Lstmlsverkündigungsblatt
der Kreisämter Gießen, Friedberg, Bübingen, Lauterbach, Schotten und filsfelb
Sic 102 riahrgang 1938
Beilage der Ob er he sjische n Tageszeitung
Kietzen 17 August 1938
Kreisamt Gießen
Vetr.: Naturschutz
1. Nachtragsverordnung
zur Sicherung von Naturdenkmälern im Kreise Gießen.
Auf Grund der §§ 3, 12 916-1. 1, 15 und 16 Ws. 1 des Reichs- naturschutzgesetzes vom 26. Juni 1935 (RGBl. I S. 821) sowie des § 7 Ws. 1 bis 4 und des § 9 der Durchführungsverordnung vom 31. Oktober 1935 (RGBl. I <5. 1275) wird mit Zustimmung der höheren Naturschutzbehörde die Verordnung des Unterzeichneten vom 9. August 1937 (ABl. Nr. 92 vom 14. August 1937) für den Bereich des Kreises Gießen auf das nachstehende, unter Nr. 6 des Naturdenkmalbuches eingetragene Naturdenkmal mit den: Tage der Bekanntmachung dieser Nachtragsveror-dnung ausgedehnt : ।
„Sicklerteich" in der Gemarkung Londors, Gewann Hainstrulh, Fl. XIV Nr. 3, Eigentümer: Gesamtfamilie der Freiherren von Nordeck zur Rabenau.
Das Naturdenkmal erhält damit den Schutz des Reichsnatur- schutzgesetzes.
Gießen, den 11. August 1938.
Kreisamt Gießen als untere Naturschutzbehörde.
I. B: Dr. Krüger.
Vetr.: Gefechtsschießen des Maschinengewehrbataillons 2 in Wetzlar am 26. und 27. August 1938.
Bekanntmachung
Das Mafchinengewe hr b a la i llon 2 in Wetzlar wird am 26. und 27. August 1938, in der Zeit von 6 Uhr vormittags bis 5 Uhr nachmittags ein Gefechtsschießen mit scharfer Munition bei Kesselbach und Geilshausen durchführen. Feuerstellung südlich Kesselbach mit Schußrichtung nach Süden und nordwestlich Geilshausen mit Schußrichtung nach Sii-dwesten.
Der gesamte Raum innerhalb der Ortschaften Kesselbach, Londorf, Beuern, B-ersrod, Neinhardshain, Geilshausen, Odenhausen, Kesselbach ist gefährdet und wird gesperrt. Das Ueber- fliegen des Raumes bis zu einer Höhe von 800 Meter ist mit Gefahr verbunden. Die Straßen Beuern—Geilshausen, Beuern- Allertshausen—Londorf und Beuern—Climbach—Allendorf an der Lumda werden gesperrt. Umleitung von Großen-Vuseck über Reiskirchen—Göbelnrod—Beltershain—Geilshausen.
Den Weisungen der Absperrposten ist unbedingt Folge zu leisten.. Die Posten sind zur Festnahme aus Gründen der Sicherheit für das Leben berechtigt, falls ihren Anordnungen nicht Folge geleistet wird.
Die Beendigung des Schießens wird den Bürgermeistern der in Frage kommenden Gemeinden durch den Sicherheitsoffizier der Truppe angezeigt werden.
Gießen, den 15- August 1938.
Kreisamt Gießen , I. V.: Weber.
Vetr.: Maul- und Klauenseuche in den Gemeinden Allendorf an der Lahn, Eroßen-Linden und Langd.
Bekanntmachung
In den Gemeinden Allendorf/Lahn, Großen-Linden und Langd ist die Maul- und Klauenseuche erloschen. Ich hebe daher die mit Verfügungen vom 16. Juli, 18. Juli und 25. Juli 1938 getroffenen Maßnahmen bezüglich dieser Gemeinden wieder auf.
Gießen, den 16. August 1938.
Kreisamt Gießen.
