Kmtsverkündigungsblatt
öer Kreisämter (biegen, Friedberg, Bübingen, Lauterbach, Schotten und HIsfelb
Sir. 57. 'anrnann I93S Beilage der Ob er he I fi jche n Tageszeitung Gießen. 28. April 1938
Kreisamt Friedberg
Polizeiverordnung übet die Ausübung des Frileurbandwerks.
Vom 10. März 1938.
Auf Grund des Gesetzes zur Abänderung des Art. 64 des Gesetzes, betreffend die innere Verwaltung und die Vertretung der Kreise und der Provinzen vom 8. Juli 1911/5. Januar 1937 (Negbl. S. 9) und der Rcichsvcrordnung über Vermögensstrafen und Bußen vom 6. Februar 1924 wird für das Land Hessen folgende Polizeiverordnung erlassen:
§ 1.
(1) Die zur Ausübung des Friseurhandwerks bestimmten Räume müssen nach außen lüftbar sein, ausreichende Tageslichtbeleuchtung haben und erforderlichenfalls hinreichend künstlich zu beleuchten sein. Die Ausübung des Friseurhandwerks in Keller- räumen, soweit diese nicht zum dauernden Aufenthalt von Menschen zugelassen sind, auf Höfen, in Durchgängen, Schuppen, Holzbuden, Scheunen, Ställen, Wohnwagen, Garagen und dergl. ist verboten. Die Räume dürfen zu anderen Zwecken, namentlich zum Schlafen, Wohnen und Kochen, nicht benutzt werden. Haustiere in ihnen zu halten, ist verboten.
(2) Ist das Gebäude, in dem der Betrieb ausgeübt wird, an eine zentrale Wasserleitung angeschlossen, so müssen auch in den Betriebsräumen selbst Anschlüsse vorhanden sein, die das Reinigen der Hände und der Geräte mit fließendem Wasser bequem ermöglichen. Beim Fehlen zentraler Wasserversorgung sind geeignete Wasserbehälter mit Zapfhahn aufzustellen, die mindestens einmal täglich zu reinigen und mit frischem, reinem Brunnenwasser zu füllen sind. e
(3) Für eine gesundheitlich einwandfreie Beseitigung des gebrauchten Wassers und der Abfälle ist zu sorgen. Ist das Grundstück an eine zentrale Entwässerung angeschlossen oder besitzt es eine eigene Klärgrube, so müssen auch die Betriebsräume zur sofortigen Beseitigung des gebrauchten Wassers mit einem bequem erreichbaren Wasserablauf (Ausgußbecken) versehen sein; andernfalls muß zur vorläufigen Aufbewahrung des gebrauchten Wassers ein mit Deckel versehenes, auch außen abwaschbares, sauber aus- sehendes Metall- oder Emaillegefäß vorhanden sein. "Haare und sonstige Abfälle, die nicht sofort hygienisch einwandfrei beseitigt werden können, sind in einem dicht schließenden Behälter aufzubewahren. Die Aufbewahrungsbehälter sind täglich mindestens einmal zu entleeren.
8 2.
Die Wände der Arbeitsräume müssen mindestens bis zur Höhe von 1,80 Meter mit einem abwaschbaren Oelfarbenanstrich oder mit einer wasserundurchlässigen Verkleidung versehen sein. Der Fußboden ist mindestens einmal am Tage feucht aufzuwaschen. Hunde dürfen in die Betriebsräume nicht mitgenommen werden.
8 3.
Der Betriebssichrer darf Personen, von denen er weiß »der wissen muß, daß sie an einer ansteckenden oder ekelerregenden Krankheit leiden, nicht beschäftigen. Ist der Inhaber selbst mit einer solchen Krankheit behaftet, so darf auch er Kunden nicht bedienen.
8 4.
Vor Bedienung eines Kunden hat sich der Bedienende die Hände mit Wasser und Seife unter Verwendung einer Nagelbürste gut zu reinigen. Die Hände sind mit saubeien Tüchern
abzutrocknen, die Fingernägel kurz geschnitten zu halten. Bei der Arbeit ist stets saubere, möglichst helle, waschbare Kleidung, aut besten in Mantelform, zu tragen.
