Donnerstag, 19. Mai 1938
Der Neichsstatthalter tu Hesfeu.
— Landesregierung — Darmstadt, den 4. Mai 1938.
Abteilung V1L
Au Nr. VII/IV. 27 201.
Betreff: Beginn des llnterrickts mit Körperschule, Lied und Tagesspruch.
An die Kreis- und Stadtfchulämter und di« Direktionen der höheren Schulen.
Die in den Reichsrichtlinien für die körperliche Erziehung be»w. in den Stundentafeln festgelegte Zeit von 5 Wochenstunden lassen die Fortführung der täglichen Marge,tkörperschule nicht mehr notwendig erscheinen ,
Ich bin daher damit einverstanden, daß dieser Teil des Tagesaustaktes künftig wegfällt. Der Auftakt mit Lied und Spruch zu Beginn der Woche oder an den einzelnen Togen bleibt nach wie vor ein wertvolles Stück nationalsozialistischer Schulerzieüung. Seiner zweckentsprechenden Gestaltung ist weiterhin besondere Aufmerksamkeit zu schenken.
Für die Schulämter weise ich in diesem Zufammeirhang darauf hin, das, die einzelnen Zeiten für den schulischen Austakt nicht aus di« 5 Stunden Leibesübungen angerechnet werden dürfen.
Gegen eine zweckmäßige Zusammenfassung der durch den Wegfall der Körperschule freiwerdenden Zeit zu einer planmäßi- «en Stunde für die Leibeserziehung habe ich nichts einzuwenden
2m Auftrag: Ringshaufen.
Anordnung
über Reinigen und Entseuchen von Kraftwagen zur Besörddrung von Klauenoieh und Geflügel.
Dom 4. April 1934
Auf Grund des § 17 Nr. 11, der §§ 78, 79 Abs. 2 des Neichsviehseuchengesetzes vom 26. Juni 1909 (Neichsgesetzblatt S. 519) wird für das hessische Staatsgebiet hiermit folgendes angeovdnet:
1. Nutz- und Schlachtviehhändler sowie Kommissionäre, Dtehverwertungr-Genossenschaflen,. Großschlächter und Unternehmer, die lebendes Klauenvieh oder Geflügel gewerbsmäßig mit Kraftwagen befördern wollen, herben dies der zuständigen Polizeibehörde unverzüglich anzuzoigen.
. 2- Die Böden der Kraft- und Anhängewagen müssen dicht gefugt und so beschaffen sein, das; möglichste llndurchläsfigkeit gewährleistet ist. Die Wagenwänd« von Kraft- und Anhünge- wagen, in denen Großvieh befördert werden soll, müssen wenigstens bis zu einer Höhe von 1,50 Meter und, sofern die Wagen nur für die Beförderung von Kleinvieh verwandt werden, wenigstens bis zu einer Höhe von 60 Zentimeter dicht gefugt sein.
Kraft- und Anhängewagen sollen möglichst breit und ihre Wände so hoch sein, daß die Tiere bei Querstellen im Wagen nicht mit dem Kopf darüber hinwegkominen können. In Zeiten besonderer Seuchengefahr kann die Beförderung von Klauen- vieh und Geflügel in Wagen, die diesen Anforderungen nicht voll entsprechen, verboten werden.
Die Böden müssen mit einer gut aufsaugenden Einstreu (Torfmehl, Sägemehl usw.) versehen fein.
. Dio Innenwände sind mit einem haltbaren und leicht zu reinigenden Anstrich zu versehen.
3. Kraft- und Anhängewagen, auf denen Klauenvieh nach Vieh- oder Schlachthöfen verbracht worden ist, dürfen diese Anlage nicht verlassen, bevor sie vorschriftsmäßig gereinigt und entseucht worden sind. Verkehren die Wagen mehrmals, am Tage auf Vieh- oder Schlachthöfen, so braucht die Reinigung und Entseuchung nur einmal am Tage int Anschluß an die letztausgeführt« H i n beförderung ausgeführt zu werden.
Sofern auf Kraft- und Anhänge wagen gemäß Ziffer 1 Klauenvieh befördert wird, das nicht für Vieh- oder Schlacht-
Muster
yo,e benimmt ist, müssen die Wagen an besonderen, von der zuständigen Polizeibehörde im Benehmen mit dem beamteten Ti«rarzt zug«lasi«netr Stellen nach jedesmaligem Gebrauch gereinigt und entseucht werden. Kraft- und ÄnhLitgemagen die der Geflügelbeförderung dienen, sind nach jedesmaligem'Gebrauch zu reinigen und zu entseuchen. Ausnahmeil hiervon können von dem zuständigen Kreisamt im Einvernehmen mit dem beamteten Tierarzt zugelassen werden.
