Ausgabe 
18.2.1938
 
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Amtsverkündigungsblatt

der Kreisömter Gießen, Medberg, Bübingen, Lauterbach, Schotten und Kisfeld

91t. 24, ^abcgong 1938 1 Berlage der Oberheffifche n Tageszeilung | Gießen. 18. Februar 1938

Kressamt Friedberg

Bett.: SchäMngsbEmpsuilg im Obstbau.

Bekanntmachung.

Nachstehende BerorduunI und Richtlinien werden zur A gemeinen Kenntnis gebracht.

FriedL-er g-(Hessen-),-den 16. Februar 1938. Kreisamt Friedberg. Dr. Braun.

Verordn nm g zur Bekämpfung -von Mattsaugern, Schild­läusen u. anderen Obstbaumschädlingen während der Winterruhc.

Auf Grund des-8 2 der Verordnung zur Schädlingskekämp- fung im Obstbau vom 29. Oktober 1937 -(Reichsgesetzbl.'l S.1143) wird mit Zustiurmung des Reichs- und Preutzkfchen Ministers für Ernährung und Landwirtschaft hiermit verordnet:

§ 1.

Zur Bekämpfung von Vlattsnugern, Schildläusen und ande­ren Obstbau mschädlingeu während'der Winterrrche find Die Eigentümer und Nutzungsberechtigten von Obstbärftnen oder Obststräuchern verpflichtet, alle Obstbäume und Obststräucher während der Winterruhe mit ObstbaumkarLolincum oder Teeröl- Emüksivn (Baumfpritzmitteln), die den Normen der Biologi­schen Rvichsanftalt für Land- -und .Forstwirtschaft entsprechen, sachgemäß zu bespritzen.

§2.

(1) Die Aeberwachung der an geordneten Matznahnlen ob­liegt neben der Ortspolizei dem 'Pflanzenschutzamt -und dessen Beauftragten'; ihren Weisungen -über die Art der Durchführung ' der ungeordneten Wntznahmen ist Folge zu -leisten.

(2) Kommen die in § 1 genannten Persmren den ihnen ob-. liegenden Verpflichtungen trotz besonderer Aufforderung durch - die OrtspoRzeibehorde, das Pflanzenschutzamt oder dessen Ve- ältst ragte nicht nach, so können diese die Bekämpfungsmatznah-; tuen auf Kosten der Verpflichteten selbst vornehmen oder vor­nehmen lassen.

§ 2.

Dos Pflanzenschutzamt oder dessen -Deaustwgte können auf Antrag,des Ortsbaueruführers für Gemarkungen, in denen eine ff. Unterspritzung nicht -erforderlich erscheint, Befreiung von der Verpfllchtimg des § 1 -dieser Verordnung erteilen. Der Antrag lst Dis spätestens zum 15. Februar 1938 bei dem Beauftragten des Pflauzenichutzamtes zu fte-llen.

. § 4.

Mr den Dorfchrfften 'dieser Verordnung zuwiderhandelt, Witt -nach § 13 -des Gesetzes zum Schutze der landwurtschäftüchen ; Kulturpflanzen bestraft. 1

ß 5.

Die Verordnung tritt am Tage ihrer Verkündung in Kraft. Sie tritt mit dem Ablauf des 30. April 1938 außer Kraft.

D ar m st ad t., den 24. -Januar 1938.

®et Relchsstatthalter in Hessen Landesregierung

F. V.: Reine r.

Richtlinien zur Schäülindsbekümpfniig im Obftbn«.

Bei 'der DurchMhrung der im ;§ 1 Abj. 1 Rrn. 14 der Ver­ordnung zur Schädlingsbekämpfung im Obstbau vom 29. Okto- ®er 1937 (Reichsgefetzbl. 1 S. 1143) angeordneten Dekämpfungs- matznahmen sind folgende Richtlinien zu beachten: !

1. Abgestorbene rind im ALfterbeu begriffene (abgängige) Obst- büunre und -struucher (§ 1 Abf 1 Nr. 1) muffen bis zum 1. März jeden Jahres beseitigt werden, soweit nicht aüf Grund des § 3 durch Vorschriften des Landes -ein früherer Zeitpunkt bestimmt worden tft. Als im Ab st erben begriffen - find in der Regel solche Obstbäume und -sträucher anzufehen, deren Stamm -oder Aeste ungefähr zu einem Drittel abge­storben find, sowie SteiuÄbftbäume, Die unter starkem: Gummiflutz beiden.

... Rach der gesetzlichen Vorschrift sind ferner solche Obst- Däume und -fttäücher zu beseitigen, die von Krankheiten -"der Schädlingen so stark befallen find, Latz Dekämpfungs-! matznahmen nicht mehr zweckmäßig find. Die Entscheidung hierüber hängt von dem Ausbreitungsgrad und Der Defähr- lichkeit der Rankheiten oder des Schädlings ab. .Eine Ver­pflichtung zur Beseitigung der Obstbäume wird in der Regel -bestehen, .wenn strotze Sflhnmmunben vorhanden sind.

Die Beseitigung übgestorbenei, absterbender oder stark befallener Obstbäume und -sträucher ist von den Verpflichte­ten ohne besondere Weisung des Pflanzenschutzamtes oder Der O-rtspallzeibehörde durchzifführrn.

Bestehen Zweifel über die Zweckmäßigkeit oder Rvtwen-' Digkeit der in den vorfteheiiden Abf. 13 genannten Matz-

nähmen, fo soll sich der Verpflichtete vom Pflanzenschutzamt oder -dessen Beauftragten fz. B. Bezirksstellen für Pflanzen- fchutz) beraten lassen. Die Weisungen des Pflanzenschutzamtes oder stiuer Veaustragten über die Art der Durchführung -der Vekämpfungsniatznähmeu finld vom Verpflichteten zu befolgen.

