Donnerskag, 22. Dezember 1938
IM
II A 2 - 11 349.
—LwRMVl. S. 13.
. Die ordnungsgemäß nach der Verordnung und den Richt- iiuien durchgeführten Maßnahmen zur Schädlingsbekümvsung im Obstbau werden vorbeugend ein Auftreten der Schädlinge und Krankheiten verhindern und die Vernichtung auftretender Schädlinge und Krankheiten bewirken: sie weiden neben einer sorgfältigen Pflege der Obstbäume den deutschen Obstbau auch
Interesse des Erzeugers leistungsfähig machen.
men und Wen entstehenden größeren Wunden sind mit Baum- wachs oder säurefreiem Baumteer zu verschließen
h 3ur Säuberung der Obst bäume und -sträucher von Mosen, ®Tlfe, (§L 1 9tbL 1 Nr. 2) sind die Stämme und Aeste sorg,altig abzukratzen und io glatt zu machen, daß die «chluvswinkel der Schädlinge beseitigt werden. Die dabei an Apfelbäumen freigelegten Blutlausansiedlungen sind mit gro- mit Leinöl oder mit einem anderen von der Biolo- gi chen Reichsamtalt für Land- und Forstwirtschaft anerkannten Blutlausmitte! gründlich zu bestreichen oder zu bespritzen Sind zahlreiche Wurzelblutläuse vorhanden, so müssen die Wurzeln oberflächlich freigelegt und mit Kalk oder Tabakstaub bestreut oder mit einem von der Biologischen Reichsanstalt für Laud- und Forstwirtschaft anerkannten Svritzmittel gegen Blutläuse uberbraust werden.
4. Außer den an den Zweiten hängengebliebenen eingetrock- ■ uelen Früchten (Fruchtmnmien) und den Raupennestern (§ 1 Nbs- 1 Nr. 3) sind auch Eigelege zu entfernen. Zweige, an denen die Eierring« des Ringelspinners vorhanden find, müssen abgeschnitten werden. Die an der Baumrinde haftenden feuer-, schwammähnlichen Eigelege des Schwammfpinners sind abzukratzen oder mit Petroleum zu tränken. Die auf diese Weise von den Obstbaumen und -sträuchern entferiiten Teife sind sorgfältig »u sammeln und zu verbrennen.
5. Die Entfernung von Obstbäumen mit übermäßig hohen Baumkronen (§ 1 Abs. 1 Nr. 4) hat zur Voraussetzung, daß die Durchführung der in der Verordnung vom 29. Oktober 1937 angeordneten Bekämpfungsmaßnahme wegen der Höhe der Baumkronen nicht mehr möglich ist. Veid er Prüfung dieser Dorausfetzungen ist für Gebiet« mit Erwerbsobstbau ein strengerer Maßstab anzulegen, weil für sie die Schädlingsbekämpfung weittragende Bedeutung hat und das Unterlassen der angeordneten Bekämpfungsmaßnahme zu einer Gefährdung des gesamten Obstbaugebietes führen kann. In Gebieten, in denen Erwerbsobstbau nicht betrieben wird, und in denen die Ausbreitung der Schädlinge und, Krankheiten von Natur aus weniger begünstigt ist. kann von einer Entfernung von Obstbäumen auch mit übermäßig hohen Baumkronen abgesehen werden, wenn der Erfolgder angeordneten Schädlingsbekämpfung dadurch nicht beeinträchtigt wird, oder wenn Gründe des Naturschutzes für die Erhaltung solcher landschaftlich hervorragender Obstbäum« sprechen. Durchweg .ist davon auszugehen, daß Kirfchbäume deren Höhe 10, Meter übersteigt, übermäßig hoch sind. Die Weisungen des Pflanzenschutzamtes oder seiner Beauftragten über die Notwendigkeit der Beseitigung übermäßig hoher Obstbäume und maßgebend.
_. r § 4.
