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ter Kreisämter Gießen, Friedberg, Bübingen, Lauterbach, Schotten und Kisfeld
Nr. 10. Jahrgang 1938 Beilage der Oberhessischen Tageszeitung Gießen, 25. Januar 1938
Betr.: Maul- und Klauenseuche in der Gemeinde Langsdorf.
Gießen
Bekanntmachung.
In der Hofreite des Landwirts Wilhelm Dörr in Langsdorf ist die Maul- und Klauenseuche festgestellt worden.
Die Gemarkung Langsdorf wird zum Sperrbezirk die Gemarkung Bettenhaufen wird zum Veobachtungsgebiet erklärt.
Die von der Amtsveterinärarztstelle Gießen getroffenen Maßnahmen meiden bestätigt. Auf Grund der Vorschriften des Reichsviehseuchengesetzes, der Ausführungsbestimmungen des Bundesrats zum RVGef. und des Hess. Gesetzes vom 18. 6. 1926 zur Ausführung des RVGef. werden weiter folgende Anordnungen getroffen:
A. Für den Sperrbezirk:
1. Das Fahren mit Klauentieren ist verboten.
2. Mit Pferden dürfen nur unbedingt notwendige Fahrten erledigt werden, wenn die Hufe der Pferde vor bent, Verlassen des Hofes und sobald er wieder betreten wird ausreichend desinfiziert werden. Dazu gehört, daß die Hufe gründlich gereinigt und die Tier« über em« gut vorbereitet«, mindestens 2,50 Meter lang«, aus einer 15 cm hohen Sägemehl- oder Torfmulllage her-gestellten Desinfektionsmatratze geführt werden. Entsprechend sind die benutzten Wagen zu reinigen und zu desinfizieren.
3. Den Erzeugern von Milch und deren Beauftragten ist «s vevboten, Milch zur Sammelstell« zu bringen. Für das (Ein» sammeln der Milch ergehen besonder« Vorschriften.
4. Der Verkehr der Bewohner verseuchter Gehöfte mit den übrigen Vewohn«rn des Sperrbezirks ist auf das unbedingt Lebensnotwendige zu beschränken.
5. Schlächtern, Viehkaftrierern, sowie Händlern und anderen Personen, di« gewerbsmäßig in Ställ«n verkehren, ist das Betreten aller Ställe und sonstiger Standorte von Klauenvieh desgleichen der Eintritt in die Seuchengshöfte, vevboten. Jeglicher Hausierhandel mit Klauenvieh ist verboten,
6. Sämtliches Klauenvieh nicht verseuchter Gehöfte im Sperrbezirk unterliegt der Absonderung im Stall.
7. Sämtliche Hunde sind festzulegen. Geflügel ist so zu verwahren, daß es das Gehöft nicht verlassen kann.
8. Di« Einfuhr von Klauenvieh in den Sperrbezirk ist verboten, kann jedoch zum Zwecke sofortiger Schlachtung und, im Falle eines besonderen wirtschaftlichen Bedürfnisses auch zu Rutz- und Zuchtzwecken vom Kreisamt genehmigt werden.
9. Di« Ausfuhr von Klauenvieh aus dem Sperrbezirk zur sofortigen Schlachtung ist nur mit unserer besonderen Genehmigung zulässig. Di« Ausfuhr von Klauenvieh aus dem Sperrbezirk zu Rutz- und Zuchtzwecken ist verboten
10. lieber alle Zufahrtsstraßen zu dem Sperrbezirk, auch Feldwege, Fußpfade usw. sind Desinfektionsbänder zu legen. Diese sind so anzulegen, daß sie von Wagen aller Art und von Fußgängern zwangsweise betreten werden müssen. Di« Bänder müssen über die ganz« Straßenbreit« Weggehen und mindestens 4 Meter lang sein Sie sind herzustellen durch Aufschichten von Sägemehl oder Torfmull von mindestens 15 cm a und täglich zweimal mit einer einprozentigen Natron-
_ llösung, vermischt mit 5 Prozent Kalkmilch zu tränken. Bei Frost sind zu je 10 Liter (1 Eimer voll) der Desinfektions- lösung 0,5 — 1 Kilogramm Kochsalz zuzusehen Es ist dafür Sorge zu tragen, daß der Desinfektionsstreifen ständig in Ordnung und feucht gehalten wird Um Unfälle zu vermeiden, sind an den Hauptstraßen bei Einbrechen der Dunkelheit die Desinfektionsstreifen durch rote Warnlampen zu beleuchten.
