Ausgabe 
18.12.1938
 
Einzelbild herunterladen

7

AmtsverkündigungZblatt

der Rreirämter Gießen, Friedberg, Bübingen, Lauterbach und Blsfeld

srr.137 Jahrgang 1938 Beilage der Oberhessischen Tageszeitung

Gießen, 18. Dezember 1938

Kreisamt Gießen

Satzung

über die Erhebung einer Sagk und Fischereisteuer

Auf Grund von Art. 12 und Art. 94 Zisf. 1 des Gesetzes, die innere Verwaltung und die Vertretung der Kreise und der Provinzen betreffend, vom 8. Juli 1911 (Reg.-Blatt S. 324) dzw § 3 der Deutschen Gemeindeordnung und Art. 10 Zisf. 3 der Ersten Hessischen Verordnung zur Durchführung der Deut­schen Gemeindeordnung vom 1. April 1935 (Reg.-Blatt 6. 59) sowie von Art. 5 des Gesetzes zur Abänderung des Fmanz- ausgleichs - Ausführungsgesetzes vom 1. November 1938 (Reg.- Blatt, S. 103) wird auf'den Beschluß des Kre'isausschusses vom 14 d. Mts. mit Genehmigung des Reichsstatthalters in Hessen > Landesregierung für den Kreis Gießen die folgende

Steuerordnung erlassen: § *

(1) Jagdsteuerpflichtig ist jeder, der auf Grundstücken, die im Kreis 'Gießen gelegen sind, das Jagdrecht ausübt oder die Jagd durch Dritte ausüben läßt.

(2) Mehrere Steuerpflichtige haften als Gesamtschuldner. Bei der Nutzung einer Jagd im Wege der Verpachtung haftet der Verpächter neben dem Pächter, im Fnllk'der Unterverpach­tung "haften 'Verpächter und Pächter neben dem Unterpächter Igesamtschuldnerisch für die Entrichtung der Steuer. .Eesamt- chuldnerisch haften auch die Mitglieder einer Jagdgenossenschast owie mehrere Eigentümer oder Nutznießer des Grund und Bo- . icns eines Eigenjagdbezirks.

§ 2.

(1) Die Steuer beträgt jährlich:

für Inländer 15 v. H., für Ausländer 60 v. H. des Jagdwertes.

(2) Das Steuerjahr beginnt am 1. April und endet mit dem 31. März.

§ 3.

(1) Bei verpachteten Jagden gilt als Jagdwert der von dem Pächter auf. Grund des Pächtvertrages ^^entrichtend e.Pacht- vreis einschließlich der Nebenleistungen, die der Jagdpächter nach Abrede oder Uebung zu gewähren verpflichtet ist. Macht der Pächter zugunsten des Verpächters freiwillige Aufwendungen, so sind diese als steuerpflichtige Nebenleistungen anzusehen, wenn aus der Geringfügigkeit des vertraglich vereinbarten Pacht- Preises und der Hohe der freiwilligen Leistungen auf die Absicht geschlossen werden kann, die Steuerpflicht zu vermindern.

(2) Der Geldwert der Nebenleistungen wird, soweit erfor­derlich, vom Kreisamt nach Anhörung eines von ihm zu be­nennenden geeigneten Sachverständigen geschätzt.

(3) Bei der Unterverpachtung einer Jagd gilt der von dem Unterpächter zu entrichtende Pachtpreis als Jagdwert, wenn er den von dem Pächter zu entrichtenden Pachtpreis übersteigt. Andernfalls ist der von dem Pächter zu entrichtende Pachtpreis als Jagdwert der Besteuerung zu Grunde zu legen.

(4) Wird während des Steuerjahres der Pachtpreis für die Jagd erhöht, so erhöht sich, wird er herabgesetzt, so ermäßigt sich die Steuer vom Beginn des Kalendervierteljahres an, in dem die Erhöhung oder'Herabsetzung in Kraft tritt, entsprechend. Das gleiche gilt bei einer Erhöhung oder Herabsetzung des Pachtpreises für die Unterverpachtung.

§ 4.

(1) Bei nichtoerpachteten Jagden gilt als Jagdwert der Pachtpreis (§ 3 Abf. 1), der nach.der Beschaffenheit der Jagd unter Berücksichtigung aller preisbeeinflussenden Umstände ge­wöhnlich bei einer Verpachtung zu erzielen wäre. Ungewöhnliche oder lediglich persönliche Verhältnisse sind nicht zu berücksichtigen.