Die obersten Landesbebörden oder die von diesen bestimm- ten Verwaltungsbehörden können nach Anhörung des Landes- bauernfuhrers mit Zustimmung des Reichsministers für Ernährung und Landwirtschaft Ausnahmen von den Vorschriften dieser Verordnung zukaffen.
§ 5.
An die Stelle der obersten Landesbehörden treten in Preu- Ben die Regierungspräsidenten (in Berlin der Polizeipräsident), im Saarland der Reichskommissar für das Saarland.
§ 6.
Vorschriften dieser Verordnung zuwi-derhandelt, wii» nach 8 13 des Gesetzes zum Schutze der landwirtschaftlichen Kulturpflanzen bei vorsätzlicher Begehung mit Gefängnis bis »u zwei Jahren und Geldstrafe oder mit einer dieser Strafen, bei fahrlässiger Begehung mit Geldstrafe bis zu 150 Reichsmark «wd mit Haft oder mit einer dieser Strafen bestraft.
§ 7.
(1) Die Verordnung tritt am 15. November 1937 in Kraft.
® r>or dem 1. September 1937 erlassenen landesrecht- k'chen Vorschriften über die Schädlingsbekämpfung im Obstbau treten gleichzeitig außer Kraft.
Berlin, den 29. Oktober 1937.
Der Reichsminister für Ernährung und Landwirtschaft.
In Vertretung: H. Backe.
Richtlinien zur Schädlingsbekämpfung im Obstbau*).
Bei der Durchführung der im 8 1 Abs. 1 Nr. 1 bis *4 der Verordnung zur Schädlingsbekämpfung im Obstbau vom 29. Oktober 1937 (Reichsgesetzbl. I S. 1143) angeoidneten Be- kampfungsmatznahinen sind folgende Richtlinien zu beachten:
1., Abgestorbene und im Absterben begriffene (abgängige) Obstbaume und -sträucher (8 1 Abs. 1 Nr. 1) müssen bis zum 1. Marz jeden Jahres beseitigt werden, soweit nicht auf Grund des 8 3 durch Vorschriften des Landes ein früherer Zeitpunkt bestimmt worden ist. Als im Absterbcn begriffen sind in der Regel solche Obstbäume und -sträucher anzusehen, deren Stamm oder Aeste ungefähr zu einem Drittel abgestorben sind, sowie Steinobstbäume, die unter starkem Gummifluß leiden
Nach der gesetzlichen Vorschrift sind ferner solche Obstbäume und -sträucher zu beseitigen, die von Krankheiten oder Schädlingen so stark befallen sind, daß Bekämpfungsmaßnahmen nicht mehr zweckmäßig sind. Die Entscheidung hierüber hängt von dem Ausbreitungsgrad und der Gefährlichkeit der Krankheiten E des Schädlings ab. Ein« Verpflichtung zur Beseitigung der Obstbäume wird in der Regel bestehen, wenn stoße Stammwunden vorhanden sind.
Die Veseitigung^abgestorbener, absterbender oder stark befallener Obstbäume und -sträucher ist von den Verpflichteten ohne besondere Weisung des Pflanzenschutzamtes oder der Orts- volizeibehörde durchzuführen.
Bestehen Zweifel über die Zweckmäßigkeit oder Notwendigkeit der in den vorstehenden Absätzen 1—3 genannten Maßnahmen, so soll sich der Verpflichtete vom Pslanzenfchutzamt oder denen Beauftragten (z. B. Vezirksstellen für Pflanzenschutz) beraten lassen. Die Weisungen des Pflanzenschutzamtes oder seiner Beauftragten oder die Art der Durchführung der Bekämpfungs- maßnahmen sind vom Verpflichteten zu befolgen.
Obstbäume oder -sträucher, die beseitigt werden müssen, sind aus dem Boden zu nehmen und, soweit sie nicht an Ort und Stelle verbrannt werden, von dem Obstgrundstiick zu entfernen. Zur Vermeidung der Verschleppung von Krankheiten und Schädlingen soll das Holz möglichst bald verbrannt werden.
