Ausgabe 
16.6.1938
 
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Amtsverkündigungsblatt

ber Kreisäinter Gießen, Friedberg, Büöingen, Lauterbach, Schotten und Kisfeld

9k.84. Jahrgang 1938 I Beilage der Ob er he f fische n Tageszeitung Gießen. 16. Juni 1938

Kreisamt Gießen

Vetr.: Maul- und Klauenseuche in Obbornhofen.

Bekanntmachung.

In "der Gemeind« Obbornhofen ist die Maul- und Klauenseuche in je einem Gehöft in der Bahnhofstraße und in der Kälbergasse erneut festgestellt worden. Die Kalbergasse und die Bahnhofstraße werden daher zu Sperrbezirken erklärt, wahrend der übrige Ortsteil und die Gemarkung Obbornhofen ein Beobachtungsgebiet bilden.

Die von der Amtsveterinärarztstelle Gießen getroffenen Maßnahmen werden bestätigt. Im übrigen gelten für den Sperr- bezivk, das Beobachtungsgebiet und die Schutzzone die Vor­schriften der viehseuchenpolizeilichen Anordnung der Hessischen Landesregierung über die Bekämpfung der Maul- und Klauen­seuche vom 9. 3. 1938 (Hess. R«g.-Bl. Nr. 5 S. 2528) sowie die anläßlich des Ausbruchs der Maul- und Klauenseuche in Lich m meiner Bekanntmachung vom 21. März 1938 (Amtsverkündi- gungsblatt Nr. 41) getroffenen Maßnahmen.

Ei« ßen, den 15. Juni 1938.

Kreisamt Eietzen. I. V.: Weber.

Kreisamt Lauterbach

Bekanntmachung.

Betr.: Maul- und Klauenseuche in Herbstein. i

3it der Gemeinde Herbstein ist die Maul- und Klauen- seuch« aintstierärztlich festgestellt worden. Den Anordnungen des Kr«isvet«rinäramtes ist unbedingt Folge zu leisten.

Gemeinde und Gemarkung Herbstein wird zum Sperrgebiet erklärt.

In die Schutzzoll« fallen alle Gemeinden, die im Umkreis von 15 Kilometer um das Sperrgebiet liegen.

Auf das Sperrgebiet finden di« Vorschriften meiner Be- kanntmachung von: 14. Februar 1938 veröffentlicht im Amts- verkundigungsblatt Nr. 22 vom 16. 2. 1938 Maul- und Klauen, feuche in der Gemeind« Nösberts) entsprechende Anwendung.

Lauterbach, den 14. Juni 1938.

Kreisamt Lauterbach. I. V.: Schindel

Di«nstnachrichten.

Karl H e u s e r zu Rixfeld ist als Wiegemeister, Emil H e d - rrch zunr stellvertr. Wiegemeister für die Gemeinde Rixfeld ernannt und verpflichtet worden.

Kreisamt Schotten

Bekanntmachung.

Mit Eintritt der warmen Jahreszeit und der damit ver- bundenen Trockenheit m«hr«n sich wieder die Fälle von Wald« branden. Di« Ursache der Waldbrände ist in den meisten Fällen sträflicher Leichtsinn und Nichtbeachtung ergangener gesetzlicher Vorschriften. Ich mache aus diesem Grunde nochmals nach­stehend di« einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen bekannt und weif« darauf hin, daß die Polizeiorgan« Anweisung haben, jeden, der sich durch leichtfertigen Umgang mit Feuer an dem Volks­vermögen vergeht, unnachsichtlich zur Anzeige zu bringen.

I. StGB. § 310a.

,Mer Wald-, Heide- oder Moorslächen durch verbotenes Rauchen oder Anzünden von Feuer, durch ungenügende Beauf­sichtigung angezündeten Feuers, durch Fortwerfen brennender oder glimmender Gegenständ« oder in sonstiger Weis« in Brand­gefahr bringt, wird mit Gefängnis bis zu drei Monaten und mit Geldstrafe oder mit einer dieser Strafen bestraft.

