______________________________________ Mittwoch, 23. Marz 1938
§ 13.
(1) Der Reichsstatthalter in Hessen — Landesregierung — kann anordnen, daß Klauentiere, die aus verseuchten Ländern bzw. Regierungsbezirken eingesührt werden, ausgenommen Schweine, am Bestimmungsort auf die Dauer von fünf Tagen der polizeilichen Beobachtung unterstellt werden. Die polizeiliche Beobachtung ist im erstberührten Gehöft, für Klauentiere im Besitz von Händlern immer im Gehöft deZ Händlers, durchzuführen. Dio Tiere dürfen während der polizeilichen Beobachtung aus dem Gehöft nur zur sofortigen Schlachtung und nur mit polizeilicher Genehmigung entfernt werden. Rach Ablauf der polizeilichen Beobachtung sind sie abschließend amtstierärzt- lich zu untersuchen.
(2) Wenn die polizeiliche Beobachtung angeordnet ist, hat der Empfänger die Ankunft der Tiere unverzüglich dem zuständigen beamteten Tierarzt und der Ortspolizeibehörde anzuzeigen. Wenn die Tiere nicht bei bei. Entladung untersucht werden müssen (§ 11 Abs. 2), ist die Gesundheitsbescheinigung der Ortspolizeibehörde zu übergeben. Anderenfalls hat sie der beamtete Tierarzt bei der Entladung zu überprüfen.
§ 14. '
(1) Der Reichsstatthalter in Hessen — Landesregierung — kann die Einfuhr von Klauentieren zu Rutz- und Zuchtzwecken aus stärker verseuchten Gebieten des Reichs int Eisenbahn- und Schiffsverkehr, von Schweinen auch im Kraftwagenverkehr von der Bedingung abhängig machen, daß die Tiere vor der Ausfuhr durch Tierärzte gegen Maul- und Klauenseuche schuhgeimpft worden sind.
(2) Die stärker verseuchten Gebiete werden durch den RuPr- MdJ. im RMBliV. laufend bekanntgegeben.
§ 15.
(1) Die nach § 14 vorgeschriebenen Impfungen sind int Ursprungsgehöft vorztmehmen. Schweine int Besitz von Händlern können statt im Ursprungsgehöft vor der Verladung schutzgeimpft werden. Wenn auf einem Stutz- und Zuchtoiehmarkt oder einer anderen Viehabsatzveranstaltung die Schutzimpfung gegen Maul- und Klauenseuche vorgeschrieben ist und die Tiere von dort aus- gefllhrt werden, so wird die Impfung als Ausfuhrimpfung anerkannt.
(2) Die Jmpfdosis beträgt bei der Anwendung von Hoch- immunserum:
für Rinder 20 ccm je Zentner Körpergewicht,. -
für Ferkel 5 ccm,
für Läuferschweine bis zu 1 Zentner 15—20 ccm,
für große Schweine 40 ccm.
Bei der Anwendung von Rekonvaleszentenserum sind zu geben:
für Rinder 25 ccm je Zentner Körpergewicht,
für Ferkel 10 ccm,
für Läuferschweine bis zu 1 Zentner 20—25 ccm,
für große Schweine 50 ccm.
(3) Der Nachweis der ordnungsgemäßen Impfung ist durch eine tierärztliche Bescheinigung zu erbringen. Beamtete Tierärzte, die die Impfung gelegentlich der amtstierärztlichen Untersuchung der Tiere vornehmen, können die Impfung auf der Gesundheitsbescheinigung bescheinigen. Die Bescheinigung hat sieben Tage Gültigkeit. Innerhalb dieser Frist braucht die Impfung bei abermaliger Ausfuhr nicht wiederholt zu werden.
(4), Der Jmpfnachmeis ist bei Bahnversand dem Frachtbrief beizuheften, bei Kraftwagenversand von Schweinen dem Trans- portführer auszuhändigen. Beim Hausierhandel mit Ferkeln hat der Händler den Jmpfnachmeis mitzuführen.
(5) Die Impf nachweise sind bei der Entladeuntersuchung oder bei sonst geeigneter Gelegenheit zu überprüfen.
§ 10. 'i
Kann der Nachweis der nach § 14 vorgeschriebenen Impfung aus besonderen Gründen nicht erbracht werden, so sind die Tiere «inschl. der Schweine stets einer fünftägigen polizeilichen Beobachtung zu unterstellen. x
IV. Verkehr mit Schafherden zu Wcidezwecken.
§ 17.
(1) Die Genehmigung zum Treiben von Schafherden über mehrere Feldmarken zum Zwecke des Aufsucheus einer Weide- fläche (§ 13 BAVG.) darf nur erteilt werden, wenn die Weidefläche, nicht weiter als 25 Kilometer entfernt ist. Vor der Genehmigung ist der Polizeibehörde nachzuweisen, daß die Schafe am Bestimmungsort auf längere Zeit eine ausreichende Weide beziehen können.
