Kmtsverkündigungsblatt

der Kreisämter Giesen, Friedberg, Bübingen, Lauterbach, Schotten und fllsfelb

Sic. 22. Aahrgang 1938 Beilage der Oberhejsischen Tageszeitung

Gießen. 16. Februar 1938

Kreisamt Gießen

Bekanntmachung

Wegen Ausführung von Autobahnarbeiten wird die Land­straße II. Ordnung EarbenteichLich vom 14. bis 25. Februar 1938 für jeglichen Verkehr gesperrt.

Umleitung erfolgt über SteinbachLich.

Die ausgestellten Warnungstafeln sind zu beachten.

Eietzen, den 7. Februar 1938.

Hessisches Kreisamt. Dr. Lotz.

Betr.: Maul- und Klauenseuche in den Gemeinden Earbenteich und Mainzlar.

Bekanntmachung.

Nachdem die Seuche in den Orten Earbenteich und Mainz- lar erloschen ist, heben mir die mit unseren Verfügungen vom 10. und 12. Januar 1938 angeordneten Maßnahmen wieder aus.

Die Gemarkung Garbenteich bleibt Veobachtungsgebiet.

E tetzen, den 10. Februar 1938.

Kreisamt Eietzen. I. V.: Weber.

Kreisamt Büdingen

Dienftnachrichten.

Christian PoIitsch von Usenborn wurde zu-m Kassenver- walter der Gemeinde Ilsen h or n ernannt und verpflichtet.

Heinrich Helfrich I. von Rohrbach wurde zum 1. Beige­ordneten der Gemeinde Rohrbach ernannt und verpflichtet.

Kreisamt Lauterbach

Betr.: Maul- und Klauenseuche in Nösberts, Kreis Lauterbach.

Bekanntmachung.

In der Gemeinde Nösberts ist die Maul- und Klauenseuche amtstierärztlich festgestellt. Es wird gebildet:

a) ein Sperrbezirk, bestehend aus der verseuchten Ge­meinde Nösberts;

b) ein Beobachtungsgebiet, bestehend aus den Ge­meinden Weid-Moos, Grebenhain, Crainfeld, Vaitshain, Altenschlirf, Steinfurt, Heisters, Bannerod, Ilbeshausen, Rixselv Hörgenau, Lanzenhain, Eichelhain und Eichenrod;

c) ein g e f ä h r de te s Gebiet, bestehend aus den Gemein­den Schlechtenwegen, Herbstein, Stockhaufen, Schadges Zah­men, Wünfchen-Moos, Bermuthshain, Metzlos, Metzlos- Gehaag, Nieder-Moos und Ober-Moos.

Die von dem Kreisoeterinäramt getroffenen Anordnungen werden hierdurch bestätigt. Auf Grund der Vorschriften des Reichsviehfeuchengefetzes, der Ausführungsvorschriften des Bundesrats zum Reichsoiehfeuchengesetz und des hessischen Ge­setzes vom 18. Juni 1926 zur Ausführung des Reichsuiehfeuchen- gesetzes werden weiter folgende Anordnungen getroffen:

A. für den Sperrbezirk:

1. Das Fahren mit Klauentieren ist verboten.

2. Mit Pferden dürfen nur unbedingt lebensnotwendige Fahr­ten erledigt werden, wenn die Hufe der Pferde vor dem Ver­lassen des Hofes und sobald er wieder betreten wird, aus­reichend desinfiziert werden. Dazu gehört, daß die Hufe gründ­lich gereinigt und die Tiere über eine gut vorbereitete, min­destens 2,50 Meter lange und aus einer 15 Zentimeter hohen Sägemehllage hergeftellten Desinfektionsmatratze geführt wer­den. Entsprechend sind die benutzten Wagen zu reinigen und zu desinfizieren.

8. Es ist allen Erzeugern und deren Beauftragten verboten, Milch zur Sammelstelle zu bringen. Für das Einfammeln der Milch ergehen besondere Anordnungen.

4. Den Bewohnern verseuchter Gehöfte ist der Besuch von Schu­len, Kirchen, Gasthäusern, Kinos usw. verboten. Der Ver­kehr dieser Personen mit den übrigen Bewohnern des Sperr­bezirks ist auf das unbedingt Lebensnotwendige zu beschränken.

