klmtsverkiindigungsblatt
öer Kreisämter Gießen, Friedberg, Bübingen, Lauterbach und Rls^elö
Nr. 138 Jahrgang 1838
Beilage der Ob er hefjif che n Tageszeilung
Giessen. 20. Dezember 1938
Kreisamt Lauterbach
erlassen:
(1)
(1)
Bei der
(2) dem 31.
Steuerordnung
§ 1.
§ 2.
Die Steuer beträgt jährlich:
für Inländer 15 v. H.,
für Ausländer 60 v. H. des Jagdwertes.
Das Steuerjahr beginnt am 1. April und endet mit Marz.
§ 3.
§ 13.
Wr das Strafrecht und das Strafverfahren gelten sinngemäss die Vorschriften der Reichsabgabeordnung mit der Mass- inBe, dass an die Stelle des Reichsminifters der Finanzen der Relchsftatthalter in Hessen — Landesregierung — tritt.
§ 14.
Die vorstehenden Bestimmungen finden sinngemäss Anwendung auf die Berechtigung zur Ausübung der Fischerei in inner« halb Hessens gelegenen Gewässern mit "der Massgabe, dass die Berufsfischer von der Steuer befreit sind.
§ 15.
Diese Steuerordnung tritt mit dem 1. April 1938 in Kraft. Lauterbach, den 16. Dezember 1938.
Krcisamt Lauterbach.
Von Hard. ---
Satzung über die Erhebung einer Jagd- und Fischereisteucr für den Kreis Lauterbach.
Auf Grund von Art. 12 und Art. 94 Ziff. 1 des Gesetzes, Die innere Verwaltung und die Vertretung der Kreise und 6er Provinzen betreffend, vom 8. Juli 1911 '(Neg.-BIatt S. 324) forme von Art 5 des Gesetzes zur Abänderung des Finanz- ausgleichs - Ausfuhrungsgesetzes vom 1. November 1938 (Reg.- ,tt)nä auf den Beschluss des Kreisausschuffes vom 7. Dez. 1938 mit Genehmigung des Reichsstatthalters in Hessen Landesregierung — für den Kreis Lauterbach die folgende
8 5-
Ausnahmsweise kann der in § 4 Abs. 1 bezeichnete Preis auch bei verpachteten Jagden als Jagdwert der Besteuerung zu Grunde gelegt werden, wenn der im Vertrage aus- r'xA1!1;?6”1: Pfichtpreis einschliesslich der Nebenleistungen offensichtlich niedriger als dieser Preis ist.
§ 6.
Die Ausübung der Jagd in nichtverpachtcten Jagden des Reichs oder eines Landes sowie auf Grundflächen, die äg Abs 1 des Reichsjagdgesetzes vom 3. Juli 1934 (Rgesetzbl i 6 549) gemäß einem nichtverpachteten Eigenjagdbezirk des Reichs oder eines Landes angegliedert worden sind, bleibt steuerfrei.
§ 7.
_ (1) Die Steuerpflicht beginnt mit dem ersten Tage desjenigen Kalendervierteljahres, in welchem die Voraussetzung des, § 1 Abs. 1 eingetreten ist. Sie endet mit dem letzten Tage desfenigen Kalendervierteljahres, in welchem die Voraussetzung des § 1 Abs. 1 weggefallen ist.
(2) Bei einem Wechsel in der Person des Jagdausübungs- berechtlgten wird die gezahlte Steuer auf die zu zahlende ün- geredjnct, wenn und insoweit die Vorschriften über Anfang uno Ende der Steuerpflicht andernfalls eine doppelte Erhebung der steuer zu ^olge haben würden.
8 8.
. . (1) Der Eintritt der Steuerpflicht sowie alle Veränderungen in den die Steuerpflicht begründenden und die Höhe der Steuer bestimmenden Verhältnissen sind von dem Steuerpflichtigen unter Angabe der für die Veranlagung erheblichen Tatsachen binnen 2 Wochen dem Kreisamt anzuzeigen.
r., (2) Werden die für die Veranlagung der Steuer erheb- L ")en Tatsachen dem Kreisamt auf sein Verlangen nicht innerhalb der von ihm bestimmten Frist mitgeteilt, so hat die Ver- anlagung auf Grund einer Schätzung zu erfolgen.
8 9.
DieVeranlagung erfolgt durch das Kreisamt mittels schriftlichen Steuerbescheids, bei mehrfähriger Steuerpflicht für jedes steueriahr besonders.
8 10.
