Ausgabe 
22.3.1938
 
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Kmlsverkündigungsblatt

der Kreisämter Gießen, Friedberg, Bübingen, Lauterbach, Schotten und RIsfelb

Nr. 41. Kahrgang 1938 Beilage der Oberhessischen Tageszeitung Gießen. 22. März 1938

Kreisamt Gießen

Betr.: Maul- und Klauenseuche in der Gemeinde Lich.

Bekanntmachung. '

In der Hosreite der Fürstl. Eutsverwaltung in Lich ist die Maul- und Klauenseuche sestgestellt worden.

Die Gemarkung Lich wird zum S v e r r g e b i«t, die Gemar­kungen Birklar, Kolnhausen und Hosgut Albach werden zum Beobachtungsgebiet erklärt.

Die von der Amtsveterinärarztstelle Eiehen getroffenen Maßnahmen werden bestätigt. Aus Grund der Vorschriften des Reichsviehseuchengesetzes, der Aussührungsbestimmungen des Bundesrats zum RVEef., des Hess. Gesetzes vom 18. 6. 1926 zur Ausführung des RBGel. und der Viehpolizeilichen Anord­nung der Hess. Landesregierung über die Bekämpfung der Maul- und Klauenseuche vom 9. 3. 1938 werden weiter folgende Anordnungen getroffen:

A. Für de» Sperrbezirk:

1. Das Fahren mit Klauentieren ist verboten.

2. Mit Pferden dürfen nur unbedingt notwendige Fahr­ten erledigt werden, wenn die Hufe der Pferde vor dem Ver­lassen des Hofes und sobald er wieder betreten wird ausreichend desinfiziert werden. Dazu gehört, daß die Hufe gründlich gerei­nigt und die Tiere über eine gut vorbereitete, mindestens 2,50 Meter lange, aus einer 15 cm hohen Säge mehl- oder Torfmull­lage hergestellten Desinfektionsmatratze geführt werden. Ent­sprechend sind die benutzten Wagen zu reinigen und zu desinfi­zieren.

3. Den Erzeugern von Milch und deren Beauftragten ist es verboten, Milch zur Sammelstelle zu bringen. Für das Ein- fammeln der Milch ergehen besondere Vorschriften.

4. Im ganzen Bereich des Sperrbezirks dürfen, abgesehen von Notfällen, Ställe und Standorte von Klauentieren ohne wolizeiliche Genehmigung, mir durch den Besitzer der Tiere oder der Ställe (Standorte), dessen Vertreter, die mit der Beauf­sichtigung, Wartung und Pflege der Tiere betrauten Personen und durch Tierärzte betreten werden.

5. 5m ganzen Bereich des Sperrbezirks dürfen Gehöfte mit Klauentierhaltung, abgesehen von Notsällen, durch andere als die im Gehöft wohnenden oder beschäftigten Personen und Tier­ärzte ohne ortspolizeiliche Genehmigung nicht betreten werden.

6. Sämtliches Klauenvieh nicht verseuchter Gehöfte im Sperrbezirk unterliegt der Absonderung im Stall.

7. Sämtliche Hund« sind festzulegen. Geflügel ist so zu ver­wahren, daß es das Gehöft nicht verlosten kann.

8. Die Einfuhr von Klauenvieh in den Sperrbezirk ist ver­boten, kann jedoch zum Zwecke sofortiger Schlachtung und, im Falls eines besonderen wirtschaftlichen Vedllrfnistes auch zu Nutz- und Zuchtzwecken vom Kreisamt genehmigt werden.

9. Di« Ausfuhr von Klauenvieh aus dem Sperrbezirk zur sofortigen Schlachtung ist nur mit unserer besonderen Geneh- migung zulässig. Die Ausfuhr von Klauenvieh aus dem Sperrbezirk zu Nutz- und Zuchtzivecken ist verboten

10. Ueber all« Zufahrtsstraßen zu dem Sperrbezirk, auch Feldwege, Fußpfade usw. sind Desinfektionsbänder zu legen. Diese sind so anzulegen, daß sie von Wagen aller Art und von Fußgängern zwangsweise betreten werden mästen. Die Bän­der müssen über die ganze Straßenbreite Weggehen und min- k^stens 4 Meter lang sein Sie sind herzustellen durch Auf- sthschten von. Sägemehl oder Torfmull von mindestens 15 cm Hohe und täglich zweimal mit einer einprozentigen Natron- laugelösung, vermischt mit 5 Prozent Kalkmilch zu tränken. Bei Frost sind zu je 10 Liter (1 Eimer voll) der Desinfektions- losung 0,5 1 Kilogramm Kochsalz zuzusetzen Es ist dafür Sorge zu tragen, daß der Desinfektionsstreifen ständig in Ord­nung und feucht gehalten wird Um Unfälle zu vermeiden, sind an den Hauptstraßen bei Einbrechen der Dunkelheit die Des­infektionsstreifen durch rote Warnlampen zu beleuchten.

