Ausgabe 
18.8.1938
 
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Kmtsverkündigungsblatt

der Kreisämter Gießen, Friedberg, Bübingen, Lauterbach, Schotten und Rls^elö

9lt. 103 Jahrgang 193S

Beilage der Ob er he UNche n Tageszeitung Gleiten is. August lass

Kreisamt Lauterbach

Bekanntmachung

über

A. Die Erfassung der Wehrpflichtigen des Geburtsjahres 1910;

B. Die Erfassung der ehemaligen Ossiziere und Wehrmachts­beamte» im Ossizierrang.

Auf Grund des Wehrgesetzes vom 21. Weit 1935 (RGBl. I S. 609 ff.) und der Verordnung über das Erfassungswesen vom 15. Februar 1937 (RGBl. I 6.205 ff.) wird zufolge des Rund- erlasscs des Herrn Reichsministers des Innern vom 12. Juli 1938 folgendes bekanntgegeben:

A.

Sämtliche Wehrpflichtige des Geburtsjahrganges 1910, di« ihren dauernden Aufenthalt in einer Gemeinde des Kreises Lauterbach haben, haben sich

in der Zeit vom 15. bis 20. August 1938

während der üblichen Dienstftunden bei dem Bürgermeister ihrer Gemeinde persönlich zur Anlegung eines Wehrstamm- blattsatzes und zur Eintragung in die Wehrstammrolle zu melden.

Von dieser Meldung sind diejenigen Wehrpflichtigen befreit, die bereits im Jahre 1937 durch den Bürgermeister ihrer jetzigen Wohngemeinde zur Wehrstammrolle erfaßt worden sind. Frühere Erfassungen in anderen Gemeinden als der heutigen Wohngemeinde befreien den Wehrpflichtigen nicht von der vorstehenden Meldung.

Bei der Meldung haben die Wehrpflichtigen Nachweise über Geburt, Abstammung, soweit im Besitz befindlich (Ahnenpaß), Eheschließung, Berufsausbildung (Lehrvertrag, Gesellen-, Mei­sterbrief, Arbeitsbuch), Zugehörigkeit zu den Gliederungen und angeschlossenen Verbänden der NSDAP, sowie Vefähigungs- nachweife aller Art (Jreischwimmerzeugnis, Führerschein für Kraftfahrzeuge, Reiterschein u. dergl.) und ihre Militärpapiere, wenn solche vorhanden, außerdem zwei Paßbilder (37 mal 52 Millimeter in bürgerlicher Kleidung ohne Kopfbedeckung) mit« zubringen.

Weiter haben sich

in der Zeit vom 21. bis 30. August 1938

zwecks Erfassung und Eintragung in die Wehrstammrolle bei dem Bürgermeister ihres Wohnortes im Kreis Lauterbach ein­zufinden:

1. alle ehemals aktiven Offiziere und Wehrmachtsbeamte im Offizierrang, die aus der Reichswehr oder der alten, Wehr­macht entlassen wurden;>

2. alle ehemaligen Offiziere des Beurlnubtenstandes der alten Wehrmacht,sowie die ehemaligen Feldbeamten im Offizier­rang der alten Wehrmacht jeweils einfchl. der Sanitäts­und' Veterinäroffiziere sowie der Heeresapotheker. Aus­genommen von dieser Erfassung sind Wehrpflichtige

a) im Range eines Generalmajors oder in einem höheren Rang,

b) die das 65. Lebensjahr vollendet haben oder bis zum 30. September 1938 einfchl. vollenden,

c) die im Besitze eines Wehrpasses der neuen Wehrmacht sind.

Von der Meldung befreit sind diejenigen Offiziere und Be­amte, die bereits auf Grund der Verordnung über die Erfassung militärisch ausgebildeter Wehrpflichtiger älterer Geburtsjahr- gänge vom 24. Juni 1936 von dem Bürgermeister ihrer jetzi­gen Wohngemeinde erfaßt wurden. i

Frühere Erfassungen in anderen Gemeinden als der jetzigen Wohngemeinde befreien nicht von der hier angeordneten Er- fassung.

