Orten, in denen die Versorgung mit Spcisekartoffeln nicht unmittelbar durch Erzeuger sichergestellt werden kann, und zwar in Bingen, Darmstadt, Gießen, Mainz, Offenbach und Worms, sowie in den im Kreise Offenbach gelegenen Orten Bieber, Buchschlag und Reu-Isenburg,
für weiße,
rote und für gelbe
blaue Sorten Sorten
je 50 Kg je 50 Kg RM. RM.
bei Abgabe ab Waggon oder Lager des
Empfangsverteilers ......bis zu 3,15 bis zu 3,45
Lei Zufuhr frei Keller des Kleinverteilers „ „3,25 „ „ 3,55
bei Zufuhr frei Keller/Wohnunq des Verbrauchers durch den Empfangsverteiler
bei Abgabe ab Verkaufsstelle des Kleinverteilers
bei Abgabe von 5 Kilogramm an durch den Kleinverteiler
H # 8,35 „ „ 3,65.
u » 2,45 n „ 3,78
u » 0,40 •„ „ 0,43
2. Auf dem flachen Lande und in den Orten, in denen die Versorgung durch Erzeuger unmittelbar sichergestellt werden kann, das sind alle Gemeinden, die nicht unter 1. ausgefiihrt sind.
bei Zufuhr frei Wohnung oder Keller des Verbrauchers durch den Empfangsverteiler oder ab Verkaufsstelle des Kleinverteilers
bei Abgabe von 5 Kilogramm an « ,
für weiße, rote und für gelbe
blaue Sorten Sorten
je 50 Kg je 50 Kg
RM. RM.
bis zu 3,— bis zu 3,80 „ „ 0,36 „ „ 0,39
3. Bei Absatz durch den Erzeuger an den Verbraucher von
50 Kilogramm an
für weiße, rote und für gelbe blaue Sorten Sorten
je 50 Kg je 50 Kg RM. RM.
a) in die unter 1.
b) in die unter 2.
4. Soweit der abholt
genannten Gebiete Lis zu 3,15 bis zu 3,45 genannten Gebiete „ „ 2,70 „ „ 3,—
Verbraucher die Kartoffeln beim Erzeuger für weiße, rote und für gelbe blaue Sorten Sorten
II.
je 50 Kg je 50 Kg RM. RM.
2,65 2,95
Die Versandverteilerspanne beträgt je 50 Kilogramm 0,20 RM. und ist in den festgesetzten Verbraucherhöchstpreisen enthalten. Sie darf weder über- noch unterschritten werden.
III.
1. Auf die für gelbe Speisekartoffeln festgesetzten Erzeuger- festpreise (2,95 RM. je 50 Kilogramm frachtfrei Empfangsstation) wird für die „Juli" (Nieren) ein Sortenzuschlag von höchstens 1,— RM. je 50 Kilogramm und für „Frühe Hörnchen", „Tannenzapfen" (Rote Mäuse) und „Eifler Platte" ein solcher von höchstens 2,— RM. je 50 Kilogramm gestattet.
2. Für die „Juli" (Nieren) und Frühe" Hörnchen'', „Tannenzapfen" (Rote Mäuse) und „Eifler Platte" erhöhen sich die unter I. festgesetzten Verbraucherhöchstpreife für gelbfleischige Speisekartoffeln entsprechend.
IV.
Wer vorsätzlich oder fahrlässig den Bestimmungen dieser Anordnung zuwiderhandelt, wird gemäß den §§ 4 und 5 der Verordnung über das Verbot von Preiserhöhungen vom 26. November 1936 (Reichsgesetzbl. I S. 955) bestraft.
V.
Diese Anordnung tritt mit Wirkung vom 1. Februar 1938 in und am 28. Februar 1938 außer Kraft.
Darmstadt, den 12. Januar 1938.
Der Rcichsstatthaltcr in Hessen — Landesregierung — Stelle für die Preisbildung.
I. V.: Reiner.
An die Herren Bürgermeister des Kreises.
Wir verweisen Sie auf obenstehende Anordnung und empfehlen Ihnen deren alsbaldige ortsübliche Bekanntgabe.
Büdingen, den 18. Januar 1938.
Kreisamt Büdingen. I. V.: Kessel.