I. V.: Weber.
Kreisamt Alsfeld
Verordnung
zur Aenderuug der Berordunug über die Bekiimpsüng der Milbenseuche der Honigbienen
Vvm 29. Juni 1938.
Auf Grund des § 81a des Reichsviehseuche»gefetzes voin 26. Juni 1909 (RGBl. S. 519) in der Fassung des Gesetzes über die Ergänzung des .Viehseuchengesetzes vom 18. ^uli,,1928 |
(RGBl 1 S. 289), des Artikels 37 des Hessischen Feldstrafgesetzes vom 13. Juli 1904 (RGBl. S. 282) in der Fassung des Gesetzes vom 27. Juni 1923 (RGBl. S. 153) und der Verordnung vom 22. Dezember 1923 (RGBl. S. 514) sowie des Art. 64 Ws. 3 der Hessischen Kreis- und Provinzialordnung in der Fassung des Abänderungsgesetzes vour 5. Januar 1937 (RGBl. S. 9)' wird für das Land Hessen folgendes bestimmt:
Der § 3 der Verordnung, die Bekämpfung der Milbenseuche der Honigbienen betreffend, vom 17. August 1937 (RGBl. S. 185) erhält mit sofortiger Wirkung folgende Fassung:
§ 3.
„Bienenvölker dürfen in Gebieten, die von der Milbenseuchebefallen oder die befallsverdächtig sind, nicht über die Grenzen des Grundstücks gebracht werden, auf dem sie sich befinden. Als befallen gilt die Gemeinde, in der die Akilben- feuche festgestellt worden ist; als befallsverdächtig gilt das im Umkreis von 10 Kilometer um den Milbenseuchenherd gelegene Gebiet. Die Kreisämter geben in der ortsüblichen Weise bekannt, welche Gebiete als von der Milbeufeuche befallen und als befallsverdächtig gelten.
In besonderen Fällen kann die in Absatz 1 genannte Behörde die Genehmigung zur Verbringung der Bienenvölker erteilen, wenn ihre mikroskopische Untersuchung die Vefallsfreiheit ergeben hat.
Wer seine außerhalb des in Absatz 1 genannten Sperrgebietes befindlichen Bienenvölker verlegen (z. V. in ein Wan- devtrachtengebiet verbringen) will, hat sich eine Bescheinigung der für den heimatlichen Standort der Bienenvölker zuständigen Ortspolizeibehörde darüber ausstellen zu lassen, baß die Gemeinde,, in der sich die Bienenvölker befinden, weder von der Milbenseuche befallen noch befallsverdächtig (Abs. 1) ist. Diese Bescheinigung ist gebührenfrei und bei der Beförderung der Bienen mitzuführen.
Bei der Verbringung der Bienenvölker in ein Wandertrachtgebiet ist jeder Wanderstand mit voller Anschrift des Besitzers der Völker und deren Zahl zu versehen.
In Gebieten, die von der Milbenseuche befallen oder die befallsverdächtig sind (Abs. 1) dürfen Bienenvölker nur eingeführt werden, wenn ihre mikroskopische Untersuchung die Befallsfreiheit ergeben hat."
Darmstadt, den 29. Juni 1938.
Der Reichsstatthalter in Hessen — Landesregierung —
I. 33.: Reiner.
Alsfeld, den 6. August 1938.
Betreffend: Bekämpfung der Milbenseuche der Honigbienen.
An die Bürgermeister und die Gendarmerie des Kreises.
Auf vorstehende Verordnung des Herrn Reichsstatlhalters in Hessen — Landesregierung — mache ich Sie besonders aufmerksam und empfehle den Bürgermeistern, d-ie in Frage kommenden Personen darauf hinzuweisen.
Kreisamt Alsfeld.
Dr. S ch ö n h a l s.
Das
Amtsverkündigungsblatt
der Kreisämter Gießen, Sriedberg, Bübingen, Lauterbach, Scholten und filsfelb erscheint nach Bebarf. Wir bitten die flmtsjtellen, bas vor- liegenbe Material uns jeweils frühzeitig zu- hommen zu lassen.
SbeMiMe TlMszettung


