klmtsverkündigungsblatt
der Kieisämter Liehen, Friedberg, Bübingen, Lauterbach, Schotten und Hls:elö
9h. 93. rtflbcgang 1938 Beilage der Ob er hessische n Tageszeitung Gießen. 17. Juli 1938
Kreisamt Gießen
Bctr.: Schlachthausanlage des August Schneucker in Weickartshain.
Bekanntmachung.
Der Metzger August Schneucker beabsichtigt, auf dem Grundstück der Gemarkung LVeickartshain, Flur V, Nr. 40671g, Ortsstr. Nr. 45s/io ein Schlachthaus zu errichten. Ich bringe dies hierdurch zur öffentlichen Kenntnis mit der Aufforderung, etwaige Einwendungen binnen 14 Tagen nach Erscheinen dieser Bekanntmachung schriftlich oder zu Protokoll bei mir vorzubringen. Nach Ablauf der Frist können Einwendungen nicht mehr angebracht werden. Beschreibungen und Pläne liegen innerhalb der vorbezeichneten Frist auf meiner Registratur zur Einsichtnahme offen.
Gießen, den 12. Juli 1938.
Hessisches Kreisamt. I. P.: Dr. Fuhr.
Betr.: Bkaul- und Klauenseuche in den Gemeinden Allendors/ Lahn, Alten-Buseck und Trohe.
Bekanntmachung.
In der Gemeinde Allendors/Lahn ist der Ausbruch der Maul- und Klauenseuche festgestellt worden. Die Schulstraße, die Obersorger Mühle und die Mittelsorger Mühle werden zum Sperrbezirk, der übrige bewohnte Ortsteil und die Gemarkung werden zum Beobachtungsgebiet erklärt.
Die von der Amtsveterinärarztstelle Gießen getroffenen Maßnahmen werden bestätigt. Im.übrigen gelten für den Sperrbezirk, das Beobachtungsgebiet und die Schutzzone die Vorschriften der viehseuchenpolizeilichen Anordnung der Hessischen Landesregierung über die Bekämpfung der Maul- und Klauenseuche vom 9. März 1938 (Hess. Reg.-Bl. Nr. 5 S. 25 bis 28), sowie die anläßlich des Ausbruchs der Maul- und Klauenseuche in Lich in meiner Bekanntmachung vom 21. März 1938 (Amtsverkündigungsblatt Nr. 41) getroffenen Maßnahmen.
In den, Gemeinden Trohe und Altcn-Buseck ist die Maul- und Klauenseuche erloschen. Ich hebe daher die mit Verfügung vom 21. Juni 1938 getroffenen Maßnahmen bezüglich dieser Gemeinden wieder auf.
Gießen, den 16. Juli 1938.
Kreisamt Gießen. I. V.: Weber.
Kreisamt Schotten
Betreffend: Belehrung der Pilzsammler.
Bekannt in achung.
In der Zeit der Pilzernte werden alljährlich zahlreiche Erkrankungen und Todesfälle durch den Genuß giftiger Pilze verursacht. Dabei handelt es sich in den meisten Fällen um den Genuß selbstgesuchter Pilze.
Jedem Pilzsammler kann nicht dringend genug empfohlen werden, nur Pilzarten zu verwenden, die ihm zweifellos als eßbar bekannt sind. Einen Ueberblick über die wichtigsten eßbaren und schädlichen Pilze gibt -das int Reichsgesundheitsamt bearbeitete Pilzmerkblatt, bas im Jahre 1924 in neuer, erweiterter Ausgabe im Verlage von Julius Springer, Berlin W 9, Linkstraßs 23/24 — erschienen ist und von dort oder im Wege des Buchhandels bezogen werden kann. Der Preis für 1 Stück beträgt 30 Rpf. (einschließlich Porto 83 Rpf.), für 100 Stück 27 RM., für 1000 Stück 220 NM. zuzüglich Porto. In der Neuausgabe des Pilzmerkblattes werden 42 Pilzarten beschrieben, es enthält eine farbige Tafel mit 34 Abbildungen, sowie eine Reihe von Belehrungen über das Sammeln von Pilzen und die Behandlung von Pilzvergiftungen.
Als Pilzkenners die den Sammlern mit Rat und Auskunft zur Seite stehen, haben sich zur Verfügung gestellt:
1. Lehrer Georg Riedel, Gedern
2. Rektor Dudwig Döll, Laubach
3. Lehrer i. R. Heinrich Dambmann, Schotten
4. Lehrer Heinrich Seid, Helpershain.
Schotten, den 14. Juli 1938
Hessisches Kreisamt Schotten. I. V.: Burk.
Betreffend: Maul- und Klauenseuche in Mittel-Seemen. Bekanntmachung.