II. FuFPG. § 40.

Mit Geldstrafe bis zu 150 RM. oder mit Hast bis zu vier­zehn Tagen wird bestraft, wer

1. mit unverwahrtem Feuer oder Licht den Wald oder Moor- und Heideflächcn betritt oder sich denselben in gefahs» bringender Weis« nähert;

2. in der Zeit vom 1. 3. bis 31. 10. im Walde oder auf Moor- oder Hcideflächen ohne Erlaubnis des Grundeigentümers oder seines Vertreters raucht;

3. im Walde oder auf Moor- oder Heideflächen oder in gefähr­licher Nähe derselben im Freien ohne Erlaubnis des Grund­eigentümers oder seines Vertreters Feuer anzllndet ober das gestattetermaßen angezündete Feuer gehörig zu beauf­sichtigen oder auszulöschen unterläßt.

III. StPO. § 127 Abs. 1.

Wird jemand auf frischer Tat betroffen oder verfolgt, so ist wenn er der Flucht verdächtig ist oder seine Persönlichkeit nicht sofort festgestellt werden kann, jedermann befugt, ihn auch ohne richterlichen Befehl vorläufig festzunehmen.

IV. Gesetz über das Feuerlöschwesen vom 15. 12. 1933, §§ 18 und 21.

8.18-, Federnder den Ausbruch eines Schadenfeuers, das er nicht selbst zu löschen vermag, bemerkt, ist verpflichtet, unver­züglich der nächsten Polizei- oder Feucrwehrstelle davon Mit­teilung zu machen. Personen, die dieser Pflicht vorsätzlich nicht nachkommen, werden mit Geldstrafe bis 150 RM. bestraft.

§ 21. ^lei Frost-, Heide-, Wiesen- und Moorbränden sind neben den Feuerwehren all« geeigneten Personen unaufgefordert zur Hilfeleistung verpflichtet. Der Umfang und die' Kosten­regelung der nachbarlichen Löschhilfe sind die gleichen, wie bei anderen Schadenfeuern. Die technische Leitung der Löscharbeiten kommt bei Anwesenheit von Forstbeamten diesen zu. In ihrer Abwesenheit liegt sie beim Führer derjenigen Wehr, die zuerst «lngetrofsen ist.

V. StGB. § 330c.

. Wer bei Unglücksfällen oder gemeiner Gefahr oder Not nicht Hilf« leistet, obwohl dies nach gesundem Volksempfindeu feine Pflicht ist, insbesondere wer der polizeilichen Aufforderung zur Hilfeleistung nicht nachkommt, obwohl er der Aufforderung ohne erhebliche eigene Gefahr und ohne Verletzung anderer wich­tiger Pflichten genügen kann, wird mit Gefängnis bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft."

Schotten, den 11. Juni 1938.

Hessisches Kreisamt Schotten. I. V.: Schwan.

Dienstnachrichten.

Wilhelm Weisens««, Ober-Seibertenrod, ist als Feld­schütze der Gemeinde Ober-Seibertenrod ernannt und verpflichtet worden

Kreisamt Alsfeld

Alsfeld, den 7. Juni 1938.

Bekanntmachung.

Betreffend: Straßensperre.

Wegen Ausführung von Brückenbauarbeiten an der Eleen- bachbrücke wird di« Landstraße II. Ordnung:Ober-Gleen nach Ehringshausen" vom 13. bis 30. Juni 1938 für den Durchgangs­verkehr gesperrt. Umleitung erfolgt über Kirtorf. Die aufge- stsllten Warnungstafeln sind zu beachten.

Alsfeld, den 3. Juni 1938.

Kreisamt Alsfeld Dr. S ch ö n h a l s.

Betreffend: Beitreibung der Eemeindeeinkünfte vom Nj. 1937. An die Eemeindekasien d«s Kreises.

Soweit Einsendung der Mahn- und Pfändungsbefehle über Rückstände vom 6. Ziel Gemeindeumlagen noch nicht erfolgt ist, werden di« mit Einsendung rückständigen Eemeindekasien an die Einsendung erinnert.

Kreisamt Alsfeld

Dr. S ch ö n h a l s.