Ausgabe 
20.3.1938
 
Einzelbild herunterladen

klmtsverkündigungsblatt

der Kreisämter Gießen, Friedberg, Bübingen, Lauterbach, Schotten und HIsfelb

Nr. 40. Jahrgang 1938

Beilage der Oberhessischen Tageszeitung

' l

Gießen. 20. März 1938

--------------------------- f

Kfeisamt Gießen

Aufruf zur Anmeldung und Anlegung des Wehrstammblatts der im Jahre 1918 und vom 1. Januar bis einschließlich 31. August 1919 geborenen wehrpflichtigen Deutschen.

Auf Gründ der Erklärung der Reichsregierung an das Deutsche Volk vom 16. März 1935 und des Gesetzes ü&er den Aufbau der Wehrmacht vom gleichen Tage, des Wehrgefetzes vom 21. Mai 1935, des Neichsarbeitsdienstgesetzes vom 26. Juni 1935 und der Verordnung über das Erfassungswefen vom 15. Februar 1937 werden für den Bereich des Kreises Gießen

alle wehrpflichtigen Deutschen, die im Jahre 1918 und vom 1. Januar 1919 bis einschließlich 31. August 1919 geboren sind, zwecks Ableistung des Reichsarbeitsdienstes und des aktiven Wehrdienstes zur persönlichen Anmeldung und Anlegung des Lliehrstammblattes bei der Ortspolizeibehörde (Bürgermeisterei) ihres dauernden Aufenthaltsortes auf-gerufen.

Als Ort des dauernden Aufenthalts ist die Gemeinde an« zufchen, in der^der Dienstpflichtige an dem festgesetzten Stichtag eine Wohnung (Wohnraum oder Schlafstelle) inne hat.

Ist ein Dienstpflichtiger von dem Ort der polizeilichen Meldebehörde, bei der er sich anzumelden hat, vorübergehend abwesend, so hat er sich bei ihr zunächst schriftlich und nach Rückkehr unverzüglich persönlich anzumelden.

Als Stichtag wird der 6. April 1938 festgesetzt.

Die Dienstpflichtigen, die im Jahre 1918 und in der Zeit vom 1. Januar 1919 bis 31. August 1919 geboren sind, haben in der Zeit vom 1. Oktober 1938 bis 31. März 1939 oder vom 1. April 1939 bis 30. September 1939 Reichsarbeitsdienst zu leisten. Sie werden voraussichtlich vom 1. Oktober 1939 an zum aktiven Wehrdienst herangezogen.

Die Dienstpflichtigen werden durch die Bürgermeistereien ihres Aufenthaltsortes auf ortsübliche Art und Weife zur persönlichen Anmeldung aufgefordert und haben zu dem fest­gesetzten Zeitpunkt pünktlich zu erscheinen.

Zur Anmeldung hat der Dienstpflichtige mitzubringen: a) den Geburtsschein;

b) Nachweise über seine Abstammung, soweit sie in seinem oder seiner Angehörigen Besitz sind (Ahnenpaß);

c) die Schulzeugnisie und Nachweise über seine Berufsausbil­dung (Lehrlings- und Gesellenprüfung);

d) das Arbeitsbuch; dieses Hai der Unternehmer dem Dienst­pflichtigen zu diesem Zweck auszuhändigen; !

e) Ausweise über Zugehörigkeit:

zur KJ (Marine-KI. Luftsporteinheiten der KI).

zur SA (Marine-SA),

zur H,

zum NSKK, '

zum NS-Reiterkorps,

zum Deutschen Seglerverband,

zum NSFK (Nationalsozialistisches Fliegerkorps) und über die Ausbildung in diesem,

zum RLB (Neichsluftschutzbund),

zum FWGM (Freiwilliger Wehrfunk Gruppe Marine), zum DASD (Deutscher Amateursende- und Empfangs­dienst,), 1

zur TN (Technischen Nothilfe),

zur Freiwilligen Sanitätskolonne (Rotes Kreuz), zur Feuerwehr;

f) den Nachweis über den Besitz des Reichssportabzeichcns oder des SA-Sportabzeichens;

