5lmtsverkündigungsblatt
der Kreiscünter Gießen, Friedberg, Büdingen, Lauterbach, Schotten und Alsfeld
Nr.8. Jahrgang 1938 Beilage der Oberhessischen Tageszeitung Gieften, 21. Januar 1938
Kreisamt Friedberg
Anordiimm.
betreffend die Festsetzung von Vcrbraucherhöchstpreisen für Speisekartosscln im Monat Februar 1938
vom 12. Januar 1938.
Auf Grund von Ziffer 1 Absatz 2 der Ersten Anordnung des Reichskommissars für die Preisbildung vom 12. Dezember 1938 (Reichsanzeigcr Nr. 291 vom 14. Dezember 1936) bestimme ich im Benehmen mit dem Kartoffelwirtschaftsverband Hessen- Nassau, Frankfurt a. M., was folgt:
I.
Für die Abgabe von Speisekartoffeln an die Verbraucher vom 1. bis 28. Februar 1938 werden nachstehende^ Höchstpreise festgesetzt:
1. In Städten, Jndustriebezirken und sonstigen Orten, in denen die Versorgung mit Speisekartoffeln nicht unmittelbar durch Erzeuger sichergcstellt werden kann, und zwar in Bingen, Darmstadt, Eietzen, Mainz, Offenbach und Worms, sowie in den im Kreise Offenbach gelegenen Orten Bieber, Vuchschlag und Neu-Isenburg,
für weiße, ;
tote und für gelbe
blaue Sorten Sorten
bei Abgabe ab Waggon oder Lager des
Empfangsverteilers ......
bei Zufuhr frei Keller des Kleinverteilers bei Zufuhr frei Keller/Wohnunq des
Verbrauchers durch den Empfangsverteiler ...........
bei Abgabe ab Verkaufsstelle des
Kleinverteilers ........
bei Abgabe von 5 Kilogramm an durch den Kleinverteiler .......
je 50 Kg je 50 Kg RM. RM.
bis zu 3,18 bis zu 3,46 n >, 3,25 j, ,, 3,55
„ „ 3,35 „ „ 3,65
„ „ 3,45 „ „ 3,75
» » 0,40 „ „ 0,43
2. Auf dem flachen Lande und in den Orten, in denen die Versorgung durch Erzeuger unmittelbar sichergestellt werden kann, das sind alle Gemeinden, die nicht unter 1. aufgesührt sind, für weiße, .
rote und für gelbe blaue Sorten Sorten
je 50 Kg je 50 Kg bei Zusuhr frei Wohnung oder Keller RM. RM.
des Verbrauchers durch den Emp-
fangsverteiler oder ab Verkaufsstelle
des Kleinverteilers ...... bis zu 3,—! bis zu 3,30 bei Abgabe von 5 Kilogramm an . . „ „ 0,36 „ „ 0,39
3. Bei Absatz durch den Erzeuger an den Verbraucher von 50 Kilogramm an
für weiße, rote und für gelbe
blaue Sorten Sorten
je 50 Kg je 50 Kg
RM. RM
al in die unter 1. genannten Gebiete bis zu 3,15 bis zu 3,45 b) in die unter 2. genannten Gebiete „ „ 2,70 „ „ 3,—
4. Soweit der Verbraucher die Kartoffeln beim Erzeuger abholt für weiße,
rote und für gelbe
blaue Sorten Sorten
je 50 Kg je 50 Kg
RM. RM.
2,65 f 2,95
II.
Die Versandverteilerspanne beträgt je 50 Kilogramm 0,20 RM. und ist in den festgesetzten Verbraucherhöchstpreisen enthalten. Sie darf weder über- noch unterschritten werden.
III.
1. Auf die für gelbe Speisekartoffeln festgesetzten Erzeuger- fostpreise (2,95 RM. je 50 Kilogramm frachtfrei Empfangsstation) wird für die „Juli" (Nieren) ein Sortenzuschlag von
höchstens 1,— RM. je 50 Kilogramm und für „Frühe Hörnchen", „Tannenzapfen" (Rote Mäuse) und „Eifler Platte" ein solcher von höchstens 2,— RM. je 50 Kilogramm gestattet.
