5imtsverkündigungsblatt

der Kreisämter Gießen, Friedberg, Bübingen, Lauterbach, Schotten und Kisfeld

Nr.38. Jahrgang 1938 Beilage der Oberhefsischen Tageszeitung

Kietzen. 16. März 1938

Kreisamt Gießen

Amtliche Bekanntmachung! Achtung Jungreiter!

In den Bereichen der Wehrmeldeämter

Gießen

Alsfeld

finden am Sonnabend, deni 19. März 1938, und Sonntag, dem 20. 3. 1938, nachstehende Prüfungen zur Erlangung des Reiter- fcheins durch den Beauftragten des Reichsinspekteurs für Reit- und Fahrausbildung statt:

Sonnabend, den 19. 3. 1938

Ort: Zeit:

Prüfung Nr. 24 in Gießen, Universitäts-Reit­

institut, Brandplatz 5 14.00 Uhr

Prüfung Nr. 25 in Galgenberg bei Hungen

Reitplatz 1G.30 Uhr

Sonntag, den 20. 3. 1938

Prüfung Nr. 26 in Schlitz, Reitplatz 9.30 Uhr

Prüfung Nr. 27 in Alsfeld, Reithalle 12.00 Uhr

Prüfung Nr. 28 in Odenha rrsen/Lda., Reitplatz

Wegekreuzung Kesselbach Rüd-

dingshausen Weitershain 16.00 Uhr

Der Beauftragte siir Reit- und Fahrausbildung bei der SA-Gruppe Hessen.

gez. Wehner, Standartenführer. . '

Die Straßensperre auf der Landstraße II., Ordnung Nr. 156 von AIbach bis Landstraße I. Ordnung Nr. 263 (Steinbach Lich) wird ab 17. März 1938 aufgehoben.

Gießen, den 12. März 1938.

Kreisamt Gießen. Dr. Lotz.

D i e n st n a ch r i ch t e n.

August Schwalb von Eroßcn-Buseck wurde zum Bürger­meister der Gemeinde Eroßen-Buseck ernannt.

Kreisobersekretär Jakob Krämer von Bensheim wurde zum Bürgermeister der Gemeinde Grllnberg ernannt.

Der Landwirt Richard Nagel von Nonnenroth ist zum II. Beigeordneten der Gemeinde Nonnenroth ernannt worden.

Kreisamt Friedberg

Polizeiverordnung

über die Beschaffung von Haus-Sainmelcimern sür Küchen- und Nahrungsmittelabfälle.

Vom 25. Februar 1938.

Auf Grund des Art. 64 Abf. 3 der Kreis- und Provinzial- ordnung vom 8. Juli 1911 in der Fassung des Abändcrungs- gesetzes vom 5. Januar 1937 und der Verordnung über Vermö­gensstrafen und Bußen vom 6. Februar 1924 wird für die Ge­meinden, in denen durch die Dienststellen der NS-Volkswohl- fahrt das Ernührungshilfswerk im Rahmen des Vierjahres­planes eingerichtet ist oder noch eingerichtet wird, folgendes angeordnet: i

§ 1.

Jeder Hauseigentümer ist verpslichtet, zur Sammlung der in seinem Hause anfallenden Küchen- und Nahrungsmittel­abfälle Haus-Sammeleimer in genügender Größe und Anzahl zu beschaffen und instand zu halten.

Als Haus-Cammeleimer sind nur die bei den Dienststellen des Ernährungshilfswerks (NS-Volkswohlfahrt) erhältlichen Haus-Sammeleimer des Ernährungshilfswerkes zugelassen.

§ 2.

Der Haus-Sammeleimer ist in einer für jeden Hausbewoh­ner zugänglichen, den Einflüssen der Witterung so wenig wie möglich ausgesetzten Stelle des Hausgrundstllcks aufzustellen.

§ 3.

Der Hauseigentümer ist verpflichtet, für die Sauberhaltung des Haus-Sammeleimers zu sorgen. Der Haus-Sammeleimer ist mindestens einmal wöchentlich auszuwaschen: mährend der warmen Jahreszeit ist der Eimer zweimal in der Woche zu reinigen.

§ 4.

Hat der Hauseigentümer für sein Grundstück einen Ver­walter bestellt, so gehen die ihm in §§ 13 auserlegten Pflich­ten auf den Verwalter über.

§ 5.

Zuwiderhandlungen gegen diese Polizeiverordnung werden mit Geldstrafe bis zu 150 RM., im Nichtbeitreibungsfalle mit Haft bis zu 2 Wochen bestraft.

§ 6.

Diese Polizeiverordnung tritt am Tage nach ihrer Ver- öffentlichung im Anzeiger der Hessischen Landesregierung in Kraft. Die Ortspolizeibehörden geben den Zeitpunkt der Ein. richtung des Ernährungshilfswerks für ihren Zuständigkeits­bereich oder Teile desselben und damit den Beginn der Ver­pflichtungen aus dieser Polizeiverordnung auf ortsübliche Weife bekannt.

Darmstadt, den 25. Februar 1938.

Der Reichsjtatthalter in Hessen Landesregierung.

I. 23.: Reiner.

Vetr.: Maul- und Klauenseuche in Kaichen.

Bekanntmachung.

In der Gemeinde Kaichen ist die Maul- und Klauen­seuche ausgcbrochen. Es wird gebildet ein Sperrbezirk, bestehend aus der Gemeinde und Gemarkung Kaichen. Das seither schon festgelcgte Veobachtungsgebiet bleibt bestehen.

Die von dem Kreisveterinäramt getrofscnen Anordnungen bleiben bestehen.

Im übrigen gelten für das Sperrgebiet und das Bcobach- tungsgcbiet die in unserer Bekanntmachung vom 21. Dezember 1937 (Amtsverkündigungsblatt Nr. 138 vom 23. 12. 1937) be­treffend Maul- und Klauenseuche in Vurg-Gräfenrode getroffe­nen Anordnungen.

Friedberg (Hessen), den 11. Mürz 1938.

Kreisamt Friedberg. Dr. B rau n.

Vctresseiid: Maul- und Klauenseuche in Nicder-Erlciibach.

V e k a n n t m a ch u ii g.

In der Gemeinde Nicdcr-Erlenbach ist die Maul- und Klauenseuche ausgcbrochen. Es wird gebildet ein Sperrbezirk, bestehend aus der Schäfergasse in Nieder-Erlenbach. Die übrige Gemeinde bleibt Veobachtungsgebiet.

Die von dem Kreisveterinäramt getroffenen Anordnungen werden hiermit bestätigt.

Im übrigen gelten für das Sperrgebiet und das Veobach- tungsgobiet die in unserer Bekanntmachung vom 21. Dezember 1937 (Amtsverkündigungsblatt Nr. 138 vom 23. 12. 1937) be­treffend Maul- und Klauenseuche in Vurg-Gräfenrode getroffe« nen Anordnungen.

Friedberg/H., den 15. März 1938.

Kreisamt Friedberg. Dr. Braun.