11. Desinfektionsstreifen gleicher Art sind ferner anzulegen vor allen Eingängen zum Seuchengehöft, vor allen Ladeugeschaf- ^n, vor den Eingängen zu den Gastwirtschaften, Schulen, Kirchen, Rathaus, allen Versammlungsräumen usw
12. Die gesperrten (verseuchten) Gehöfte und Ställe diir- fen„ abgesehen von Notfällen ohne unsere Genehmigung nur von,dem Besitzer der Tiere, dessen Vertreter, den mit der Beaufsichtigung, Wartung und Pflege der Tiere betrauten Per
sonen und Tierärzten betreten werden. Zur Wartung des Klauenviehs dürfen Personen nicht verwendet werden, die mit fremdem Klauenvieh in Berührung kommen.
B. Für das Veobachtungsgcbiet.
1. Jeglicher Hausierhandel mit Klauenvieh ist verboten.
2. Der Weidegang von Klauenvieh, sowie das gemeinsame Benutzen von Brunnen. Tränken und Schwemmen ist verboten.
3. Aus dem Beobachtungsgebiet darf Klauenvieh ohne unsere Genehmigung nicht entfernt werden. Dies gilt sowohl für die Ausfuhr von Klauenvieh zu Nutz- und Zuchtzwecken, als auch für di« Ausfuhr zum Zwecke der Schlachtung. Für die Lieferung von Schlachtvieh an Hess Schlachthöfe und den Schlacht- Hos Frankfurt a. M. gelten besondere Bestimmungen, die wir den Ortspolizeibehörden mit Ausschreiben vom 10. Januar 1938 bekannt gegeben yaben.
4. Die Einfuhr von Klauenvieh in das Veobachtungsgebiet zu Nutz- und Zuchtzwccken, nicht aber zu Handelszwecken, kann auf Antrag genehmigt werden.
C. In allen E«markungen in einem Umkreis von 15 Kilometer um den Seuchenort ist der Hausierhandel mit Klauenvieh und mit Geflügel verboten.
Der Erfolg der Maßnahme zur Bekämpfung der Maul- nnb Klauenseuche ist nur bei einwandfreier Durchffihrung aller Anordnungen gewährleistet. Personen, di« leichtfertig oder aus Eigennutz den erlassenen Anordnungen zuwiderhandeln und dadurch di« Gemeinschaft schädigen, haben empfindliche Bestrafung zu erwarten.
Gießen, den 24. Januar 1938.
Kreisamt Gießen. I. V.: Weber.
Betr.: Scharfschießen des II. Batl. Jnf.-Regt. 116.
Bekanntmachung.
Das II. Batl. Jnf.-Regt. 116 wird in der Zeit vom 24. Januar bis 29. Januar und vom 14. Februar bis 18. Februar 1938 täglich in der Zeit von 8 Uhr vormittags bis 4.30 Uhr bzw. 5 Uhr nachmittags, in dem Raume Kirchners—Forsthaus Waldhaus—Wigmar—Salzböden ein Schulgefechtsfchießen durchführen. Während der Schießzeiten ist das Betreten des gefährdeten Raumes verboten. Die Zugangsweg« werden durch Wachtposten besetzt, deren Anordnungen unbedingt Folge zu leisten ist.
Gießen, den 19. Januar 1938.
Kreisamt Gießen. I. V.: Weber.
Kreisamt Lauterbach
Bekanntmachung.
Betr.: Maul- und Klauenseuche in Nieder-Jossa.
Nachdem die Maul- und Klauenseuche in der Gemeind« Nieder-Jossa, Kreis Hersfeld, nunmehr erloschen ist, wird das aus den Gemeinden Unter-Schwarz, Ober-Wegfurth und Unter-Wegfurth gebildete Beobachtungsgebiet aufgelöst. Die genannten Gemeinden werden dem gefährdeten Gebiet zugeteilt.
Auf das gefährdete Gebiet finden die Vorschriften unserer Bekanntmachung vom 6. 11. 1937 Anwendung.
Lauterbach, den 21. Januar 1938.
Kreisamt Lauterbach. I. V.: Schindel.
Bekanntmachung.
Betr.: Maul- und Klauenseuche im Kreis Schlüchtern.
Nachdem der Verdacht der Maul- und Klauenseuch« im Gebiet des Kreises Schlüchtern sich bisher nicht bestätigt hat, wird das im Amtsverkündigungsblatt des Kreises Lauterbach in der „Oberhessische Tageszeitung" durch Bekanntmachung vom 13. Januar 1938 angeordnete Veobachtungsgebiet, b«stehend aus den Eem«ind«n Freiensteinau, Holzmühl, Radmühl, Fleschenbach und Reichlos, aufgelöst.
Ein gefährdetes Gebiet wird vorläufig nicht gebildet.
Lauterbach, den 21. Januar 1938.
Kreisamt Lauterbach. I. V.: Schindel.


