klmtsverkiindigungsblatt
der Kreisämter Gießen, Friedberg, Bübingen, Lauterbach, Schotten und Hlsfelb
91t.42. Aahrgang 1938 Beilage der Oberhessischen Tageszeitung Gießen. 23. März 1938
Kreisamt Gießen
Viehseuchenpolizeiliche Anordnung
über die Bekämpfung der Maul- und Klauenseuche.
Vom 9. März 1938.
Auf Grund der §§ 17, 18 ff. und 79 Abs. 2 des Viehseuchen- gesetzes vom 26. Juni 1909 (Neichsgesetzbl. S. 519) wird zur Bekämpfung der Maul- und Klauenseuche für das Land Hessen folgendes bestimmt:
l. Verkehr im Sperrbezirk und in der Schuhzone.
§ 1-
(1) Die Ermittlungen beim Ausbruch der Maul- und Klauenseuche (§ 155 der Ausführungsvorschriften des Bundesrats zum Reichsviehseuchengesetz vom 7. Dezember 1911 — Reichs- gesetzbl. 1912 S. 3 — — VAVG) sind in jedem Falle auch auf den Personenverkehr auszudchnen, der in den letzten sieben Tagen im Seuchengehöft vor den, Ausbruch stattgefunden hat.
(2) Wenn in dieser Zeit Personen, die in Gehöften mit Klauentierhaltung wohnen oder beschäftigt sind, im verseuchten Stall verkehrt haben oder sonst mit Klauentieren des Seuchengehöftes in Berührung gekommen sind, so hat die Polizeibehörde den Klauentierbestand dieser Gehöfte für die Dauer von acht Tagen unter polizeiliche Beobachtung zu stellen. Während dieser Zeit ist die Ausfuhr von Klauentieren aus solchen Gehöften nur zur sofortigen Schlachtung und nur mit polizeilicher Genehmigung nach amtstierärztlicher Untersuchung gestattet; das Betreten der Ställe und Standorte der Klauentiere durch fremde Personen, ausgenommen Tierärzte, ist verboten; die Tierbesitzer haben das Auftreten verdächtiger Krankheitserfcheinungen der Ortspolizeibehorde sofort anzuzeigen.
8 2.
Die in einem Seuchengehöft wohnenden oder beschäftigten Personen dürfen vor der Schluschesinfektion fremde Ställe und Standorte von Klauentieren nicht betreten.
§ 3.
Zur wirksamen Bekämpfung einer frischen Seucheneinfchlep- pung in ein bisher unverseuchtes Gebiet kann der Reichsstatt- halter in Hessen — Landesregierung — anordnen, daß, abgesehen von Notfällen, die in einem Seuchengehöft wohnenden oder beschäftigten Personen für eine bestimmte Zeit das Seuchengehöft nicht verlassen dürfen. Vor der Anordnung ist zu prüfen, ob sie wirtschaftlich tragbar ist.
§ 4.
(1) Im ganzen Bereich eines Sperrbezirks dürfen, abgesehen von Notsällen, Ställe und Standorte von _ Klauentieren ohne polizeiliche Genehmigung nur durch den Besitzer der Tiere oder der Ställe (Standorte), dessen Vertreter, die mit der Beaufsichtigung, Wartung und Pflege der Tiere betrauten Personen und durch Tierärzte betreten werden.
(2) Durch die Vorschrift des Abs. 1 wird während der Gültigkeit dieser Anordnung § 164 Abs. 1 b VAVG. ersetzt. Die Pflicht zur Desinfektion bei dem Verlassen eines Seuchengehösts (§ 162 Abs. 3 Satz 2 BAVG.) bleibt unberührt.
§ 5.
Zur wirksamen Bekämpfung einer frischen Seucheneiuschlep- pung kann das Kreisamt für den ganzen Bereich des Sperrbezirks anordnen, daß, abgesehen von Notfällen,,Gehöfte mit Klauentierhaltung durch andere als die im Gehöft wohnenden oder beschäftigten Personen und Tierärzte ohne ortspolizeiliche Genehmigung nicht betreten werden dürfen.
§ 6.