Kraft- und Anhangewagen, die zur Beförderung von Ferkeln und Geflügel beim Handel int Umherziehen benutzt werden, müssen an jedem Venutzungstage gereinigt und mindestens einmal wöchentlich entseucht werden.
4. Die Reinigung und Entseuchung hat alsbald, spätestens 24 Stunden nach der Entladung zu erfolgen.
Die für die Vornahme der Reinigung und Entseuchuiig bestimmten Oertlichkeiten müssen undurchlässige Fußböden und gute Abflußmöglichkeiten besitzen, um das bei der Reinigung absließende Schmntzwasser zur Unschädlichmachung in einer Grube sammeln oder unschädlich ableiten zu können.
5. Für die Entseuchung der Kraft- und Anhängewagetr und da zu gehörigen Geräte ist eine 2prozentige Natronlauge- Kalkmilchlöfung zu verwenden. Im übrigen gelten sinngemäß die Vornhristen der Anweisuiig für das Desinfektionsverfahren bet Viehseuchen (Anlage A zum Viehseuchengesetz).
6- Alle Wagenführer haben stets ein Ausweisbuch nach bei- folgendem Muster mit sich zu führen das von der zuständigen Polizeibehörde ausgestellt fein und mit fortlaufenden Nummern verte hene Seiten enthalten muß,' aus diesem muß der die Nachprüfung ausführende Beamte jederzeit ersehen können, ob und wann die vorgeschriebene Reinigung und Entseuchung der zur Beförderung von lebendem Klaucuvieh und Geflügel'benutzten Kraft- und Anhängewagen du rchge führt worden ist.
7. Soweit die Entseuchung in Vieh- und Schlachthöfen vorgenommen wird, kann die Aussicht und die Eintragung in das Ausweisbuch einem Beamten des Vieh- oder Schlachthofes übertragen werden. Erfolgt die Entseuchung an anderer Stelle, so
int Benehmen mit dem zuständigen beamteten Tierarzt von der zuständigen Polizeibehörde Beamte mit der Aussicht zu betrauen, die auch die Eintragung in das Ausweisbuch vor- zunehmen haben
Di« zuständige Polizeibehörde und der beamtete Tierarzt sind jederzeit befugt, sich über die Entseuchungsarbeiten zu unterrichten.
, 8. Der Wagenhalter haftet für die Ausführungen der Reinigung und Entseuchung und trägt deren Kosten.
Zuwiderhandlungen gegen diese Anordnungen unterliegen den Strafvorschriften in § 74 ff. des Viehseuchenqesetzes vom 26. xsuni 1909 (Reichsgesetzblatt S. 519).
9. Die Verordnung tritt mit sofortiger Wirkung in Kraft.
Die Anordnung über Reinigung und Desinfektion der zur Beförderung von lebenden Tieren dienenden Kraftwagen vom 22. September 1928 (Reg.-Bl. S. 172) wirb hiermit aufgehoben«
Darmstadt, den 4. April 1934.
Der Staatsminister.
Alsfeld, den 5. Mai 1938.
33«tr.: Bsterinärpolizeiliche Anordnung über Reinigung und Entseuchung von Kraftwagen zur Beförderung von Klauenoieh und Geflügel.
An die Bürgermeister und die Gendarmerie des Kreises.
Auf die vorstehend abgedruckte Anordnung des Herrn Staatsministers zu Darmstadt vom 4. April 1934 weisen wir hiermit nochmals hin. Die Einhaltung der gegebenen Bestimmungen wollen Sie genau überwachen.
Kreisamt Alsfeld.
I. V.: Dr. Kruger.
Ausweisbuch
Nam« und Anschrift des Besitzers des Kraftwagens:
Beschreibung des Kraftwagens: -
Polizeiliches Kennzeichen des Kraftwagens: — .........
Datum der Transporte der Tiere
Zahl und Art der beförderten Tiere
Herkunft der Tiere aus Bestand von
Märkten usw.
Wohin wurden die Tierö befördert und wohin abgeliefert?
Datum der Entseuchung des Kraftwagens
Angabe, wo die Entseuchung stattgefundenhat
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Bemerkungen der kontrollierenden
Beamten
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