g) Freifchwimmerzeugnis, Rettungsschwimmerzeugnis, Erund- fchein, Leistungsschein, Lehrschein der Deutschen Lebens- rettungsgesellfchast (DLRG);

h) den Nachweis über fliegerische Betätigung; für Angehörige des fliegerischen Zioilperfonals der Luftwaffe, der Luft­verkehrsgesellschaften und der Reichsluftverwaltung, die Bescheinigung des Dienststellenleiters über fliegerisch fach­liche Verwendung und Art der Tätigkeit;

i) den Führerschein (für Kraftfahrzeuge, Motorboote);

k) die Bescheinigung über die Kraftfahrzeugausbildung beim NSKK Amt für Schulen, den Neiterschein des Reichsinfpekteurs für Reit- und Fahrausbildung:

1) den Nachweis über die Ausbildung beim Roten Kreuz;

m) den Nachweis über Seefahrtzeiten Seefahrtbuch, über den Besuch von Seefahrtschulen, Schiffsingenieurschulen, der Debegfunkfchule Vefähigungszcugnisse;

n) das Sportseeschifferzeugnis, den Führerschein des Deutschen Scglerverbandes, den Schein C einer Scesportfchule, das Ceefports unkzeugnis;

o) den Nachweis über geleisteten Arbeitsdienst (Wehrpaß, Arbeitspaß oder Arbeitrdienstpaß, Dienstzeitausweise, Pflichtcnheft der Studentenschaft);

p) den Nachweis über geleisteten aktiven Dienst in der Wehr­macht, Landespolizei oder ff-Verfügungstruppe;

q) den Annahmeschein als Freiwilliger der Wehrmacht, des Reichsarbeitsdienstes oder der ff-Verfügungstruppe.

Jeder Dienstpflichtige hat 2 Paßbilder (Brustbilder) in der Größe 37X52 mm vorzulegen, auf denen er in bürger­licher Kleidung ohne Kopfbedeckung von vorne gesehen, abge- bildet ist (möglichst keine Amateuraufnahmen).

Anträge auf Zurückstellung von der Ableistung des Reichs­arbeitsdienstes und des aktiven Wehrdienstes find von dem Dienstpflichtigen, feinen Verwandten ersten Grades oder feiner Ehefrau tunlichst bereits bei der Anmeldung zu stellen.

Die Zurückstellung ist schriftlich oder zur Niederschrift bei der polizeilichen Meldebehörde zu beantragen; die erforder­lichen Beweismittel sind vorzulegen.

Dienstpflichtige, die durch Krankheit an der persönlichen Anmeldung verhindert sind, haben hierüber «in Zeugnis des Amtsarztes oder ein mit Sichtvermerk des Amtsarztes ver­sehenes ärztliches Zeugnis der zuständigen polizeilichen Melde­behörde vorzulcgen. Das gleiche gilt für völlig Untaugliche, wie Geistesschwache, Nervenkranke oder Krüppel.

Ein Dienstpflichtiger, der feiner Anmeldepflicht nicht oder nicht pünktlich nachkommt, wird, wenn keine höhere Strafe ver­wirkt ist, mit Geldstrafe bis zu 150 NM. oder mit Haft bestraft. Es wird di« zwangsweise Vorführung angeordnet.

Gießen, den 16. März 1938.

Kreisamt Gießen. Dr. Lotz.

Bctr.: Cebührenabgabe für Automaten, Musikwerke und Radio­apparate im Rechnungsjahr 1938.

Wer in Bahnhöfen, öffentlichen Wirtschaften oder an ande­ren öffentlichen Orten und Plätzen einen Verkaufs, oder Wieg- Automate», Kraftmesser oder einen sonstigen der Unterhaltung des Publikums dienenden Automaten oder einen dem gleichen Zweck dienenden Radioapparat, ferner wer in einem öffent­lichen Wirtslokal ein Klavier oder ein sonstiges Musikwerk auf- ftellcn will, hat dies zuvor bei dem Kreisamt anzumclden und die vorgeschriebene Cebührenabgabe zu entrichten.