Obstbäume oder -fttäucher, Die beseitigt werden müssen, find aus dem Boden zu nehmen und, soweit fie nicht an Ort und Stelle verbrannt werden, von dem Obstgrundstück zu ent­fernen. Zur Vermeidung der Verschleppung von Krankheiten u. Schädlingen soll das Holz möglichst bald verbrannt werden. 2. Bei der Auslichtung von Obstbäumen und -sträuchern sowie bei der Entfernung von dürren absterbenden Aesten und Astteilen, Misteln und Kirschenhexenbesen (§ 1 Abs. 1 Nr. 2) sind spitz end llrre Triebe -bis in das gesunde Holz zurückzu-- schneiden. Das krebsige Geäst ist ebenfalls auszüfchueidenf Krebs an Stäntmen und dicken Aesten ist auszumeitzeln. Die von Wisteln besetzten Aeste find unterhalb des Busch- anfatzes der Mistel abzuschneiden. Vlutlauskrebsige Zweige sowie alle mit Blutläusen behafteten entbehrlichen Pflanzen- teile sind in derselben Weise zu entfernen. Die Triebfpitzen -der Stachelbeersträucher müssen zur Verhütung des Äuf- Itetcns des amerikanischen Stnchclbcer mehl laues abgcschnit- teu werden; die von dieser Krankheit stark befallenen Stachelbeersträucher sollen ganz entfernt werden.

Alle abgeschnittenen Aeste und alle entfernten sonstigen Veile sind sorgfältig zu sammeln und zu verbrennen. Die -an Stämmen und Aesten entstehenden größeren Wunden find mit Baumwachs oder säurefreiem Vaumteer zu verschließen.

3. Zur Säuberung der Obstbäume und -sträucher von Moosen, Flechten und alter Lorke (§ 1 .Abf. 1 Nr. 2) find die Stämme und Aeste forgfättig abzukratzen und so glatt zu machen, »ätz die Schttrpfwinkel der Schädlinge beseitigt werden. Die dabei an Apfelbäumen freigelegten Blutläusansiedlungen find mit grobem Pinsel mit Leinöl oder mit einem anderen von der Biologischen Reichsanstalt für Land- und Forstwirt­schaft anerkannten Blutlausmittel gründlich zu bestreichen oder zu bespritzen. Sind zahlreiche Wurzelblutläuse vor­handen, so -müssen hie Wurzeln oberflächlich freigelegt und mit Kalk oder Tabakstaub bestreut oder mit einem von der Biologischen Reichsanstalt für Land- und -Forstwirtschaft an­erkannten Spritzmittel gegen Blutläuie Lberbraust werden.

4. Auster den an den Zweigen hüngengebliebenen eingetrockne­ten Früchten fFruchtninmien) und Pen Naupennestern (§ 1 Abf. 1 Nr. 3) find auch Eigelege zu entfernen. Zweige, an denen die Eierringe des Ringelfpinners vorhanden find, müssen abgefchnitten werden. Die -an der Baumrinde haf­tenden feuerschwammähnliHen Eigelege des Schwamm- lpinnere find ast;ukratzen oder mit Petroleum -zu tränken. Die auf diese Werse von den Obstbäumen und -sträuchcrn «ntfernten Teile find sorgfältig zu sammeln und zu verbrennen.

S. Die Entfernung von Obstbänrnen mit übermätzig hohen Baumkronen (§ 1 Abf. 1 Nr. 4) hat zur Voraussetzung, datz die Durchführung der -in .der Verordnung vom 29. Oktober 1937 angeordneten Bekämpfungsmatznahme wegen der Höhe . der Baumkronen nicht mehr möglich ist. Bei der Prüfung x dieser Voraussetzung ist für Gebiete mit Erwerbsobstbau ein strengerer Mätzstab anzulegen, weil für sie -die Schäd­lingsbekämpfung weit-tragende Bedeutung hat und das Unterlassen der angeordneten Vekämpfungsmatznahme zu einer Gefährdung des gesamten Obstanbaugebietes führen kaim. In Gebieten, in denen Erwerbsobstbau nicht betrie­ben wird, und in denen die Ausbreitung der Schädlinge und Krankheiten von Natur aus weniger begünstigt ist, kann von einer Entfernung von Obstbäumen auch mit übermätzig hohen Baumkronen abgesehen werden, wenn der Erfolg der angeordncten Schädlingsbekämpfung dadurch nicht beein- ttächtigt wird, oder wenn Gründe 6-cs Naturschutzes für die 'Erhaltung solcher landschaftlich -hervorragender Obftbäum-e sprechen. Durchweg ist davon vuszugehen, datz Kirschbäume, -deren Höhe 10 Meter übersteigt, übermätzig hoch find. Die Weisungen Des Pflanzenschutzamtes oder seiner Beauftrag­ten Wer die Rotwendigkeft der Beseitigung übermätzig 'hoher Obstbäume sind matzgebend.

Die .ordnungsgemäß nach her Verordnung und den Richtlinien 'durchgcführten Matznahmen zur Schädlingsbekämvfung im Obst­bau werden vorbeugend ein Auftreten der Schädlinge und Krankheiten verhindern und die Vernichtung auftretender Schäd­linge und -Krankheiten bewirken-: fie werden neben einer sorg­fältigen Pflege der Obstbäume den den ticken Obstbau -auch im .Interesse -des Erzeugers leiitunasfähig machen.

Berlin, denll. Januar 1938.

Der Reichsmini""- Kr Er'w"nn->>-n Landwirtschaft.

I. A.: gez. (Unterschrift).