5. Die gesperrten Gehöste bzw. Ställe dürfen, abgesehen von Notfällen, ohne unsere Genehmigung nur von dem Besitzer der Tiere, dessen Vertreter, den mit der Beaufsichtigung, Wartung und Pflege der Tiere betrauten Personen u. Tierärzten

betreten werden. Zur Wartung des Klauenviehs dürfen Per­sonen nicht verwendet werden, die mit fremdem Klauenvieh in Berührung kommen.

8. Schlächtern, Viehkastrierern, sowie Händlern und anderen Personen, die gewerbsmäßig in Ställen verkehren, ist das Betreten aller Ställe und sonstiger Standorte von Klauen« vieh^ desgleichen der Eintritt in die Seuchengehöfte, verboten. Darüber hinaus wird hierdurch auch jeder Hausierhandel verboten.

7. Sämtliches Kleinvieh nicht verseuchter Gehöfte im Sperr­bezirk unterliegt der Absonderung im Stalle.

8. Sämtliche Hunde sind festzulegen.

Eeflüael ist so zu verwahren, daß es das Gehöft nicht verlassen kann.

B, und C. Für das Beobachtungs- und gefährdete Gebiet;

Die Vorschriften unserer Bekanntmachung vom 6. November 1937 finden entsprechend Anwendung.

Der Erfolg der Maßnahmen zur Bekämpfung der Manl- und Klauenseuche ist nur bei einwandfreier Durchführung aller Anordnungen gewährleistet. Personen, die leichtfertig oder gar aus Selbstsucht ben, ergangenen Anordnungen zuwiderhandeln und die Volksgemeinschaft schädigen, haben empfindliche Be­strafung zu erwarten.

Lauterbach, den 14. Februar 1938. "*

Kreisamt Lauterbach. I. V.: Schindel.

Kreisamt Alsfeld

Bekanntmachung.

Betr.: Maul- und Klauenseuche.

Wir bringen hiermit zur öffentlichen Kenntnis, datz in Zukunft für die Beschränkung des Hausierhandels in Sperr* bezirken und in Beobachtungsgebieten lediglich die Bestimmun­gen des Reichsviehfeuchengefetzes vom 26. Juni 1909 (Reichs* gefetzblatt 1909 S. 519) und der dazu erlasienen Ausführungs- Vorschriften des Bundesrates vom 7. Dezember 1911 (Reichs­gesetzblatt 1912 S. 3) gelten, soweit nicht späterhin andere An­ordnungen getroffen werden.

Alsfeld, den 9. Februar 1938.

Kreisamt Alsfeld. Dr. Schön hals.

Alsfeld, den 9. Februar 1938. Betr.: Wie oben.

An die Bürgermeister und die Gendarmerie des Kreises

Auf die vorstehende Bekanntmachung weifen wir Sie be­sonders hin.

Kreisamt Alsfeld. Dr. Schön hals.

Bekanntmachung.

Betr.: Maul- und Klauenseuche in Grebenau und Wallersdorf. Mit Rücksicht auf den derzeitigen günstigen Stand der Seuche ordnen wir mit sofortiger Wirkung folgendes an:

1. Die Gemeinden Eulersdorf und Merlos (Ortsteil von Bie- ben) scheiden aus dem Beobachtungsgebiet aus.

2. Die Gemeinde Grebenau einschließlich des Weidedistrikts der verseuchten Schafherde bleibt Sperrbezirk, die Gemarkung wird Beobachtungsgebiet.

3. Gemeinde und Gemarkung Wallersdorf bleibt Sperrbezirk.

4. Gemeinde und Gemarkung Udenhausen bleibt Beobachtungs­gebiet.

Alsfeld, den 9. Februar 1938.

Kreisamt Alsfeld. Dr. Schönhals.

Alsfeld, den 9. Februar 1938.

Betr.: Wie oben.

An die Bürgermeister des Kreises.

Wir weifen Sie auf vorstehende Bekanntmachung besonders hin und empfehlen ortsübliche Bekanntmachung.

Dr. S ch ö n h a l s.

Bekanntmachung.

Betr.: Maul- und Klauenseuche,

Wir sehen uns veranlaßt, nachstehende viehseuchenpolizei­liche Anordnung nochmals zur öffentlichen Kenntnis zu bringen.'

Alsfeld, den 4. Februar 1938.

Kreisamt Alsfeld. Dr. Schönhal».