klmlsverkündigungsblatt
der Kreisämter Liehen, $tieöberg, Bübingen, Lauterbach unö Als'elö
0h.l4O Jahrgang 1938 Beilage der OberheNHchen T aqesze i 1 u n jj Gießen. 22.Dezember 1938
Kreisamt Gießen
Betreffend; Verkehr mit Feuerwerkskörpern.
Bekanntmachung.
Ich sehe mich veranlaßt, die über den Verkehr mit Feuerwerkskörpern bestehenden gesetzlichen Bestimmungen zur allgemeinen Kenntnis zu bringen. Zugleich bemerke ich ausdrücklich, datz ich in Zuwiderhandlungsfällen nach Feststellung der Ueber- tretung gegen die betreffenden Geschäftsinhaber unnachsichtlich auf Grund des § 35 der Reichsgewerbeordnung vorgehen werde. Hiernach kann den Gewerbetreibenden durch das Bezirksverwaltungsgericht der fernere Handel mit Feuerwerkskörpern untersagt werden, wenn Tatsachen vorliegen, die die Unzuverlässigkeit des Geschäftsinhabers in bezug auf den beabsichtigten Gewerbebetrieb dartun.
I
1. Wer mit Feuerwerkskörpern — Kanonenschlägen, Fröschen, Schwärmern, ZLndplättch-n und anderen pyrotechnischen Artikeln und bergt — Handel treiben will, muh dies der Ortspolizeibehörde anzeigen. (§ 24 Abs. 1 der Hessischen Sprengstoff- verkehrsordnung vom 7. November 1936.)
2. Wer mit den zu 1. angeführten Gegenständen Handel treibt, darf davon
1. im Verkaufsraum oder in einem Nebenraum nicht mehr als insgesamt 2,5 Kilogramm,
2. int Hause außerdem nicht mehr als insgesamt 10 Kilogramm, und zwar in der Versandpackung, vorrätig halten.
Die Lagerung (zu 2) muß in einem gegen Diebstahl und Brandgefahr gesicherten Raume erfolgen, der nicht zum dauernden Aufenthalt von Menschen dient und nicht unter oder neben solchen Räumen liegt. In den Verkaufsräumen dürfen Feuerwerkskörper nur in verschlossenen Kisten aufbewahrt oder unter Glas ausgelegt werden. Kanonenschläge und solche Feuerwerkskörper, die mit besonderen Abschußvorrichtungen abgefeuert werden, dürfen in Verkaufsräumen nicht aufbewahrt werden (§ 26 Sprengstoffverkehrsordnung vom 7. November 1936.)
3. Die Abgabe der obenbezeichneten Sprengstosie an Personen, von welchen ein Mißbrauch zu befürchten ist, insbesondere an Personen unter 16 Jahren ist verboten. Dies gilt auch von solchen Feuerwerkskörpern, (Kanonenschlägen u. dgl.), Knallkörpern (Knallkorken, Knallscheiben u. dgl.) und pyrotechnischen Artikeln, mit deren Verwendung eine erhebliche Gefahr für Personen oder Eigentum öerbunbeu ist. Diese Vorschrift findet keine Anwendung auf Spielwaren, welche ganz geringe Mengen von Sprengstoffen enthalten. Zündplättchen (Amorces) und Zündbänder (Amorcesbänder) für Spielzeugpistolen, welche mehr als 7,5 Gramm Sprengmischung (Knallsalz) auf 1000 Plättchen enthalten, dürfen als Spielwaren nicht in den Verkehr gebracht werden. Die Ortspolizeibehörde ist berechtigt, über die Zusammensetzung und Gefährlichkeit der Feuerwerks- korper, Knallkörper und pyrotechnischen Artikel Gutachten- von Sachverständigen oder sonstige glaubwürdige Nachweise von den- jentgen zu verlangen, welche diese Gegenstände vertreiben wollen. (§ 25 Abs. 1 Sprengstoffverkehrsordnung vom 7. November 1936.)
4. Knallkorken dürfen im Inland nur in Schachteln von je 20 Stück vertrieben werden, und zwar darf der Verkauf nur in ganzen Schachteln erfolgen. Jede Schachtel muß in deutlich lesbarer Schrift die nachstehende Anschrift tragen:
„Vorsicht! Knallkorken!
Verkauf nur in ganzen Schachteln und nur an Personen über 16 Jahre gestattet. Der Verkauf einzelner Knallkorken ist verboten. Bei Herausnahme der Knallkorken darf das Holzmehl nicht entfernt werden."
(§ 25 Abs. 2 der Sprengstoffrerkehrsordnung vom 7. Nov. 1936.)
