Kmtsverkündigungsblatt
der Kreisämter Gießen, Friedberg, Büdingen, Lauterbach, Schotten und Kisfeld
91r.60. Aaürgang 1938 Beilage der Oberhessischen Tageszeitung Meßen. 23. Mrr- 1938
Kreisamt Friedberg
Polizeiverordnung
über die Einrichtung und den Betrieb von Bäckereien und Konditoreien (Bäckereiocrordnungj.
Bom 25. März 1938.
Uebersicht
Erster Abschnitt Geltungsbereich § 1. Geltungsbereich
Zweiter Abschnitt
Arbeits- und Lagerräume
8 2. Begriff
§ 3. Lage
§ 4. Höhe
§ 5. Luftraum und Grundfläche
§ 6. Fenster
§ 7. Fussboden !
§ 8. Wände und Decken
§ 9. Aufstellung der Backöfen
§ 10. Einrichtung.
Dritter Abschnitt
Wasch - und Umkleidrgelegenheit
§ 11. Wascheinrichtung
§ 12. Umkleidegelegenheit.
Bierter Abschnitt '
Betriebsvorschriften
§ 13. Allgemeines
§ 14. Reinigen der Hände
§ 15. Bekleidung
§ 16 Arbeitstische und Geräte
§ 17. Schutz der Lebensmittel
8 18. Reinhalten der Betriebsräum«
8 19. Haustiere.
Fünfter Abschnitt
Du rchführungs Vorschriften
8 20 . Aushänge
§ 21. Ausnahmen
§ 22. Zwangsmittel und Strafen
8 23. Verhältnis zu anderen Vorschriften.
Sechster Abschnitt Uebergangsvorschriften 8 24. Uebergangsvorschriften
8 25. Schlntzvorschrift.
Auf Grund des Artikels 64 Abf. 3 des Gesetzes betr. die innere Verwaltung und die Vertretung der Kreise und der Provinzen vom 8. Juli 1911 in der Fassung des Abänderungsgesetzes vom 5. Januar 1937 (Reg.-Vl. S. 9) und der Verordnung über Vcrmögensftrafen und Butzen vom 6. Februar 1924 (Reichs- gesctzbl. I S. 44) wird für das Land Hessen folgende Polizeiverordnung erlassen: ,
Erster Abschnitt
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Geltungsbereich
(1) Unter diese Verordnung fallen alle Betriebe, in denen Bäcker- oder Konditorwaren regelmäßig gewerbsmäßig hergestellt oder in fremdem Auftrage gebacken werden.
(2) Unter diese Verordnung fallen auch Bäckereien und Konditoreien von Konsum- und anderen Vereinen, in Gast- und Schankwirtschaften, in Speiseanstalten aller Art (z. B. Pensionen, Heilanstalten, Kantinen), in Warenhäusern, in Mühlen und in anderen gewerblichen Betrieben.
(3) Auf Bäckereien und Konditoreien, die auf Jahrmärkten, Messen, Kirmessen und Volksfesten vorübergehend betriebeir werden, finden nur die Bestimmungen des dritten und vierten Abschnittes dieser Verordnung Anwendung.
Zweiter Abschnitt
Arbeits« und Lagerräume
8 2
Begriff
(l)Arbeitsräume sind Räume, in denen Bäcker- oder Kon* ditorwaren vorbereitet oder hergestellt werden.
(2) Für Lagerräume, in denen Mehl-, Bäcker- und Kondi* torwaren oder andere Lebensmittel gelagert oder aufbeivahrt werden, gelten die Bestimmungen dieser Verordnung nur, soweit auf sie besonders Bezug genommen wird. '
8 3
Lage
(1) Der Fußboden der Arbeitsräume darf nicht tiefer als der ihn umgebende Erdboden liegen.
(2) Die Arbeits- und Lagerräume dürfen nicht in unmittelbarer Verbindung mit Schlafräumen stehen. Sie müsien.gegen Dünste aus Bedürfnisanstalten, Ställen oder anderen geruch« verbreitenden Anlagen durch dichte Wände ohne Oeffnungen und durch ausreichenden Abstand der Fenster- und Türöffnungen geschützt sein.
(3) Abflußrohren von Aborten dürfen nicht durch die Ar* beits- und Lagerräume geführt werden 1
§ 4
Höhe - 1
Die Arbeitsräume müssen mindestens drei Meter hoch feilt-
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Luftraum und Grundfläche
Jeder Arbeitsraum mutz einen Luftinhalt von mindestens fünfzehn Raummetern für jeden regelmäßig darin Beschäftigten haben. Die Grundfläche des Hauptarbeitsraumes muß nach Abzug der Ofengrundfläche mindestens zehn Flächenmeter betragen.
§ 6
Fenster
(1) Die Gesamtfläche der lichten Fensteröffnungen jedes Ar-- beitsraumes muß mindestens ein Achtel seiner Grundfläche, abzüglich der Ofengrundfläche, jedoch mindestens ein Flächenmeter betragen.
(2) Die durch Abs. 1 vorgeschriebenen Fenster müsien unmittelbar ins Freie führen und sich mindestens in der Hälfte ihrer Gesamtfläche öffnen lassen.
(3) Zum Zwecke einer niöglichst zugfreien Lüftung mutz der obere Teil der Fenster vom Fußboden aus geöffnet und gefchlos-


