Ausgabe 
23.4.1938
 
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Samstag, 23. April 1930

§ 18

Reinhalten der Vetriebsräum«

(1) Die Arbeits- und Lagerräume sind dauernd in rein­lichem Zustande zu erhalten. Di« Fussböden der Arbeitsräume sind täglich zu säubern und wöchentlich mindestens einmal, die Wände, soweit sie abwaschbar sind, monatlich mindestens einmal abzuwaschen.

(2) Die Arbeits- und Lagerräume sind von Ratten, Mäusen und sonstigem Ungeziefer und von Spinngeweben freizuhaUen.

§ 19

Haustiere *

Haustiere mit Ausnahme von Katzen dürfen in den Ar­beits- und Lagerräumen nicht geduldet werden.

Fiinster Abschnitt

Durchfuhr nngsvorschriften

§ 20 Aushänge

(1) In jedem unter diese Verordnung fallenden Betriebe ist ein Abdruck der Verordnung an geeigneter Stelle auszulegen.

(2) In jedem Backraum ist ein dauernd in gut lesbarem Zu stand zu erhaltender Aushang anzubringen, aus dem ersicht­lich sind:

1. die Länge, Breite und Höh« des Raumes;

2. die Grundfläche abzüglich der Ofengrundfläche;

3. der Luftinhalt des Raumes;

4. die Zahl der Personen, die nach § 5 in dem Arbeitsraum regelmäßig beschäftigt werden dürfen.

(3) Die Ortspolizeibehördc hat den Aushang zur Bestäti­gung der Richtigkeit seines Inhalts zu unterzeichnen.

(4) Ist gemäß § 21 eine Ausnahme von den Bestimmungen dieser Verordnung erteilt, so ist eine beglaubigte Abschrift der Ausnahmegenehmigung im Betriebe an geeigneter Stelle aus­zulegen.

§ 21 Ausnahmen

(1) Die auf Grund bisheriger Vorschriften für einzelne Backereien und Konditoreien erteilten Ausnahmen bleiben, falls sie nicht vorher durch Fristablauf hinfällig werden, solange in Kraft, bis ein Wechsel des Vetriebsinhabers eintritt oder wesentliche bauliche Aenderungen der Anlage vorgenommen werden.

(2j Das Gewerbeaufsichtsamt kann auf Antrag für Arbeits­räume in bestehenden Bäckereien und Konditoreien und für die Neueinrichtung von Arbeitsräumen in bestehenden Gebäuden zulassen, daß

1. in Abweichung vom § 3 der Fußboden der Arbeitsränme bis zu einem Meter unter dem ihn umgebenden Erdboden liegen darf, sofern durch zweckmäßige Abdichtung des Bodens und der Wände und durch ausreichende Licht- und Luftzufuhr die Beschäftigten gegen Gefahren für ihre Gesundheit hin­reichend geschützt sind;

2. in Abweichung vom § 4 di« Mindesthöhe der Arbeitsräume weniger als drei Meter, jedoch nicht weniger als zweiein­halb Meter betragen darf. ,

Diese Ausnahmen können ohne zeitliche Begrenzung erteilt wer­den; sie verlieren ihre Gültigkeit, falls der Eigentümer des Grundstücks, auf dem die Bäckerei oder Konditorei sich befindet, wechselt.

(3) Das Gewerbeaufsichtsamt kann auf Antrag in besonde­ren Fällen Ausnahmen von den Bestimmungen dieser Verord­nung auch über die Grenzen des Abs. 2 hinaus zulassen, wenn die Ablehnung des Antrages ein« unbillige Härte bedeuten würde und wenn dem Schutze der Beschäftigten und der All­gemeinheit hinreichend genügt wird. Di« Ausnahmen sind be­fristet zu erteilen und verlieren ihre Gültigkeit beim Wechsel des Vetriebsinhabers.

(4) Eine Neuerteilung der durch Fristablauf, durch Wechsel des Grundstückseigentümers oder des Vetriebsinhabers hinfällig gewordenen Ausnahmegenehmigungen ist zulässig.

(5) Das Eewerbearlfsichtsamt kann di« Erteilung der Aus» nahmen von Bedingungen abhängig machen.

§ 22 Zwangsmittel und Strafen

(1) Für jeden Fall der Nichtbefolgung der §§ 3 bis 20 dieser Verordnung kann ein« Geldstrafe bis zu einhundertundfünfzig Reichsmark, im Nichtbeitreibungsfalle Haft bis zu zwei Wochen festgesetzt werden.

(2) Reichs rechtliche Strafvorschriften bleiben unberührt.

§ 23

Verhältnis zu anderen Vorschriften

Gesetzliche Vorschriften und baupolizeiliche Bestimmungen über die Einrichtung und den Betrieb besonderer Anlagen, di« über di« Bestimmungen dieser Verordnung hi nausgehen/bleiben unberührt. Das gleiche gilt von den Unfallverhütungsvor- schriften der zuständigen Bcrufsgenossenschaften.

Sechster Abschnitt

UeHergangs- und Schlußvorschriften

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Uebergangsvorschriften

(1) Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung treten die in einzelnen Kreisen des Landes Hesien bisher erlassenen Verord­nungen über die Einrichtung und den Betrieb von Bäckereien und Konditoreien außer Kraft.

(2) Soweit die Bestimmungen des zweiten Abschnittes über die bisherigen Bestimmungen hinausgehen, kann ihre Durchfüh­rung in bestehenden Anlagen, solange nicht ein Umbau oder eine Erweiterung erfolgt, nur verlangt werden, wenn sie zur Be­seitigung erheblicher, das Leben oder die Gesundheit der Ve- schäftigten oder der Allgemeinheit gefährdender Mißstände er­forderlich oder ohne unverhältnismäßige Aufwendungen mög­lich ist. Soweit die Durchführung ber Bestimmungen des dritten Abschnittes größere bauliche Aenderungen erfordert, sind sie spätestens bis zum 31. Dezember 1939 vorzunehmen.

§ 25

Schluß Vorschrift

Diese Verordnung tritt mit ihrer Veröffentlichung im An­zeiger der Hessischen Landesregierung in Kraft.

Darmstadt, den 25. März 1938.

Der Reichsstatthalter in Hesien Landesregierung

I. V.: Reiner.

Vetr.: Die Einsendung der Handbuchauszüge und Kassesturz­protokolle.

An die Bürgermeister, die Kirchen- und Stiftungsvorständc und die Vorstände der israelitischen Religionsgeincinden des Kreises.

Wir erinnern Sie an di« Einsendung der am 1. April 1938 fällig gewesenen Kassesturzprotokolle und Handbuchauszüge.

Friedberg (Hessen), den 21. April 1938.

Kreisamt Friedberg. Dr. Braun.

Das Zimtsverkündigungsblatt

der Kreisämter Gießen, Friedberg, Büdingen, Lauterbach. Schotten und Alsfeld erscheint nach Bedarf. Wir bitten die Amtsstellen das vorliegende Material uns jeweils frühzeitig zuklommen zu lassen.

Oberhessische Tageszeitung

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