Kmtsverkündigungsblatt
der Kreisämter Gietzen, Friedberg, Bübingen, Lauterbach, Schotten und Hlsrelö
Nr. 105 Jahrgang 1938 Beilage der Oberhessischen Tageszeitung Gießen, 24. August 1938
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Kreisamt Gießen
Betr.: Maul- und Klauenseuche in der Gemeinde Ruttershausen.
Bekanntmachung.
In der Gemeinde Ruttershausen ist die Maul- und Klauenseuche erloschen. Ich Hede daher die mit Verfügung vom 30. Juli 1938 getroffenen Maßnahmen wieder auf.
Gießen, den 22. August 1938.
Kreisamt Gießen. I. V.: Weber.
Kreisamt Alsfeld
Bekanntmachung
über
A. Die Erfassung der Wehrpflichtigen des Geburtsjahrganges 1910;
B. Die Erfassung der aus Ostpreußen in das übrige Reich verzogenen Wehrpflichtigen des Grburtsjahrganges 1913;
C. Die Erfassung der ehem. Offiziere und Wehrmachtbeamten im Ossizierrang i
im Kreis Alsseld.
Auf Grund des Wehrgesetzes vom 21. Mai 1935 (RGBl. 1 S. 609 ff.) und der Verordnung über das Erfassungswesen vom 15. Februar 1937 (RGBl. I S. 205 ff.) haben sich zufolge der Runverlasse des Herrn Reichs Ministers des Innern vom 12. Juli 1938 und 26. Juli 1938
in der Zeit vom 22. August bis zum 31. August 1938
zur Erfassung (Anlegung des Wehrstammblarts und der Wehrstammrolle) persönlich bei der polizeilichen Meldebehörde (Bürgermeister) ihrer Wohngemeinde zu melden:
A. die Wehrpflichtigen des Geburtsjahrganges 1910;
B. die aus Ostpreußen in das übrige Reich verzogenen Wehrpflichtigen des Geburtsjahrganges 1913;
C. die ehemaligen aktiven Offiziere und Wehrmachtbeamten im Offizierrang, die aus der Reichswehr oder der alten Wehrmacht entlassen wurden;
D. die ehemaligen Offiziere des Beurlaubtenstandes.der alten Wehrmacht, sowie di« ehemaligen Feldbeamten int Offizierrang der alten Wehrmacht, jeweils einschließlich der Sani- täts- und Veterinäroffiziere, sowie der Heeresapotheker (Feldapotheker).
Ausgenommen von der Erfassung unter C und D sind Wehrpflichtige:
1. im Range eines Generalmajors oder in einem höheren Rang;
2. die das 65. Lebensjahr vollendet haben oder; bis zum 30. September 1938 einschließlich vollenden;
3. die im Besitz eines Wehrpasses der neuen Wehrmacht sind.
Von der Meldung sind befreit:
a) zu A diejenigen Wehrpflichtigen, die bereits im Jahre 1937 durch die polizeiliche Meldebehörde (Bürgermeister) ihrer jetzigen Wohngemeinde erfaßt worden sind. Frühere Erfassungen in anderen Gemeinden als der jetzigen Wohngemeinde befreien nicht von der Meldung; f,
b) zu C und D diejenigen Offiziere und Beamte, die bereits auf Grund der Verordnung über die Erfassung militärisch ausgebildeter Wehrpflichtiger älterer Geburtsjahrgänge vom 24. Juni 1936 von der polizeilichen Meldebehörde (Bürgermeister) ihrer jetzigen Wohngemeinde erfaßt wurden. Frühere Erfassungen in anderen Gemeinden als der jetzigen Wohngemeinde befreien nicht von der Meldung.
Die unter A und B bezeichneten Wehrpflichtigen haben mit« zubringen: Nachweise über Geburt, Abstammung (soweit im Be- sttz befindlich — Ahnenpaß —), Eheschließung, Berufsausbil
dung (Lehrvertrag, Gesellen-, Meisterbrief, Arbeitsbuch), Zugehörigkeit zu den Gliederungen und angeschlossenen Verbänden der NSDAP, sowie Befähigungsnachweise aller Art (Frei- schwimmer,Zeugnis, Führerschein für Kraftfahrzeuge, Neiterschcin und dergl) und ihre Militärpapiere (wenn solche vorhanden), außerdem zwei Paßbilder (Größe: 37 mal 52 Millimeter in bürgerlicher Kleidung ohne Kopfbedeckung).
