Ausgabe 
23.4.1938
 
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Samstag, 23. Aprll 1938

werden können, sofern nicht auf andere Weis« für aus­reichende, zugfreie Lüftung gesorgt ist.

§ 7 Fußboden

(1) Die Fußböden der Arbeitsräurne müssen fest, glatt, ohne offene Fugen, wasserdicht und gegen das Eindringen von Feuch­tigkeit und Bodenkälte geschützt sein.

(2) Der Uebergang vom Fußboden zu den Wänden ist so auszubilden, daß er gut gereinigt werden kann.

§ 8.

Wände und Decken

(1) Die Wände und Decken der Lagerräume müssen glatt und ohne offene Fugen hergestellt sein.

(2) Die Wände und Decken der Arbeitsräume müssen ver­putzt sein. Die Wände müssen bis zu einer Höhe von einein­halb Metern abwaschbar und hell sein. Der übrige Teil der Wände und die Decken müssen, falls sie nicht abwaschbar sind, jährlich mindestens einmal frisch mit Kalk gestrichen werden. Abwaschbare Anstriche sind mindestens alle fünf Jahre zu er­neuern.

§ 9

Aufstellung der Backöfen

(1) Die Zwischenräume zwischen den Backöfen und den Decken oder Wänden müssen mindestens dreißig Zentimeter betragen, andernfalls müssen sie innerhalb der Arbeitsräume durch Zu­mauern verdeckt werden.

(2) Bei kohlebeheizten Backöfen mit Seiten- oder Hinter­feuerung ist der Feuerungsraum vom Vackraum durch eine Wand staubdicht abzutrennen. Dicht- und selbstschließende Türen sind zulässig. Der Feuerungsraum muß ausreichende natürliche oder künstliche Beleuchtung und Lüftung erhalten.

(3) Bei Gasbacköfen sind die Verbreunungsgas« einwand­frei ins Freie abzuführen.

(4) Heizstoffe und Asche dürfen nicht in Arbeitsräumen ge­lagert werden.

§ 10 Einrichtung

(1) Alle Einrichtungsgegenstände müssen so beschaffen und aufgestellt sein, daß sie sich leicht und möglichst allseitig reinigen lassen.

(2) Die Backtröge müssen entweder dicht schließend auf dem Fußboden oufstehen oder mit Füßen von mindestens einem viertel Meter Höhe versehen sein. Zwischen den Ablegebrettern der Arbeitstische und dem Fußboden muß ein freier Raum von mindestens einem viertel Meter Höhe verbleiben.

Dritter Abschnitt

Wasch- und Umkleidegelegonheit

§ H

Wascheinrichtung

(1) Den Beschäftigten sind ausreichende Wascheinrichtungen mit fließendem Wasser zur Verfügung zu stellen, und zwar ist für je vier Beschäftigte mindestens eine Zapfstelle vorznsehen.

(2) In Betrieben, deren Beschäftigte sämtlich an der Ar­beitsstätte wohnen, und in Betrieben mit höchstens vier Be­schäftigten genügt eine Wascheinrichtung im Arbeitsraum. In den übrigen Betrieben sind besondere, ausreichend beleuchtete und erwärmte Waschräume in der Nähe der Arbeitsräume zur Verfügung zu stellen.

(3) Jedem Beschäftigten sind Nagelbürste, Seife und minde­stens einmal wöchentlich ein reines Handtuch zu liefern.

(4) Die Wascheinrichtungen sind täglich gründlich zu säubern.

(5) Solange auf dem Grundstück kein fließendes Wasser vorhanden ist und deshalb die Bestimmungen der Absätze 1 und 2 nicht erfüllt werden können, muß für jeden Beschäftigten eine Waschschüssel zur Verfügung gestellt und dafür gesorgt werden, daß genügend reines Wasser vorhanden ist und daß das ge­brauchte Wasser durch einen Ausguß abgeleitet werden kann.

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Umkleidegelegenheit

(1) In den Arbeits- und Lagerräumen dürfen Kleider nicht offen aufgehängt werden.

(2) Den Beschäftigten ist Gelegenheit zu geben, ihre Klei­dung sauber, staubfrei und unter Verschluß zu verwahren und sich an einem während der kalten Jahreszeit erwärmten Orte außerhalb der Arbeitsräume umzukleiden.

Vierter Abschnitt Betriebsvorschriften

§ 13

Allgemeines

(1) Der Betriebsführer hat für größte Reinlichkeit im Be­triebe zu sorgen.

(2) Die Arbeits- und Lagerräume dürfen nicht zu anderen als Bäckerei- oder Konditoreizwecken, insbesondere nicht als Koch-, TVasch-, Wohn- oder Schlafräume benutzt werden. Nicht zu Bäckerei- oder Konditoreizwecken dienende Gegenstände dürfen in den Arbeits- und Lagerräumen nicht aufbewahrt werden.

(3) Personen mit ansteckenden oder ekelerregenden Krank­heiten, insbesondere der Haut, sowie Personen, die Krankheits­keime ausscheiden (Bazillenträger, Dauerausscheider), dürfen nicht mit der Herstellung, der Beförderung und dem Austragen von Waren beschäftigt werden. Dasselbe gilt für Personen, die Verbände an den Händen oder Unterarmen tragen oder an diesen Stellen erhebliche unverbundene Verletzungen ausweisen.

(4) Das Rauchen, Schnupfen, Kauen von Tabak und das Ausspucken find in den Arbeits- und Lagerräumen verboten.

§ 14

j Reinigen der Hände

(1) Vor Beginn der Arbeit, insbesondere vor dem Zu- richten und Teigmachen, haben die dabei beschäftigten Personen Hände und Arme mit reinem Wasser und Seife gründlich zu reinigen., Die gleiche Reinigung ist nach jeder längeren Ar­beitsunterbrechung, besonders nach jeder Benutzung der Be­dürfnisanstalten vorzunehmen. Das Waschwasser ist sofort nach Gebrauch abzulasien oder auszugießen.

(2) Rach jedem Teig machen sind Hände und Arme sorgfältig von Teigresten zu befreien.

§ 15 Bekleidung

Die im Betriebe tätigen Personen müssen während der Ar­beit ein« den Körper bedeckende waschbare, stets in sauberem Zustand zu erhaltende Arbeitskleidung und ein« waschbare Kopfbedeckung tragen.

' § 16

Arbeitstische und Geräte

(l)Die im Betriebe verwendeten Tische, Geräte, Gefäße, Tücher und dergl. dürfen nicht zu anderen als zu Vetriebs- zwecken benutzt werden; sie müssen stets in reinlichem Zustande erhalten werden.

(2) Zum Teigmachen und zum Streichen des Brotes darf nur reines, einwandfreies Trinkwasier benutzt werden. Das Streichwasser muß täglich mehrmals erneuert werden, so daß es stets sauber und frisch ist.

(3) Das Sitzen und Liegen auf den zur Herstellung und Lagerung von Backwaren bestimmten Tischen und dergl. ist untersagt.

§ 17

Schutz der Lebensmittel

Mehlvorräte und andere Lebensmittel sind trocken, luftig und vor Verunreinigung geschützt aufzubewahren. Backwaren dürfen nicht unmittelbar auf dem Fußboden gelagert werden; das gleiche gilt von losen Mehlvorräten, falls sie nicht in be- sonderen Mehllagerräumen aufbewahrt werben.