8 5-
Die Kopfstütze des Stuhles ist mit reinem, unbedrucktem Papier zu belegen, das für jeden Kunden zu erneuern ist. Di; beim Rasieren vorgcsteckten Servietten dürfen, wenn sie auch zum Trocknen des Gesichts nach dem Rasieren benutzt werden sollen, vorher nicht bei einem anderen Kunden benutzt worden sein. Gegen die Berührung mit schon bei anderen verwendeten Tüchern und Mänteln ist der Hals des Kunden durch das Einstecken reiner Watte- oder Papierstreifen zu schützen. Zur Aufnahme der gebrauchten Wäsche muß im Arbeitsraum jederzeit ein mit gut schließendem Deckel versehener Behälter bereitstehen.
8 6.
(1) Rasiermesser, Scheren, Haarschneidemaschinen, Bürsten, Kämme und Nackenpinsel dürfen nur in reinem Zustande verwendet werden. Auf peinliche Sauberkeit des Seifennapfs ist zu achten. Kann zum Einseifen nicht ein neuer ungebrauchter oder ein dem Kunden gehöriger Pinsel verwendet werden, so darf das Einseifen nur mit der Hand erfolgen. Neu beschaffte Pinsel sind vor ihrer ersten Verwendung gründlich mit heißem Wasser zu reinigen. Die Verwendung von Stückseife zum unmittelbaren Einreiben ist verboten, wenn sie dem allgemeinen Gebrauche dienen soll. Zum Abwaschen des verbliebenen Seifenschaums dürfen für den allgemeinen Gebrauch vorgesehene Schwämme i nicht benutzt werden. Werden zur Reinigung nach dem Rasieren Waschläppchen verwendet, so ist für jeden Kunden ein frisch gewaschenes und gebügeltes Stück zu benutzen. Das Einpudern darf nur mit Puderzerstäuber oder reinen, frischen Wattebäuschen erfolgen.
(2) Etwa beim Rasieren entstandene blutende Verletzungen der Haut darf der Bedienende nicht mit den Fingern berühren. Zur Blutstillung dürfen nur aus reinen Vorratsbehältern jeweils frisch entnommene, mit Alaunpulver bestreute Wattetupfer verwendet werden.
(3) Kopfwalzen und Bartbürsten dürfen nicht für mehrere Kunden verwendet werden.
8 7.
(1) Alle Geräte müssen sauber sein. Sie sind unbedingt nach jeder Benutzung wenigstens mechanisch, mindestens einmal am Tage aber gründlich zu reinigen.
(2) Zur gründlichen Reinigung sind schneidende Geräte, gegebenenfalls nach dem Auseinandernehmen, mit Wattebäusch- chen abzureiben, die in Sprit mit einem Weingeistgehalte von 60 bis 70 Raumhundertieilen (hergestellt durch Vermischen von 340 ccm Sprit von 95 Raumhundertteilen mit 160 ccm Wasser) getränkt worden sind. An Stelle dieses (unvollständig oer- ’ gällten, versteuerten) Alkohols kann auch Propylalkohol von 40 Raumhundertteilen oder Brennspiritus, dem ein Teil Wasser auf drei Teile Brennspiritus zuzusehen ist, benutzt werden. Kämme, Bürsten usw. sind mit warmer zweiprozentiger Sodalösung auszuwaschen und dann zu trocknen.
8 8.
Die Vorschriften des § 6 Abs. 1 und 2 und § 7 gelten nicht, soweit Kunden mit ihrem eigenen Gerät und ihrer eigenen Seife bedient werden; jedoch ist auch in diesem Falle auf größte Sauberkeit zu achten. Sind Geräte und Seife bei dem Betriebs- Inhaber zum persönlichen Gebrauch hinterlegt, so dürfen sie nicht zur Bedienung anderer Personen benutzt und müssen abgesondert aufbewahrt werden.