.2. Bei der Auslichtung von Obstbäumen und -sträuchern sowie bei der Entfernung von dürren absterbenden Aesten und Astteilen. Misteln und Kirschenherenbesen (8 1 Absatz 2 Nr. 2) sind spitzendürr« Triebe bis in das gesunde Holz zurückzuschneiden. Das krebsig« Geäst ist ebenfalls auszuschneiden: Krebs an Stämmen und dicken Aesten ist auszumeißeln. Die von Misteln besetzten Aeste sind unterhalb des Buschansatzes der Mistel anzuschneiden. Vlutlauskrebsige Zweige sowie alle mit Blutläusen behafteten entbehrlichen Pflanzenteile sind in derselben Weise an entfernen. Die Triebspitzen der Stachelbeersträucher müssen zur Verhütung des Auftretens des amerikanischen Stachelbcer- mehltaues aügefchnitten werden: die von dieser Krankheit stark befallenen Stachelbeersträucher sollen ganz entfernt weiden.
AN« abgeschnittenen Aeste und alle entfernten sonstigen Teile . sind sorgfältig zu sammeln und zu verbrennen. Die an Stäm-
*) Veröffentlicht im RAnz. Nr. 8 v. 11. 1. 1938.
8 3.
Die obersten Landesbehörden werden ermächtigt, mit Zustimmung des Reichsministers für Ernährung und Landwirtschaft . Bekämpfung örtlich oder gebietsweise auftretenden Krankheiten oder Schädlinge und die zur Verhütung ihres Auf- ."i^vderlichen weitergebenden Vorschriften zu erlassen und Maßnahmen zu treffen.
Berlin. 6. Januar 1938.
Der Reichsminister für Ernährung und Landwirtschaft.
Im Auftrag: S ch u sie r II.
Alsfeld, den 15. Dezember 1938. An di« Bürgermeister des Kreises.
Auf die vorstehend abgedruckt« Veroiduung des Reichs- Ministers für Ernährung und Landwirtschaft zur Schädlingsbekämpfung im Obstbau vom 29. Oktober 1937 und di« ebenfalls abgcdruckten Richtlinien zur Schädlingsbekämpfung int Obstbau derselben Stelle vom 6. Januar 1938 weise ich besonders hin.
Sie wollen der Angelegenheit Ihre besondere Aufmerksamkeit ruwenden und die Eigentümer und Nutzungsberechtigten von Obstbäumen oder --sträuchern nochmals zur Ausführung der geforderten Arbeiten anhalten. Die Durchführung der angeordneten Maßnahmen ist von Ihnen zu überwachen Der Reichsstatthalter in Hessen — Lardesregierung — Abtlg. VI (Landwirtschaft) hat angeordnet, daß bis zum 5. März jeden 2?hres über das Kreisamt der zuständigen Vezirksstelle für Pflanzenschutz im Obst- und Gartenbau (Eartenbauberatungs- ftelle) zu melden ist, wieviel abgestorbene und abgängige Obst- bäume und -sträucher entfernt wurden. Damit die Meldung von mir rechtzeitig,weiter gegeben werden kann, haben Sie pünktlich bis zum 1. März 1939 zu berichten. Auf Weisung der genannten Abteilung der Landesregierung empfehle ich Ihnen, vor Durchführung der Maßnahmen durch ein« Kommission, bestehend aus dem Ortsbauernführer, dem Vorsitzenden des örtlichen Obst- oder Eartenbnuvcreins und dem für die betreffend« Gemeinde zuständigen Baumwart die zu entfernenden und die aus- zuästenden Bäume und Sträucher kenntz-ichnen zu lassen, wie sich dies seither in vielen Gemeinden --ewährt hat. Die Arbeiten an den Obstbaumbeständen müssen bis spätestens 1. März jeden Jahres beendet fein.
Kreisamt Alsfeld. Dr. S ch ö n h a l s.