(2) Bei glaubhaftem Nachweis der tatsächlichen Rohein­nahme aus einer nichtverpachteten Jagd hat auf Antrag des Steuerpflichtigen diese Roheinnahme als Jagdwert zu gelten. Zu der Rohelnnnhme gehören insbesondere auch alle Entgelte, die der Jagdausübungsberechtigte durch die Erteilung einer Jagderlaubnis (§ 14 des Reichsjagdgesetzes) erhält.

§ 5.

Ausnahmsweise kann der in § 4 Abs. 1 bezeichnete Preis auch bei verpachteten Jagden als Jagdwert der Besteue­rung zu Grunde gelegt werden, wenn der im Vertrage aus­bedungene Pachtpreis einschließlich der Nebenleistungen offen­sichtlich niedriger als dieser Preis ist.

§ 6.

Die Ausübung der Jagd in nichtverpachteten Jagden des Reichs oder eines Landes sowie auf Grundflächen, die § 6 Abs. 1 des Reichsjagdgesetzes vom 3. Juli 1934 (Ngefetzbl. I S. 549) gemäß einem nichtoerpachteten Eigenjagdbezirk des Reichs oder eines Landes angegliedert worden sind, bleibt steuerfrei.

§ 7.

(1) Die Steuerpflicht beginnt mit dem ersten Tage des­jenigen Kalendervierteljahtes, in welchem die Voraussetzung des § 1 Abs. 1 eingetreten ist. Sie endet mit dem letzten Tage desjenigen Kalendervierteljahres, in welchem die Voraussetzung des § 1 Abs. 1 weggefallen ist.

(2) Bei einem Wechsel in der Person des Jagdausübungs- berechtigten wird die gezahlte Steuer auf die zu zahlende an­gerechnet, wenn und insoweit die Vorschriften über Anfang und Ende der Steuerpflicht andernfalls eine doppelte Erhebung der Steuer zu Folge haben würden.

§ 8.

(1) Der Eintritt der Steuerpflicht sowie aste Veränderungen In den die Steuerpflicht begründenden und die Höhe der Steuer bestimmenden Verhältnissen sind von dem Steuerpflichtigen unter Angabe der für die Veranlagung erheblichen Tatsachen binnen 2 Wochen dem Kreisamt anzuzeigen.

(2) Werden die für die Veranlagung der Steuer erheb­lichen Tatsachen dem Kreisamt auf sein Verlangen nicht inner­halb der von ihm bestimmten Frist mitgeteilt, so hat die Ver­anlagung auf Grund einer Schätzung zu erfolgen.

§ 9-

Die Veranlagung erfolgt durch dasKrcisamt mittels schrift­lichen Steuerbescheids, bei 'mehrjähriger Steuerpflicht für^zedes Steuerjahr besonders.

§ 10.

(1) Die Steuer ist in zwei gleichen Raten am 1. April und 1. Oktober jeden Jahres im Voraus an die Kreiskasse zu zahlen.

(2) Steuern, die innerhalb eines Monats nach Fälligkeit nicht bezahlt sind, unterliegen der Beitreibung int Verwaltungs­zwangsverfahren nach den Bestimmungen des Gesetzes über das Verfahren der Zwangsvollstreckung int Verwaltungswege vom 30. September 1893 (Reg.-Vl. S 265) und der zugehörenden Verordnung vom 7. März 1894 (Reg.-Bl. S. 63).

§ H.

(1) Gegen die Heranziehung zttr Steuer steht dem Steuer­pflichtigen binnen einer Frist von 4 Wochen der Einspruch bei dem Kreisamt, und gegen dessen Entscheidung innerhalb einer Notfrist von einem Monat die Klage im Verwaltungsstreit­verfahren zu.

(2) Durch Einspruch und Klage wird die Verpflichtung zur Zahlung der Jagdsteuer nicht aufgeschoben.

§ 12.

Das Kreisamt kann im Einzelfalle Steuern, deren Ein­ziehung nach Lage der Sache unbillig wäre, ganz oder zum Teil erlassen.

8 13.

Für das Strafrecht und das Strafverfahren gelten sinn­gemäß die Vorschriften der Reichsabgabeordnung mit der Maß­gabe, daß an die Stelle des Reichsministers der Finanzen der Reichsstatthalter in Hessen Landesregierung tritt.

§ 14.

Die vorstehenden Bestimmungen finden sinngemäß Anwen­dung auf die Berechtigung zur Ausübung der Fischerei in inner­halb Hessens gelegenen Gewässern mit 'der Maßgabe, daß die Berufsfischer von der Steuer befreit sind.

§ 15.

Diese Steuerordnung tritt mit dem 1. April 1938 in Kraft« Eießen, den 16. Dezember 1938.

Krcisamt Gießen.

Dr. Lotz.