, Die Steuer ist in zwei gleichen Raten am 1. April uno 1. Oktober leben wahres im voraus an die Kreiskasse zu zahlen.
(2) Steuern, die innerhalb eines Monats nach Fälligkeit nicht bezahlt sind, unterliegen der Beitreibung im Verwaltungs- zivangsverfahren nach den Bestimmungen des Gesetzes über das Verfahren der Zwangsvollstreckiing im Verwaltungswege vom 30. september 1893 fReg.-Vl. 6. 265) und der zuqehorenden Verordnung vom 7. Marz 1894 (Reg.-Bl. S. 63).
§ 11.
t,.vZ ®eß,e,n ^ie Heranziehung zur Steuer steht dem Steuerpflichtigen binnen einer Frist von 4 Wochen der Einspruch bei
Kreisamt,, und gegen dessen Entscheidung innerhalb einer Notfrist von einem Monat die Klage im Verwaltungsstreit- verfahren zu.
(2) Durch Einspruch und Klage wird die Verpflichtung zur Zahlung der Jagdfteuer nicht aufgeschoben.
8 12.
• r. ®as ^eisamt kann im Einzelfalle Steuern, deren Eingehung nach Lage der Sache unbillig wäre, ganz oder zum Teil erlassen.
. (2) Der Geldwert der Nebenleistungen wird, soweit erfor
derlich, vom Kreisamt nach Anhörung eines von ihm zu benennenden geeigneten Sachverständigen geschätzt.
~ (3). Bei der Unterverpachtung einer Jagd gilt der von dem
Unterpachter zu entrichtende Pachtpreis als Jagdwert, wenn er den von dem Pächter zu entrichtenden Pachtpreis übersteigt. Andernfalls ist der von dem Pächter zu entrichtende Pachtpreis als Jagdwert der Besteuerung zu Grunde zu legen.
(4) Wird während des Steuerjahres der Pachtpreis für die Jagd erhöht, so erhöht sich, wird er herabgesetzt, so ermässigt sich die Steuer vom Beginn des Kalendervierteljahres an, in dem die Erhöhung oder Herabsetzung in Kraft tritt, entsprechend. Das gleiche gilt bei einer Erhöhung oder Herabsetzung des Pachtpreises für die Unterverpachtung.
8 4.
(1) Bei nichtverpachteten Jagden gilt als Jagswert der Pachtpreis (§ 3 Abf. 1), der nach der Beschaffenheit der Jagd unter Berücksichtigung aller preisbeeinflussenden Umstände gewöhnlich bei einer Verpachtung zu erzielen wäre. Ungewöhnliche oder lediglich persönliche Verhältnisse sind nicht zu berücksichtigen.
(2) Bei glaubhaftem Nachweis der tatsächlichen Roheinnahme aus einer nichtverpachteten Jagd hat auf Antrag des Steuerpflichtigen diese Roheiiinahme als Jagdwert zu gelten. Zu der Roheinnahme gehören insbesondere auch alle Entgelte, die der Jagdausübungsberechtigie durch die Erteilung einer Jagderlaubnis (§ 14 des Reichsjagdgesetzes) erhält.
. «v. J361 verpachteten Jagden gilt als Jagdwert der von
dem Pachter auf Grund des Pachtvertrages zu entrichtende Pachtpreis einschliesslich der Nebenleistungen, die der Jagdpächter nach Abrede oder Uebun.q zu gewähren verpflichtet ist. Macht der Pachter zugunsten des Verpächters freiwillige Aufwendungen so sind diese als steuerpflichtige Nebenleistungen anzusehen, wenn aus der. Geringfügigkeit des vertraglich vereinbarten Pacht- prc>sts und der Höhe der freiwilligen Leistungen auf die Absicht geschlossen werden kann, die Steuerpflicht zu vermindern.
. (1),Jagdsteuerpflichtig ist jeder, der auf Grundstücken, die
rm Kreis ^.auterbach gelegen sind, das Jagdrecht ausübt oder die Jagd durch Dritte ausüben läßt.
(2) Mehrere Steuerpflichtige haften als Eefamtschuldner. der Nutzung einer Jagd im Wege der Verpachtung haftet Verpachter neben dem Pachter, im Falle der Unterverpach- tnng haften Verpächter und Pächter neben dem Unterpächtet
ge,amtschuldnersich für die Entrichtung der Steuer. Gesamtschuldnerisch haften auch die Mitglieder einer Jagd genossen schäft sowie mehrere Eigentümer oder Nutzniesser des Gründ und Bodens eines Eigenjagdbezirks.