Zur Anlegung des Wehrstammblattes sind die Papiere über den aktiven Dienst im früheren Heer, in der Schutztruppe, in der Kaiserlichen Marin« und in der Reichswehr (Reichsheer und Reichsmarine) mitzubringen.

Außerdem ist anzugeben:

Letzter Dienstgrad

. Letztes Patent als ......

vom ....... .

(Charakter als . .... vom .,-..)

Waffengattung

Sonderausbilbung

Verwendung int Kriege

Dienfteintritt

Letzter Truppenteil oder Dienststelle Entlassungs-Tag und -Ort

Kriegsorden und Ehrenzeichen

Verwundung

Grad der Erwerbsbefchränkung.

Wer der unter A und B angeordneten Meldepflicht niti oder nicht pünktlich nachkoimnt oder den vorstehenden Anord­nungen sonst zuwiderhandelt, wird bestraft.

Lauterbach, den 13. August 1938.

Hessisches Krcisamt Lauterbach. Bon Hard.

Kreisamt Schotten

Vetr.: Die Erfassung der ehemaligen Offiziere und Wehrmachts­beamten im Ossizierrang.

Bekanntmachung.

Auf Grund des Wehrgesetzcs vom 21. Mai 1935 (RGBl. I S. 609 ff.) und der Verordnung über das Erfnssungswcfen vom 15. Februar 1937 (RGBl. I 3. 205 ff.) haben sich zufolge des Runderlasses des Herrn Reichsministers des Innern vont 12. Juli 1938

in der Zeit vom 20. bis 31. August 1938

zwecks Erfassung und Eintragung in di« Wehrstammroll« bei dem Bürgermeister ihres Wohnortes einzufinden:

1. alle ehemals aktiven Offiziere und Wehrmachtsbeamte im Offizierrang, die aus der Reichswehr oder alten Wehrmacht entlassen wurden;

2. alle ehemaligen Ossiziere des Beurlaubtenstandes der alten Wehrmacht, sowie die ehemaligen Feldbeamten im Offizier­rang der alten Wehrmacht, jeweils einschließlich der Sani- täts- und Veterinär-Offiziere, sowie der Feldapotheker. Ausgenommen von dieser Erfassung sind Wehrpflichtige a) int Rang« eines Generalmajors oder in einem höheren

Rang,

b) die das 65. Lebensjahr vollendet haben oder bis zum 30. September 1938 einschließlich vollenden,

c) die int Besitz eines Wehrpasses der neuen Wehrmacht sind.

Von der Meldung befreit sind ferner diejenigen Offiziere und Beamte, die bereits auf Grund der Verordnung über die Erfassung militärisch ausgebildeter Wehrpflichtiger älterer Ge­burtsjahrgänge vom 24. Juni 1936 von dem Bürgermeister ihrer jetzigen Wohngemeinde erfaßt wurden.

Frühere Erfassungen in anderen Gemeinden als der jetzi­gen Wohngemeinde befreien nicht von der hier angeordneten Erfassung.

Zur Anlegung des Wehrftammblattes sind die Papiere über den aktiven Dienst im früheren Heer, in der Schutztrupp«, in der Kaiserlichen Ria rin« und in der Reichswehr (Rcichsheer und Reich sma rin«) m i tzub r inge n

Außerdem ist anzugeben:

a) Letzter Dienstgrad

b) Letztes Patent als vom

(Charakter als vom......)

c) Waffengattung

d) Sond erausbildung

e) Verwendung int Kriege

k) Diensteintritt

g) Letzter Truppenteil oder Dienststelle

n) Entlassungs-Tag und -Ort

i) Kriegsorden und Ehrenzeichen

k) Verwundung

1) Grad der Erwerbsbeschränkung.

Wer der Meldepflicht nicht oder nicht pünktlich nachkommt, oder den vorstehenden Anordnungen sonst ruwiderbandelt, wird bestraft.

Schotten, den 16. August 1938.

Hessisches Kreisamt Schotte». I. V.: Schwan.