Ausgabe 
22.9.1938
 
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Amtsverkündigungsblatt

der Kreisämter Gießen, Friedberg, Bübingen, Lauterbach, Schotten und aisfelb

SRc.111 Jahrgang 1938 I Beilage der Oberhessischen Tageszeitung Gießen,22. September 1938

Kreisamt Lauterbach

Bett.: Maul- und Klauenseuche in Reuters.

Bekanntmachung.

In der Gemeinde Reuters ist di« Maul- und Klauen­seuche amtstierärztlich festgestellt worden. Die Anordnungen des Kreisveterinäramts werden bestätigt.

Die Gemeinde Reuters wirb zum Sperrgebie t erklärt.

In die Schutzzone fallen alle Gemeinden, die im Umkreis von 15 Kilometer um das Sperrgebiet liegen.

Im übrigen weise ich auf di« Bestimmungen d«s Reichsvieh- seuchengefetzes hin.

Lauterbach, den 19. September 1938.

Hess. Kreisamt Lauterbach. I. V.: Stumpf.

Kreisamt Alsfeld

Biehseuchenpolizeiliche Anordnung über die Einfuhr von Hengsten und Stuten aus Griechenland, Albanien und der Türkei.

Vom 25. August 1938.

Auf Grund des § 7 des Viehseuchengesetzes vom 26. Juni 1909 (RGBl. S. 519) bestimm« ich für das Land Hessen fol­gendes:

§ 1.

Di« Einfuhr von Hengsten und Stuten aus Griechenland, Albanien und der Türkei ist verboten.

§ 2.

Zuwiderhandlungen gegen diese Anordnung unterliegen den Strafbestimmungen der §§ 74 ff. des Viehseuchengesetzes.

8 3.

Dies« Anordnung tritt mit dem Tage ihrer Veröffentlichung in Kraft.

Darmstadt, den 25. August 1938.

Der Reichsstatthalter in Hessen Landesregierung> Sprenger.

Bekanntmachung.

Detr.: Bekämpfung des seuchenhaften Verkalbens (Vanginfektion des Rindes).

Aus gegebener Veranlassung bringe ich nachstehend di« §§ 1 und 9 der viehseuchenpolizeilichen Anordnung über die Be­kämpfung des seuchenhaften Verkalbens (Banginfektion des Ruches) vom 18. 1. 1937 nochmals zur öffentlichen Kenntnis.

Alsfeld, den 15. September 1938.

Kreisamt Alsfeld. Dr. Schön hals.

Biehseuchenpolizeiliche Anordnung über die Bekämpfung des seuchenhaften Berkalbens (Vanginfektion des Rindes).

Vom 18. Januar 1937.

Auf Grund der §§ 18 ff. und 79 Abf. des Viehsenchengefetzes vom 26. ^uni 1909 (RGBl. S. 519) wird zum Schutze gegen die Verbreitung des seuchenhaften Verkalbens (Vanginfektion) für bas Land Hessen folgendes bestimmt.

§ 1. Verkehr mit Zuchttieren.

(1) Als Zuchttier« dürfen über 1 Jahr alte weibliche Rinder und über 1 Jahr alte Bullen nur dann abgegeben werden, wenn der Nachweis des verneinenden Ergebnisses einer höchstens acht tvochen zurückliegenden Blutuntersuchung auf Vanginfektion (5 4) erbracht ist und nicht andere Umstände das Vorliegen oder oen Verdacht der Vanginfektion begründen.

(2) Der Nachweis des verneinenden Ergebnisses einer höch- stens acht Wochen zurückliegenden Blutuntersuchung auf Bang- infertion ist auch vor dem Auftrieb von über 1 Jahr alten weib- lichen Rindern und über 1 Jahr alten Bullen auf Veranstal- Mngen zum Absatz von Zuchttieren zu erbringen. Unter die Veranstaltungen fallen auch solche, auf die neben Zuchttieren vereinzelt« Nutztiere aufgetrieben werden. Nutzviehmärkte fallen Nicht darunter.

(3) Zuchttiere im Sinne dieser Bestimmungen sind Rinder, die zum Zwecke der Erzeugung von Nachzucht angebot«« oder erworben werden.

8 9. Strasbestimmungen.

Zuwiderhandlungen gegen die Vorschriften der §§ 1 bis 3, 5 und 6 unterliegen den Strafbestimmungen der §§ 74 ff. des Reichsoiehseuchengefetzes.

M Alsfeld, den 15. September 1938.

Betr.: Wie oben.

An die Bürgermeister und die Gendarmerie des Kreises.

Auf vorstehend« Bekanntmachung weis« ich Si« besonders hin. Die Bürgermeister haben sich durch di« Händler und Vieh­verwertungsgenossenschaften di« Kenntnisnahme durch Unter» schrift bestätigen zu lassen.

Kreisamt Alsfeld. Dr. Schönhals.

Der Reichsstatthalter in Hessen.

Landesregierung Darmstadl, 12. Sept. 1938. Abteilung VII.

Zu Nr. VII/IV. 29 998.

Betr.: Arbeitsmittel für den Rechenunterricht in der Grundschule. An di« Kreis- und Stadtschulämter.

2m Anschluß an di« zur Einführung genehmigten Büttner- schen Rechenbücher des Verlags Ferdinand Hirt und Sohn in Leipzig legt der gleiche Verlag folgende Arbeitsmittel zum Ge­brauch im Rechenunterricht vor.

1. Für den ersten Hunderter (2. Schj.) für di« Hand des Lehrers- a) Zwölf große Zahlentafeln, Preis 6. RM.- für die Hand des Schülers: b) Klein« Hundertblättchen, Preis I« Stuck 0.50 RM.

2. Für den ersten Tausender (3. Schj.) für die Hand des Lehrers: o) Zchn Hunderttafeln, Preis 1.20 RM.; für die Hand nni ww 415" Tausenderstreifen, Preis je 10 Stück

Die Arbeitsmittel lehnen sich eng an di« Rechenbücher an uni» gewährleisten damit eine einheitlich« Gestaltung des Unter­richts in der Grundschule.

Ich genehmige den Gebrauch der Arbeitsmittel im Unterricht. Im Auftrag: Ringshaufen.

Alsfeld, den 16. September 1938. Betr.: Förderung der Bestrebungen des AmtesSchönheit der Arbeit" in den Dienstgebäuden und -räumen.

An di« Bürgermeister des Kreises.

Ich mache darauf aufmerksam, daß mir nach der Ihnen zu­gegangenen Verfügung des Reichsstatthalters in Hessen Landesregierung vom 22. Juni 1938 bis zum L Oktober d. I. in obiger Sache zu berichten ist. Einhaltung des von der Lan­desregierung gefetzten Termins wird bestimmt erwartet

Kreisamt Alsfeld. Dr. Schön hals.

Nachweisung

über den Stand der Maul- und Klauenseuche in Hessen am 1. September 1938

Gemeinden (Vulsbezirke)

Gehöfte

Kreis

ins» gesamt

davon (Sp. 1) neu

ins­gesamt

davon (Sp. 3) neu

1

2

3

4

Heppenheim . . . Offenbach , , , .

Alsfeld j .

Büdingen . . , »

Friedberg , , , ,

Gießen . , , .

Alzey .....

Mainz ...

Oovenheim

1

3

3

2

2

3

2

2

7

1

2

1

1

2

3

1

12

4

16

9

5

8

8

23

6

3

13

6

4

7

8

19

9 Streile.....|

25 |

10 1

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