11. Desinfektionsstreifen gleicher Art sind ferner anzulegen vor allen Eingängen zum Äuchengehöft, vor allen Ladengeschäf­ten, vor den Eingängen zu den Gastwirtschaften, Schulen, Kir­chen, Rathaus, allen Versammlungsräumen usw.

12. Die gesperrten (verseuchten) Gehöfte und Ställe dür­fen, abgesehen von Notfällen, ohne unsere Genehmigung nur von dem Besitzer der Tiere, dessen Vertreter, den mit der Be­aufsichtigung, Wartung und Pflege der Tiere betrauten Per­sonen und Tierärzten betreten 'werden. Zur Wartung des Klauenviehs dürfen Personen nicht verwendet werden, die mit fremdem Klauenvieh in Berührung kommen.

Die in einem Seuchengehöst wohnenden oder beschäftigten Personen dürfen vor der Schlußdesinfektion fremde Ställe und Standorte von Klauentieren nicht betreten.

Der Verkehr der Bewohner verseuchter Eehöste mit den übrigen Bewohnern des Sperrbezirks ist auf das unbedingt Lebensnotwendige zu beschränken.

Ueber weitere Beschränkung des Personenverkehrs usw. in den verseuchten Gehöften ergehen besondere Anordnungen.

B. Für das Beobachtungsgebiet.

1. Jeglicher Hausierhandel mit Klauenvieh ist verboten.

2. Der Weidegang von Klauenvieh sowie das gemeinsame Benutzen von Brunnen. Tränken und Schwemmen ist verboten.

3. Aus dem Beobachtungsgebiet darf Klauenvieh ohne un­sere Genehmigung nicht entfernt werden. Dies gilt sowohl für die Ausfuhr von Klauenvieh zu Nutz- und Zuchtzwecken, als auch für di« Ausfuhr zum Zwecke der Schlachtung. Für die Liefe­rung von.Schlachtvieh an Hess Schlachthöse und den Schlacht­hof Frankfurt a. M. gelten besondere Bestimmungen, die wir den Ortspolizeibehörden mit Ausschreiben vom 10. Januar 1938 bekannt gegeben haben.

4. Die Einfuhr von Klauenvieh in das Veobachtnngsgeb iet zu Nutz- und Zuchtzwecken, nicht aber zu H-andelszwecken, kann auf Antrag genehmigt werden.

C. Für die Schutzzone.

2n allen Gemarkungen in einem Umkreis von 15 Kilometer (Schutzzone) um den Seuchenort ist der Hausierhandel mit Klauenvieh und mit Geflügel verboten. In der Schutzzone dürfen Ställe und Standorte von Klauentieren durch Schlächter, Händler, Viehkastrierer und andere Personen, die gewerbs- oder berufsmäßig in Ställen verkehren (ausgenommen Tierärzte), ferner durch Personen, die ein Gewerbe im Umherziehen aus­üben, nicht betreten werden.

Der Erfolg der Maßnahme zur Bekämpfung der Maul- und Klauenseuche ist nur bei einwandfreier Durchführung aller Anordnungen gewährleistet. Personen, die leichtfertig oder aus Eigennutz den erlassenen Anordnungen zuwiderhandeln und dadurch di« Gemeinschaft schädigen, haben empfindliche Bestra­fung zu erwarten.

Gießen, den 21. März 1938.

Kreisamt Gießen. I. V.: Krüger.

Vetr.: Sprechstunden des Kreisamts.

An die Schulvorstände des Kreises.

Die Sprechstunden bei dem Kreisschulamt fallen am Mitt­woch, den 23. März 1938, aus.

Gießen, den 18. März 1938.

Kreislchulamt Gießen.

I. V.: Nebeling.

Betr.: Kinderarbeit in gewerblichen Betrieben.

An die Schulvorstände des Kreises.

Wir sehen der Einsendung der Verzeichnisse der gewerblich tätigen Kinder bis spätestens 1. Avril 1938 entgegen.

Fehlbericht nicht erforderlich.

Gießen, den 18. März 1938.

Kreisschulamt Gießen.

I. V.: Nebeling.