Mittwoch, 20. April 1938
§ 18.
f..„.$®cr bcn Vorschriften dieser Verordnung vorsätzlich oder fahr= Jajfta zuwiderhondelt, wird mit Geldstrafe bis zu einhundert, fünfzig RM., im Uneinbringlichkeitsfalle mit Haft bestraft.
§ 19.
(1) Diese Verordnung tritt am 1. April 1938 in Kraft.
(2) Gleichzeitig treten die Polizeiverordnungen der Kreis- und der Ortspolizeibehörden über die Ausübung des Friseur- Handwerkes außer Kraft. .
Darmstadt, den 10. März 1938.
D" Reichsstatthalter in Hessen - Landesregierung - Sn Vertretung: Reiner.
Dicnstnachrichten.
, rüder aus Rieder-Eschbach wurde als Flcisch-
beschauer der Gemeinden Ober- und Rieder-Eschbach ernannt und verpflichtet. '
Wilhelm Fink und Heinrich Stoll, beide aus Kaichen
Eich"«rpfUcht!^^" bCt i,e,Kln,lkn ^'ueinde ernannt und
Adam Weckler aus Rockenberg wurde zum Feldschützen der Gemeinde Rockenberg ernannt und verpflichtet.
§ 14.
(1) Unter Desinfektion im Sinne dieser Verordnung ist oie Vernichtung der praktisch im Friseurüetrieb vorkommenden Krank- heltserreger vornehmlich von Eitererregern, Syphiliserregern und Pilzarten, die Haut- oder Haarkrankheiten Hervorrufen zu verstehen. ’ 6
(2) Zur Desinfektion sind schneidende Instrumente (Scheren und Haarschneidemaschinen, nachdem sie auseinandergenommen smd) entweder zehn Minuten lang in zweiprozentiger Sodalösung auszukochen und dann mit einem sauberen Tuche zu trocknen oder mehrmals, wie im § 7 angegeben, .mit Alkohol gründlich abzu- reiben. Kämme und Bürsten sind für zwei Stunden in eine einprozentige Formaldehydlösung einzulegen, die durch Vermischen von 30 ccm der etwa fünfunddreißigprozentigen handelsüblichen Formaldehydlösung (Formaldehyd solutus des Deutschen Arzneibuchs) mit 970 ccm Wasser hergestellt wird. Rach Ablauf von zwei Stunden sind die Geräte einige Minuten zur Beseitigung des noch anhaftenden Formaldehydgeruchs in eine verdünnte Ammoniaklösung zu legen, die durch Vermischen von 30 ccm einer zehnprozentigen Ammoniakflüssigkeit (Liquor Ammoniu caustici des Deutschen Arzneibuchs) mit 970 ccm Wasser hergestellt wirs und dann zu trocknen. Es ist darauf zu achten, daß — umgekehrt wie bei der einfachen Reinigung nach § 7 Abs. 2 - die Desinsek- 1 3Uer^ Ju erfolgen haben, und daß die mecha
nische Reinigung danach, d. h. an den getrockneten Geräten do*= zunehmen ist.
(3) Wäsche und Arbeitskleidung sind durch zehn Minuten langes Auskochen mit zweiprozentiger Sodalösung (200 g kristal- liftettes Soda auf zehn Liter Wasser) zu desinfizieren. Die Desinfektion der Hände und Unterarme hat durch Abreiben mit Alkohol (von der im § 7 Abf. 2 angegebenen Stärke) oder mU Vrennspiritus, dem ein Teil Wasser auf drei Teile Vrennspiritus zuzusetzen ist, und anschließendes gründliches Waschen mit Seife und heißem Wasser unter Zuhilfenahme einer Bürste zu erfolgen
§ 15.
... Vorschriften dieser Verordnung gelten sinngemäß auch für solche Personen, die keine feste Vetriebsniederlassung haben oder außerhalb dieser arbeiten.
§ 16.
Den mit der Ueberwachung der Durchführung dieser Verordnung beauftragten Beamten der Polizei und des Gcsundheits- amtes sowie den Beauftragten der Handwerkskammer und der Innung ist wahrend der üblichen Eeschäftsstunden der Eintritt in die Betriebsräume und die dazugehörigen Rebenräume zu gestatten. Aus alle einschlägigen Fragen ist wahrheitsgemäß Auskunft zu erteilen.
§ 17.
