Ausgabe 
25.1.1938
 
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ter Kreisämter Gießen, Friedberg, Bübingen, Lauterbach, Schotten und Kisfeld

Nr. 10. Jahrgang 1938 Beilage der Oberhessischen Tageszeitung Gießen, 25. Januar 1938

Betr.: Maul- und Klauenseuche in der Gemeinde Langsdorf.

Gießen

Bekanntmachung.

In der Hofreite des Landwirts Wilhelm Dörr in Langs­dorf ist die Maul- und Klauenseuche festgestellt worden.

Die Gemarkung Langsdorf wird zum Sperrbezirk die Gemarkung Bettenhaufen wird zum Veobachtungsgebiet erklärt.

Die von der Amtsveterinärarztstelle Gießen getroffenen Maßnahmen meiden bestätigt. Auf Grund der Vorschriften des Reichsviehseuchengesetzes, der Ausführungsbestimmungen des Bundesrats zum RVGef. und des Hess. Gesetzes vom 18. 6. 1926 zur Ausführung des RVGef. werden weiter folgende Anord­nungen getroffen:

A. Für den Sperrbezirk:

1. Das Fahren mit Klauentieren ist verboten.

2. Mit Pferden dürfen nur unbedingt notwendige Fahr­ten erledigt werden, wenn die Hufe der Pferde vor bent, Ver­lassen des Hofes und sobald er wieder betreten wird ausreichend desinfiziert werden. Dazu gehört, daß die Hufe gründlich gerei­nigt und die Tier« über em« gut vorbereitet«, mindestens 2,50 Meter lang«, aus einer 15 cm hohen Sägemehl- oder Torfmull­lage her-gestellten Desinfektionsmatratze geführt werden. Ent­sprechend sind die benutzten Wagen zu reinigen und zu desinfi­zieren.

3. Den Erzeugern von Milch und deren Beauftragten ist «s vevboten, Milch zur Sammelstell« zu bringen. Für das (Ein» sammeln der Milch ergehen besonder« Vorschriften.

4. Der Verkehr der Bewohner verseuchter Gehöfte mit den übrigen Vewohn«rn des Sperrbezirks ist auf das unbedingt Lebensnotwendige zu beschränken.

5. Schlächtern, Viehkaftrierern, sowie Händlern und ande­ren Personen, di« gewerbsmäßig in Ställ«n verkehren, ist das Betreten aller Ställe und sonstiger Standorte von Klauen­vieh desgleichen der Eintritt in die Seuchengshöfte, vevboten. Jeglicher Hausierhandel mit Klauenvieh ist verboten,

6. Sämtliches Klauenvieh nicht verseuchter Gehöfte im Sperrbezirk unterliegt der Absonderung im Stall.

7. Sämtliche Hunde sind festzulegen. Geflügel ist so zu ver­wahren, daß es das Gehöft nicht verlassen kann.

8. Di« Einfuhr von Klauenvieh in den Sperrbezirk ist ver­boten, kann jedoch zum Zwecke sofortiger Schlachtung und, im Falle eines besonderen wirtschaftlichen Bedürfnisses auch zu Rutz- und Zuchtzwecken vom Kreisamt genehmigt werden.

9. Di« Ausfuhr von Klauenvieh aus dem Sperrbezirk zur sofortigen Schlachtung ist nur mit unserer besonderen Geneh­migung zulässig. Di« Ausfuhr von Klauenvieh aus dem Sperrbezirk zu Rutz- und Zuchtzwecken ist verboten

10. lieber alle Zufahrtsstraßen zu dem Sperrbezirk, auch Feldwege, Fußpfade usw. sind Desinfektionsbänder zu legen. Diese sind so anzulegen, daß sie von Wagen aller Art und von Fußgängern zwangsweise betreten werden müssen. Di« Bän­der müssen über die ganz« Straßenbreit« Weggehen und min­destens 4 Meter lang sein Sie sind herzustellen durch Auf­schichten von Sägemehl oder Torfmull von mindestens 15 cm a und täglich zweimal mit einer einprozentigen Natron-

_ llösung, vermischt mit 5 Prozent Kalkmilch zu tränken. Bei Frost sind zu je 10 Liter (1 Eimer voll) der Desinfektions- lösung 0,5 1 Kilogramm Kochsalz zuzusehen Es ist dafür Sorge zu tragen, daß der Desinfektionsstreifen ständig in Ord­nung und feucht gehalten wird Um Unfälle zu vermeiden, sind an den Hauptstraßen bei Einbrechen der Dunkelheit die Des­infektionsstreifen durch rote Warnlampen zu beleuchten.