(1) Im Seuchenort und in dem nach § 168 BAVE. gebildeten Umkreis (Schutzzone) dürfen unbeschadet der Bestimmungen der §§ 4 und 5 Ställe und Standorte von Klauentieren durch Schlächter, Händler, Viehkastrierer und andere Personen, die gewerbsmäßig in Ställen verkehren, ferner durch Personen, die «in Gewerbe im Umherziehen ausiiben, nicht betreten werden. In besonders dringlichen Fällen kann die Ortspolizeibehorde Ausnahmen zulasten.
(2) Abs. 1 gilt auch für Personen, die berufsmäßig in Ställen verkehren, ausgenommen Tierärzte.
§ 7.
Für den ganzen Bereich eines Sperrbezirks kann die Polizeibehörde anordnen, daß das Geflügel so zu verwahren ist, daß es das Gehöft nicht verlassen kann.
II. Verkehr mit Schlachtvieh.
§ 8.
(1) Klauentiere, die zu Schlachtzwecken int Eisenbahn- und Schiffsverkehr versandt werden, sind bei der Entladung amtstierärztlich zu untersuchen.
(2) Von der Entladeuntersuchung befreit sind:
a) Klauentiere, die nachweislich innerhalb der letzten 24 Stunden bei der Verladung amtstierärztlich untersucht worden sind;
b) Klauentiere, die nach dem Frachtbrief nicht über 50 Kilometer mit der Bahn befördert worden sind;
c) Klauentiere, die innerhalb eines öffentlichen Schlachthauses oder Schlachthofs zum Zwecke der alsbaldigen Schlachtung entladen werden.
§ 9.
(1) Klauentiere, die zu Schlachtzwecken im Eisenbahn- und Schiffsverkehr ausgeführt werden fallen, find, solange im Lande Hessen die Maul- und Klauenseuche herrscht, unbeschadet der Ve- stimmungeii des § 8 bei der Verladung amtstierärztlich zu untersuchen.
(2) Von der Derladeuntersuchung befreit sind:
a) Klauentiere, die nachweislich am gleichen Tage bereits amtstierärztlich untersucht worden sind;
b) Klauentiere, die unmittelbar an einen Schlachthof, Schlachtviehhof oder eine amtstierärztlich überwachte Schlachtviehverteilungsstelle versandt werden.
(3) Das Ergebnis der Verladeuntersuchung ist durch eine Gesundheitsbescheinigung zn bestätigen. Die Bescheinigung ist bei Bahnverfand dem Frachtbrief beizuheften.
§ 10.
Klauentiere, die von einem Schlachtviehmarkt oder einer Schlachtviehverteilungsstelle zur Abschlachtung außerhalb eines öffentlichen Schlachthauses abgetrieben werden, sind innerhalb 24 Stunden abzuschlachten.
III. Verkehr mit Nutz- und Zuchtvieh.
8 H.
(1) Klauentiere, die zu Nutz- und Zuchtzwecken int Eisenbahn- und Schiffsverkehr versandt werden, sind bei der Entladung amtstierürztlich zu untersuchen.
(2) Von der Entladeuntersuchung befreit sind:
a) Klauentier«, die nachweislich innerhalb der letzten 24 Stunden bei der Verladung amtstierärztlich untersucht worden sind;
b) Klauentiere, die auf Zucht- und Nutzviehmärkten oder anderen Absatzveranstaltungen gegen Maul- und Klauenseuche schutzgeimpft, am Markttage verladen, bei der Verladung amtstierärztlich untersucht, uiid spätestens an dem auf den Markttag folgenden Tag bis 24 Uhr an ihrem Bestimmungsort eingetroffen sind;
c) Klauentiere, die in Kisten und Verschlägeit als Stückgut befördert werden;
d) Klauentiere, die nach dem Frachtbrief nicht über 50 Kilometer aus der Bahn befördert worden sind.
8 12.
(1) Klauentiere, die zu Nutz- und Zuchtzwecken int Eisenbahn- und Schiffsverkehr ausgeführt werden, sind, solange in Hessen die Maul- und Klauenseuche herrscht, unbeschadet der Bestimmungen des § 11 bei der Verladung amtstierärztlich zu untersuchen.
(2) Von der Verladeuntersuchung befreit sind Klauentiere, die am gleichen Tage bereits amtstierärztlich untersucht worben sind.
(3) Das Ergebnis der VerladeunterfuHung ist durch «ine Gesundheitsbescheinigung zu bestätigen. Die Bescheinigung ist bei Bahnverfand dem Frachtbrief beizuheften.