Abdruck dieser Verordnung ist in deutlich lesbarer ©W in icdem Vetriebsraum an einer in die Augen fallenden Stelle auszuhängen.
nvJ4),3n Ehrer Wohnung dürfen Personen mit ansteckenden r- r ekelerregenden Krankheiten nur dann bedient werden wenn sic sich eigenes Gerat halten. Rach Bedienung des Kunden hat der Bedienende seine Hände und Unterarme sowie die Arbeit-, kleidung gemäß § 14 zu desinfizieren.
(5) Sn den Fällen der Abs. 2 und 4 darf der Bedienende de'-in?- ÄU?b/crt Crft bedienen, nachdem er Hände und Unterarme xfiätert (§ 14) und die Arbeitskleidung gewechselt hat.
§ 12.
Sst ein Kunde mit Kopfläusen behaftet, so darf er erst be- "°chdem die Kopfläuse abgetötet worden sind Roch Abschluß der Bedienung sind sofort die benutzten Geräte Bürsten und dergleichen sowie die gebrauchte Wäsche und Ar- A.^ °'b"ng nach den Vorschriften des §14 zu desinfizieren; der
J ^Midlich zu säubern. § 11 Abs. 3 gilt dement-
IP ed)cnb. ®cr Bedienende hat für seine persönliche Reinigung nach den Vorschriften des § 11 Abs. 5 zu sorgen.
§ 13.
Geräte, die bei der Behandlung von Leichen verwendet wor- ven sind, dürfen nicht mehr zur Bedienung von Lebenden benutzt werden. Sie müßen von den dem allgemeinen Eebrauche oienenden und von den eigenen Geräten der Kunden (§ 8) ab- ßejonbcrt in einem verschließbaren Behälter aufbewahrt werden. Für die nachträgliche persönliche Reinigung des Bedienenden gelten die Vorschriften des § 11 Abf. 5.
§ 9.
(1) Beim Herstellen sogenannter Wasserwellen dürfen nur unentflammbare Kämme verwendet werden. Zum Waschen rum nu^ung von Acther, Aceton, Essigäth-r, Kohlenwasserstoffen ^''besondere von Petroläther, Benzin, Ligroin, Naphtha, Ven- Alnr? M n Werten Kohlenwasserstoffen, wie z. B Tetra- ch orkohlenstosf) sowie von Gemischen und Zubereitungen dieser Stoff« verboten. Unter dieses Verbot fallen nicht solche Haarpflegemittel, welche die genannten Stoffe lediglich als Lö- enthalten.^ "* °°»
(2) Bei der Herstellung von Dauerwellen ist besonders sora- sam vorzugehen. Es ist stets ein Probewickel zu machen. Schad- hnf e Zubehörteile, insbesondere Klammern und Wickler dürfen keinesfalls verwendet werden, da sonst di« Gefahr einer'Besckä- digung der Kopfhaut besteht.
§ 10.
^°"bp/lege dürfen nur saubere Tücher verwendet wer- ®as Aufträgen der Poliermittel und das Polteren der Fingernagel hat unter Verwendung reiner Tücher zu erfolgen E,n gebrauchtes Tuch darf erst nach erfolgter Reiniauna rnr Bedienung eines anderen Kunden wieder gebraucht werden Der zu allgemeinem Gebrauche dienende Ragelpolierhobel darf nur ZiZXT"’ T* ” nach Gebrauch mtt worden ist. L anfle0e6enen ^"teln gründlich gereinigt
§ H.
er 92 bie nn ciner ansteckenden oder ekelerregenden Krankheit leiden, dürfen in den Betriebsräumen nicht bedient werden. Sn Zweifelsfallen kann die Vorlegung eines Zeuaniffes verlangt werden, in dem die UnbedenklichkeU berÄ
P) Ä bUrd) einert Arzt bescheinigt wird. '
_ 7 Wird erst wahrend der Bedienung erkannt daß eine
aissieckende oder ekelerregende Krankheit besteht, so müssen samt- liche bei den kranken Kunden benutzten Geräte sofo gZ,
§14 desinfiziert werden, ebenso die Hände und Unterarm« sowie !
ß(?)rDit Arbeitskleidung des Bedienenden. '
(3) Die abgeschnittencn Haare dürfen in diesem Falle einer !
ird) Verbrennen zu vernichten oder in einem besonderen Ge- odcr $nHf (rMU7?Cr1 cin’’r°3entiß« Formaldehydlösung Meitia n “9 d\bC5hlfiäiCICn Unb ^dann unschädlich zu zu re n gen W ber Arbeitsplatz sind gründlich