2. Für die „Juli" (Nieren) und „Frühe Hörnchen", „Tannenzapfen" (Note Mäuie) und ,,Eifler Platte" erhöhen sich die unter I. festgesetzten Veroraucherhöchstpreise für gelbfleischiA Speisekartoffeln entsprechend.
IV.
Wer vorsätzlich oder fahrlässig den Bestimmungen dieser Anordnung zuwiderhandelt, wird gemäß den §§ 4 und 5 der Verordnung über das Verbot von Preiserhöhungen vom 26. November 1936 (Reichsgesetzbl. I S. 955) bestraft.
V.
Diese Anordnung tritt mit Wirkung vom 1. Februar 1938 in und am 31. Februar 1938 außer Kraft.
Darmsta d t, den 12. Januar 1938.
Der Reichsstatihaltcr in Hessen — Landesregierung —» Stelle für die Preisbildung.
I. V.: Reiner.
Bekanntmachung.
Vetr.: Hcfrag Wölfersheim; hier: Enteignung von Grundstücken zum Vcrgmerksbetrieb.
Die Braunkohlen - Schwelkraftwerk Hessen-Frankfurt AG. (Hefrag) in Wölfersheim (Oberhenen) benötigt in ihrem Berg- werksbetrieb für einen neu anzulegenden Tagebau im Gebiet der Gemarkung Weckesheim, Fl. V, ein Gelände von ca. 80 Normalmorgen. Da eine gütliche Einigung mit den Grundstückseigentümern über die Grundabtretung nicht zustande kam, hat die Hefrag gemäß Art. 123 ff. des hessischen Berggesetzes vom 28. Januar 1876, in der Fassung der Bekanntmachung vom 30. September 1899 bei dem Vezirksverwaltungsgericht in Gießen Entscheidung über die Zulätzigkeit ihres Abtretungsantrags und Feststellungen der Abtretungsbsdingungen beantragt.
. Der Antrag der Hefrag, der Plan, aus dem die Lage des in Anspruch genommenen Grundstücks hervorgeht, sowie sonstige Nachweisungen, liegen in der Zeit von Samstag, den 22. Januar, bis 29. Januar 1938, auf dem Rathaus in Weckesheim während der üblichen Geschäftsstunden den beteiligten Grundstückseigentümern und dinglich Berechtigten zur Einsicht offen.
Zur Verhandlung vor der Kommission ist Tagsahrt anbe- raumt worden auf Mittwoch, den 9. Februar, vormittags 9 Uhr, in Weckesheim, Gastwirtschaft Otto Lindt.
Die Antragstellerin und die beteiligten Grundeigentümer werden hiermit zu diesem Termin geladen. Den Grundstückseigentümern steht es frei, sich durch einen zur Wahrung ihrer gemeinsamen Interessen beauftragten Bevollmächtigten vertreten zu lassen. Alle, dinglich Berechtigten werden non dem Termin in Kenntnis gesetzt mit dem Hinweis, daß sie etwaige Einwendungen im Termin vorbringen können.
Friedberg, den 17. Januar 1938.
Kreisamt Friedberg. Dr. Braun.
Kreisamt Schotten
Vetr.: Durchführung der Nacheichung im Kreis Schotten im Jahre 1938.
An die Herren Vürgermcistcr des Kreises.
Wir, weisen Sie auf die demnächst int Amtsverkündigungs- blatt erscheinende Bekanntmachung über die Durchführung der Nacheichung im Jahre 1938 besonders hin und empfehlen diese auf geeignete Weise ortsüblich bekannt zu machen.
Schotten, den 14. Januar 1938.
Kreisamt Schotten. I. V.: Schwan.
Kreisamt Alsfeld
Betr.: Schulgesundheitspflege.
An die Schulvorstände des Kreises.
Wir empfehlen Ihnen, bis zum 20. Januar 1938 zu melden, wieviel Schüler (innen) im laufenden Schuljahr an Grippe erkrankt waren.
Alsfeld, den 13. Januar 1938.
Kreisfchulamt Alsfeld. I. V.: Walte».