Die unter C und D bezeichneten Offizier«! und Wehrmachtbeamten haben ihre Papiere üher den aktiven Dienst im früheren Heer, in der Schutztruppe, in der Kaiserlichen Marine und in der Reichswehr (Reichsheer und Reichsmarine) mitzubringen.
Außerdent haben sie anzugeben:
Letzter Dienstgrad
Letztes Patent als......... . . .
vom .............. .
(Charakter als......vom ..-..)
Waffengattung
Sonde r a usb i ldung
Verwendung im Kriege
- Diensteintritt
Letzter Truppenteil oder Dienststelle Entlassungs-Tag und -Ort Kriegsorden und Ehrenzeichen Verwundung
Grad der Erwerbsbeschränkung.
Wer der Meldepflicht nicht oder nicht pünktlich nachkommt oder den vorstehenden Anordnungen sonst zuwiderhandelt, wird bestraft.
Kreisamt Alsseld. I. V.: B e r i n g e r.
V e k a n n t m a ch u n g.
Betr.: Erteilung von Führerscheinen für Kraftsahrzeuge der Klasse 4.
Auf Grund der §§ 5 und 72 der Straßenverkehrs-Zulas- sungs-Orbnung ootn 13. November 1937 (RGBl. I <5. 1215) ist mit Wirkung vom 1. Oktober 1938 der Führerschein der Klasse 4 für Kraftfahrzeuge mit einem Hubraum bis 250 Kubikzentimeter und Kraftfahrzeuge mit nicht mehr als 20 Kilometer je Stunde Höchstgeschwindigkeit neu eingsführt worden.
Die Führer von Kraftfahrzeugen der vorgenannten Art werden daher aufgefordert, alsbald Antrag auf Formular bei ihrer zuständigen Ortspolizeibehörde unter Vorlage eines Geburtsscheines und eines Zivil-Lichtbildes aus neuester Zeit zu stellen, damit sie bis zu dem vorerwähnten Zeitpunkt (1. Oktober 1938) im Besitze des erforderlichen Führerscheines sind. Im Gegensatz zu den übrigen Klassen der Führerscheine ist eine Abnahme der Prüfung durch einen amtlich anerkannten Sachverständigen nicht erforderlich. Dagegen muß jeder Führer eines Kraftfahrzeuges der Klasse 4 durch die Gendarmerie auf die Kenntnis der gesetzlichen Verkehrsvorschriften und Verkehrszeichen geprüft werden. Die bei mir eingehenden Anträge auf Erteilung eines Führerscheins der Klasse 4 werden daher zunächst den von mir beauftragten zuständigen Gendarmeriestationen zwecks Abnahme einer Prüfung des Antragstellers auf Beherrschung der Verkehrsvorschriften zugesandt.' Bei Antragstellern, die dem NSKK oder der HI angehören, wird von einer solchen Prüfung abgesehen, wenn sie eine Bescheinigung der für ihren Wohnsitz zuständigen Motorstandarte des NSKK vorlegen, daß sie sich einer Prüfung in den Verkehrsvorschriften mit Erfolg unterzogen haben. Schließlich wird nochmals ausdrücklich darauf hingewiofen, daß Führerscheine der Klaffen 1, 2 und 3 zum Führen von Kraftfahrzeugen der Klaffe 4 berechtigen.
Alsfeld, den 17. August 1938.
Kreisamt Alsfeld. I V.: Bering er.
Betr.: Wie oben.
An die Bürgermeister des Kreises.
Auf vorstehende Bekanntmachung weise ich Sie besonders hin und beauftrage Sie, für wiederholte ortsübliche Bekanntmachung Sorge zu tragen.
Alsfeld, den 17. August 1938.
Kreisamt Alsfeld. I. V.: V « r i ng e r.