(2) Zum Aussuchen einer weiter als 25, Kilometer von ihrem Standort entfernten Weide dürfen Schafherden nur mit der, Eisenbahn oder auf Fahrzeugen befördert werden. Das Treiben der Schafherden zu und von der nächsten Bahnstation ist gestattet. -
(3) Bei der Verladung und bei der Entladung sind die in Abs. 2 genannten Schafherden amtstierärztlich zu untersuchett. Die Bescheinigung der Seuchenfreiheit hat der Führer der Schafherde mitzuführen.
(4) Von der Entladeuntersuchung befreit sind Schafherden, die nachweislich innerhalb der letzten 24 Stunden bei der Verladung amtstierärzklich untersucht worden sind.
(5) Das Eintreffen der Schafherde am Weideziel hat der Führer der Herde unverzüglich der Ortspolizeibehörde anzuzeigen.
V. Schlußbestimmungen.
§ 18.
Die Kosten der amtstierärztlichen Untersuchungen regeln sich nach den Art. 20—25 des Hessischen Gesetzes zur Ausführung des Reichsviehseuchengesetzes voni 18. Juni 1926 (Reg.-Bl. S. 161); die Kosten der Impfungen zum Zwecke der Ausfuhr tragen die Tierbesitzer.
§ 19.
Zuwiderhaitdlungen unterliegen den Vorschriften der §§ 74 ff. des Viehseuchengefetzes.
§ 20.
Diese Anordnung tritt sofort in Kraft. Es werden aufgehoben:
1. Die Anordnung zur Ausführung des Reichsviehseuchengesetzes vom 13. Januar 1928/8. September 1928 (Reg.-Bl. S. 2 und 158);
2. die Anordnung zur Durchführung des Reichsviehseuchengesetzes vom 13. Januar 1928/14. Juli 1932 (Reg.-Bl. 1928 S. 3 und 1932 S. 91);
3. die Bekanntmachung, betreffend die Bekämpfung der Maul- und Klauenseuche vom 1. Dezember 1937 (Reg.-Bl. S. 211) j
4. die viehseuchenpolizeiliche Anordnung über die Ausfuhr von Nutz- und Zuchtvieh aus mit Maul- und-Klauenseuche verseuchten Gebieten vom 15. Dezember 1937 (Reg.-Bl. S. 218).
Darmstabt, den 9. März 1938.
Der Reichsstatthalter in Hessen — Landesregierutig —.
In Vertretung: Reiner.
Bekanntmachung
zur Durchführung der viehseucheiipolizeilicheit Anordnung über die Bekämpfung der Maul- und Klauenseuche vom 9. März 1938. Vom 9. März 1938.
Zur Durchführung der viehseuchenpolizeilichen Anordnung über die Bekämpfung der Maul- und Klauenseuche vom 9. März 1938 wirb bestimmt:
I.
Zu den §§ 8 und 11: Der Besitzer oder Begleiter der Tiere hat dem beamteten Tierarzt von dem Eintreffen der unter« suchungspflichtigeu Sendung rechtzeitig, spätestens aber zwölf Stunden vor der Ankunft, nötigenfalls telegraphisch, Mitteilung zu machen.
Die Tiere dürfen von der Entladestelle erst entfernt werden, wenn alle zu der Sendung gehörigen Tiere untersucht sind und die Sendung von dem beamteten Tierarzt zum Abtrieb frei- gegeben ist.
Zu den §§ 9 und 12: Der Besitzer oder Begleiter der zu' verladenden Tiere hat dem zuständigen beamteten Tierarzt die beabsichtigte Verladung rechtzeitig, mindestens jedoch 24 Stunden vorher, mitzuteileit. Der Abtransport der Tiere darf erst erfolgen, wenn die Untersuchung beendet und die Sendung von dem beamteten Tierarzt freigegeben ist.
Zu § 14: Klauentiere dürfen zu Nutz- und Zucht zwecken ■ aus stärker verseuchten Gebietsteilen int Eisenbahn- und Schiffsverkehr, Schweine auch int Kraftwagenverkehr, nach Hessen nur unter der Bedingung eingesührt werden, daß sie vor der Ausfuhr durch Tierärzte gegen Ata ul- und Klauenseuche schutzgeimpft worden sind.
Zu § 16: Für die vorgeschriebene fünftägige polizeiliche Beobachtung gelten die Vorschriften des § 13 der viehseucheit- polizeilichen Anordnung über die Bekämpfung der Maul- und Klauenseuche vom 9. März 1938.
II.
Zuwiderhandlungen gegen vorstehende Bestimmungen unterliegen den Strafvorschriften der §§ 74 ff. des Viehseuchen- gesetzes vom 26. Juni 1909 (Reichsgesetzbl. S. 519).
Darmstadt, den 9. März 1938.
Der Reichsftatthalter in Hessen — Landesregierung —.
In Vertretung: Reiner.


