Ausgabe 
19.10.1938
 
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Kmtsverkimdigungsblatt

der Kreisämter Gießen, Friedberg, Bübingen, Lauterbach, Schotten und fllsfelb

Nr. 12- Jahrgang 1938

Beilage der Ob er hef si sche n Tageszeilung

Gießen. 19. Oktober 1938

Kreisamt Gießen

Bekanntmachung.

Betr.: Maul- und Klauenseuche in der Gemeinde Saasen.

In der Gemeinde Saasen ist der Ausbruch der Maul- und Klauenseuche festgestellt worden. Zu Sperrbezirken werden erklärt:

1. die Straße nach Lindenstruth von der Mittelgasse bis Mr Wirtschaft Schmitt;

2. die Hohlgasse bis zur Hofreite des Ortsbauernführers, und 3. die Bahnhofstraße bis zur Mittelgasse.

Der übrige bewohnte Ortsteil und die Gemarkung werden zum Beoba ch tun gsgebiet e rkl ä rt.

Die von der Amtsveterinärarztstelle Gießen getroffenen Maßnahmen werden bestätigt. Im übrigen gelten für den Sperrbezirk, das Beobachtungsgebiet und die Schutzzone die Vorschriften der viehseuchenpolizeilichen Anordnung der Hess. Landesregierung über die Bekämpfung der Maul- und Klauen­seuche vom 9. März 1938 (Hess. Reg.-Bl. Nr. 5 S. 2528) sowie die anläßlich des Ausbruchs der Maul- und Klauenseuche in Lich in meiner. Bekanntmachung vom 21. März 1938 (Amts- verkiindigungsblatt Nr. 41) getroffenen Maßnahmen. .

Gießen, den 18. Oktober 1938.

Kreisamt Gießen.

3- V.: Weber.

Bekanntmachung.

Betr.: Maul- und Klauenseuche in der Gemeinde Londorf.

Nachdem die Maul« und Klauenseuche auch in der Schaf­herde der Gemeinde Londorf festgestellt worden ist, werden in Ergänzung meiner Bekanntmachung vom 13. Oktober 1938 folgende Teile der Gemarkung Londorf östlich der Nordeckcr Straße dem Sperrbezirk angeschlossen: die Gewanne Umbach 'Wc Lampertswiese und das Gewänn.

Gießen, den 17. Oktober 1938.

Kreisamt Gießen.

3- V.: Weber.

Kreisamt Lauterbach

Bekanntmachung.

Betr.: Maul- und Klauenseuche in Rixfeld.

In der Gemeinde Rixfeld ist die Maul- und Klauenseuche amtstierärztlich festgestellt worden. Die Anordnungen des Kreisveterinäramts werden bestätigt.

Die Gemeinde Rixfeld wird zum Sperrgebiet erklärt.

In die Schutzzone fallen alle Gemeinden, die im Umkreis von 15 Km. um das Sperrgebiet liegen.

Im übrigen weise ich auf die Bestimmungen des Reichs­viehseuchengesetzes hin.

Lauterbach, den 15. Oktober 1938.

Krcisamt Lauterbach, I. V.: Stu m p f.

Kreisamt Alsfeld

Bekanntmachung.

Vetr.: Die Maul- und Klauenseuche im Kreise Alsfeld.

3n den Gemeinden Appenrod, Brauerschwend, Eudorf, Hei­delbach und Schwabenrod ist hie Maul- und Klauenseuche

amtlich festgestellt worden. Die genannten Gemeinden und Ge­markungen werden zum Sperrbezirk erklärt.

3ch verweise auf meine Bekanntmachung vom 3. Ok­tober d. 3- Amtsverkündigung sb latt Nr. 56 vom gleichen Tage. Das dort Gesagte gilt auch hier.

Nachdem die Maul- und Klauenseuche in der Gemeinde Renzendorf erloschen und die Schlußdesinfektion ordnungsmäßig durchgeführt worden ist, werden die angeordneten Sperrmaß­nahmen aufgehoben. Die Gemeinde Renzendorf scheidet aus dem Sperrbezirk aus imd wird zum Beobachtungsgebiet erklärt. Die Gemeinde Storntorf scheidet aus dem Veobachtungsgebiet aus.

Alsfeld, den 14. Oktober 1938.

Kreisamt Alsseld.

Dr. S ch ö n h a l s.

Der Reichsstatthalter in Hessen.

Landesregierung Darmstadt, den 30. September 1938. Rr. IX/26 474/38.

Betr.: Ziviler Lustschutz; hier: Schutz der Fensterscheiben gegen Luftstoß von Sprengbomben.

An alle unterstellten Behörden, Gemeinden, Gemeindcverbände und sonstigen Körperschaften des ösfcntlichen Rechts.

Nachstehend erhalten Sie Abschrift eines Erlasses des Herrn Re^chsministers der Luftfahrt und Oberbefehlshabers der Luft­waffe, Chef ZL, Az. 411 58 ZL 5 d 14 055/38 zur Kennt­nis und Beachtung. 3ch weise gleichzeitig ausdrücklich darauf hin, daß, soweit Fensterläden, Rolläden, Zalousien nicht vor­handen sind, die Verdnnkelungsvorrichtungen so angebracht wer­den müssen, daß bei Durchführung der Verdunkelung das Oeffnen der Fenster nicht behindert wird.

3. V.: Reiner.

Der Reichsminister der Luftfahrt

und Oberbefehlshaber der Luftwaffe

Chef ZL. Berlin, den 7..September 1938.

Az. 41 1 58 ZL 5 d 14 055/38.

Betr.: Schutz der Fensterscheiben gegen Luststoß von Spreng­bomben.

Auf Grund neuer Erkenntnisse werden Aenderungen der bisher vorgesehenen Schutzmaßnahmen für Fensterscheiben not­wendig. Entgegen den bisherigen Bestimmungen der Vor­läufigen Ortsawweisung für den Luftschutz der Zivilbevölkerung Abschnitt V wird daher angeordnet:

1. Die bisher vorgesehenen Maßnahmen zum Schutze der Fensterscheiben gegen den Zerknall-Luftstoß von Spreng­bomben durch Bekleben mit Papierstreifen usw. kommen in Fortfall.

2. Fensterläden, Rolläden, Falousicn usw. werden bei Flieger­alarm geschlossen.

3. Soweit Fensterläden, Rolläden, Falousien nicht vorhanden sind, werden Fenster bei Fliegeralarm zum Schutze gegen den Zerknall-Luftstoß von Sprengbomben weit geöffnet und festgestellt.

4. Bei der Durchführung der Schutzmaßnahmen für Fenster ist die Verdunkelungspflicht zu beachten.

Die Vorläufige Ortsanweisung Abschnitt V ist ent­sprechend zu ändern.

3m Auftrag: (Unterschrift).