In der Hofreite des Mühlenbesitzers Karl Rapp zu Mittel- Seemen ist die Maul- und Klauenseuche festgestellt worden. Die Anordnungen des Kreisveterinäramts werden bestätigt Die Hofreite Rapo wird zum Sperrgebiet erklärt. Die Gemarkungen Mittel-Seemen und Rieder-Seemen werden zum Beobachtungsgebiet erklärt. In die Schutzzone fallen die Gemeinden Ober-Seemen und Gebern.
Im übrigen gelten für den Sperrbezirk, das Beobachtungsgebiet und die Schutzzone die Vorschriften der viehseuchenpolizeilichen Anordnung der Hessischen Landesregierung über die Bekämpfung der Maul- und Klauenseuche vom 9. März 1938 (Hessisches Regierungsblatt Nr. 5, Seite 25—28), sowie die anläßlich des Ausbruchs der Maul- und Klauenseuche in Schotten in meiner Vekanntmarhung vom 11. April 1938 lAmtsverk.- Vlatt Nr. 15 vom 13. IV. 1938) getroffenen Maßnahmen
Schotten, den 13. Juli 1938.
Hessisches Kreisamt Schotten. I. V.: Burk.
Der Reichsstatthalter in Hessen
— Landesregierung —
Verordnung
zur Aenderung der Verordnung über die Bekämpfung der Milüenseuche der Honigbienen.
Vom 29. Juni 1938.
Auf Grund des § 81 n des Reichsviehseuchengesetzes vom 26- 3uni 1909 (R.G.Bl. S. 519) in der Fassung des Gesetzes über die Ergänzung des Viehseuchengesetzes vom 18. Juli 1928 (R.G.Bl. I S. 289), des Artikels 37 des Hessischen Feldstraf- gesetzes vom 13. Juli 1904 (Reg.-Bl. S. 282) in der Fassung des Gesetzes vom 27. Juni 1923 (Reg.-Bl. S. 153) und der Verordnung vom 22. Dezember 1923 (Reg.-Bl. S. .514), sowie des Art. 64 Abs. 3 der Hessischen Kreis- und Provinzialord- nung in der Fassung des Abänderungsgesetzes vom 5. Januar . 1937 (Reg.-Bl. S. 9) wird für das Land Hessen folgendes bestimmt:
Der § 3 der Verordnung die Bekämpfung der Milbenseuche der Honigbienen betreffend, vom 17. August 1937 (Reg.-Bl. S. 185) erhält mit sofortiger Wirkung folgende Fassung:'
§ 3.
„Bienenvölker dürfen in Gebieten, die von der Milben- stuche befallen oder die befallsverdächtig sind, nicht über die Grenzen des Grundstücks gebracht werden, auf dem sie sich befinden. Als befallen gilt die Gemeinde, in der die Milbmvenche festgestellt,worden ist: als.befallsverdächtig gilt das im Umkreis •ton 10 Kilometer um den Milbenseuchenherd gelegene Gebiet. Die Kreisämter geben in der ortsüblichen Weise bekannt, welche Gebiete als von der Milbenseuche befallen und als befallsverdächtig gelten.
In besonderen Fällen kann die in Absatz 1 genannte Behörde die Genehmigung zur Verbringung der Bienenvölker erteilen, wenn ihre mikroskopische Untersuchung die Befallsfreiheit ergeben hat.
Wer seine außerhalb des in Absatz 1 genannten Sperrgebietes befindlichen Bienenvölker verlegen (z. B. in ein Wan- dertrachtengebiet verbringen) will, hat sich eine Bescheinigung der für den heimatlichen Standort der Bienenvölker zuständigen Orts polizeibeHörde darüber ausstellen zu lasten, daß die Gemeinde, in der sich die Bienenvölker befinden, weder von der Milbenseuche befallen noch befallsverdächtig (Abs. 1) ist. Diese Bescheinigung ist gebührenfrei und bei der Beförderung der Bienen mitzuführen.
Bei der Verbringung der Bienenvölker in ein Wandertrachtgebiet ist jeder Wanderstand mit voller Anschrift des Besitzers der Volker und deren Zahl zu versehen.
In Gebieten, die von der Milbenseuche befallen oder die befallsverdächtig sind (Abs. 1), dürfen Bienenvölker nur eingeführt werden, wenn ihre mikroskopische Untersuchung die Befallsfreiheit ergeben hat."
Darmstadt, den 29. Juni 1938.
Der Reichsstatthalter in Hessen — Landesregierung I. V.: Reiner.
Obige Verordnung bringe ich hiermit zur allgemeinen Kenntnis und empfehle deren Beachtung.
Schotten, den 11. Juli 1938.
Hessisches Kreisamt Schotten. I. V.: Burk.