5. Zuwiderhandlungen gegen die vorstehend angeführten
Vorschriften werden nach § 36? Nr. 5 des Strafgesetzbuches bestraft, soweit nicht härtere Strafen nach dem Neichsgesetz vom 9. Juni 1884 verwirkt sind. (§ 30 der Sprengstoffverkehrsordnung vom 7. November 1936.)
II
Sin bewohnten oder von Menschen besuchten Orten ist das Abbrennen von Feuerwerkskörpern verboten.
Zuwiderhandlungen werden nach § 367 Ziff. 8 des REt GB nnt Geldstrafe bis zu 150.— RM oder mit Haft bis zu sechs Wochen bestraft. 01
Gießen, den 17. Dezember 1938.
Kreisamt Gießen.
3. SB.: Weber.
Betreffend: Maul- und Klauenseuche in den Gemeinden Gonterskirchen und Laubach.
Bekanntmachung.
In der Gemeinde Gonterskirchen ist der erneute Ausbruch der Maul- und Klauenseuche amtlich festgestellt worden Die Untergasie von Haus Nr. 17 bis zur Brücke und die Hinter. g?sse werden zum Sperrbezirk, der übrige bebaute Ortsteil und bte Gemarkung zum Beobachtungsgebiet erklärt.
SDie von der Amtsveterinärarztstelle Gießen getroffenen Maßnahmen werden bestätigt. Im übrigen wird auf die mehr- sachs veröffentlichten viehseuchenpolizeilichen Bestimmungen ver»
In der Gemeinde Laubach ist die Maul- und Klauenseuche erloschen, ich hebe daher die angeordneten Maßnahmen wieder auf.
Gießen, den 20. Dezember 1938.
Kreisamt Gießen.
3. SB.: Weber.
Kreisamt Alsfeld
Verordnung zur Schädlingsbekämpfung im Obstbau.
Vom 29. Oktober 1937.
• 21 16 'des Gesetzes zum Schutze der land-
wirtschaftlichen Kulturpflanzen vom 5. Mär; 1937 (Reichs- gesetzbl. I. S. 271) wird hiermit verordnet:
§ 1.
A Zur Bekämpfung und Abwehr von Krankheiten und Schädlingen der Obstbäume und -sträucher sind die Eigentümer und Nutzungsberechtigten von Obstbäumen oder -sträuchern ver- vllichtet, spätestens bis zum 1. März jeden Jahres
1. die abgestorbenen oder im Absterben begriffenen (abgän- Mgen) Obstbäume und -sträucher, ferner die Obstbäume und -sträucher, die von Krankheiten (z. B. Krebs) oder Schäd- <»• B Blutlaus, Borkenkäfer) so stark befallen sind, das; Bekamviungsmaßnahme-n nicht mehr zweckmäßig sind, zu beteiligen;
2- k*.4 5 6 * §? Dbitbiiume und -sträucher sachgemäß auszulichten, dürre, absterbende Aeste und Astteile. Misteln und Kirschenheren- befen zu entfernen sowie die Obfibäume und -sträucher von Mosen, Flechten und alter Borke zu säubetn;
3. Raupennester und Frnchtmumien zu entfernen und sofort zu verbrennen:
4. die Obstbäume mit übermäßig hohen Baumkronen, an denen die Durchführung dieser Maßnah,neu nicht mehr möglich ist, öu entfernen, wenn sie nicht mehr zu verjüngen sind.
... Bei der Durchführung der im Abs. 1 genannten Bekam p fu ng s in a ß nah in e sind die vom Reichsminister für Ernäh- rung und Landwirtschaft erlassenen Richtlinien zu beachten.
8 2.
(1) lleberwachung der angeordneten Maßnahmen obliegt neben den Ortsvolizeibehörden den Pflanzenschutzämtern und deren Beauftvagten: ihren Weisungen über die 'Art der Durchilihrung der angeordneten Maßnahmen ist Folge zu leisten.
(2) Kommen die im § 1 Abs. 1 genannten Personen den ihnen obliegenden Verpflichtungen trotz besonderer Aufforderung durch das Pflanzenschutzamt nicht nach, so können diese Stellen die Bekanipsilngsinaßnabmen auf Kosten der Vervslichteten selbst vornehmen oder vornehmen lassen.
(2) Das Pflanzenschutzamt kann mit Zustimmung der ober- *"** Landesbehörde die Bekämvfungsmaßnabmen allgemein aus Kosten der Verpflichteten selbst vornehmen oder vornehinen la||en._ Die Verpflichteten haben die erforderlichen Hilfsdienste zu leisten. Die Höhe der zu erstattenden Kosten wird durch die unteren Ve rwa ltungsbehö rden festgesetzt.