11. Desinfektionsstreifen gleicher Art sind ferner anzulegen vor allen Eingängen zum Seuchengehöft, vor allen Ladeugeschaf- ^n, vor den Eingängen zu den Gastwirtschaften, Schulen, Kir­chen, Rathaus, allen Versammlungsräumen usw

12. Die gesperrten (verseuchten) Gehöfte und Ställe diir- fen abgesehen von Notfällen ohne unsere Genehmigung nur von,dem Besitzer der Tiere, dessen Vertreter, den mit der Be­aufsichtigung, Wartung und Pflege der Tiere betrauten Per­

sonen und Tierärzten betreten werden. Zur Wartung des Klauenviehs dürfen Personen nicht verwendet werden, die mit fremdem Klauenvieh in Berührung kommen.

B. Für das Veobachtungsgcbiet.

1. Jeglicher Hausierhandel mit Klauenvieh ist verboten.

2. Der Weidegang von Klauenvieh, sowie das gemeinsame Benutzen von Brunnen. Tränken und Schwemmen ist verboten.

3. Aus dem Beobachtungsgebiet darf Klauenvieh ohne un­sere Genehmigung nicht entfernt werden. Dies gilt sowohl für die Ausfuhr von Klauenvieh zu Nutz- und Zuchtzwecken, als auch für di« Ausfuhr zum Zwecke der Schlachtung. Für die Liefe­rung von Schlachtvieh an Hess Schlachthöfe und den Schlacht- Hos Frankfurt a. M. gelten besondere Bestimmungen, die wir den Ortspolizeibehörden mit Ausschreiben vom 10. Januar 1938 bekannt gegeben yaben.

4. Die Einfuhr von Klauenvieh in das Veobachtungsgebiet zu Nutz- und Zuchtzwccken, nicht aber zu Handelszwecken, kann auf Antrag genehmigt werden.

C. In allen E«markungen in einem Umkreis von 15 Kilo­meter um den Seuchenort ist der Hausierhandel mit Klauenvieh und mit Geflügel verboten.

Der Erfolg der Maßnahme zur Bekämpfung der Maul- nnb Klauenseuche ist nur bei einwandfreier Durchffihrung aller Anordnungen gewährleistet. Personen, di« leichtfertig oder aus Eigennutz den erlassenen Anordnungen zuwiderhandeln und dadurch di« Gemeinschaft schädigen, haben empfindliche Bestra­fung zu erwarten.

Gießen, den 24. Januar 1938.

Kreisamt Gießen. I. V.: Weber.

Betr.: Scharfschießen des II. Batl. Jnf.-Regt. 116.

Bekanntmachung.

Das II. Batl. Jnf.-Regt. 116 wird in der Zeit vom 24. Ja­nuar bis 29. Januar und vom 14. Februar bis 18. Februar 1938 täglich in der Zeit von 8 Uhr vormittags bis 4.30 Uhr bzw. 5 Uhr nachmittags, in dem Raume KirchnersForsthaus Wald­hausWigmarSalzböden ein Schulgefechtsfchießen durch­führen. Während der Schießzeiten ist das Betreten des gefähr­deten Raumes verboten. Die Zugangsweg« werden durch Wacht­posten besetzt, deren Anordnungen unbedingt Folge zu leisten ist.

Gießen, den 19. Januar 1938.

Kreisamt Gießen. I. V.: Weber.

Kreisamt Lauterbach

Bekanntmachung.

Betr.: Maul- und Klauenseuche in Nieder-Jossa.

Nachdem die Maul- und Klauenseuche in der Gemeind« Nie­der-Jossa, Kreis Hersfeld, nunmehr erloschen ist, wird das aus den Gemeinden Unter-Schwarz, Ober-Wegfurth und Unter-Weg­furth gebildete Beobachtungsgebiet aufgelöst. Die genannten Gemeinden werden dem gefährdeten Gebiet zugeteilt.

Auf das gefährdete Gebiet finden die Vorschriften unserer Bekanntmachung vom 6. 11. 1937 Anwendung.

Lauterbach, den 21. Januar 1938.

Kreisamt Lauterbach. I. V.: Schindel.

Bekanntmachung.

Betr.: Maul- und Klauenseuche im Kreis Schlüchtern.

Nachdem der Verdacht der Maul- und Klauenseuch« im Ge­biet des Kreises Schlüchtern sich bisher nicht bestätigt hat, wird das im Amtsverkündigungsblatt des Kreises Lauterbach in der Oberhessische Tageszeitung" durch Bekanntmachung vom 13. Ja­nuar 1938 angeordnete Veobachtungsgebiet, b«stehend aus den Eem«ind«n Freiensteinau, Holzmühl, Radmühl, Fleschenbach und Reichlos, aufgelöst.

Ein gefährdetes Gebiet wird vorläufig nicht gebildet.

Lauterbach, den 21. Januar 1938.

Kreisamt Lauterbach. I. V.: Schindel.