Ausgabe 
15.11.1938
 
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klmtsverkündigungsblatt

der Kreisämter Gießen, Friedberg, Bübingen, Lauterbach, Schotten und Rlsfelö

91c. 130 Sabcgang 1938 I Beilage der Oberhel suchen Tageszeitung Glvßen, 1Z. November 1938

Gemeinsame Bekanntmachung der Oberhessischen Kreisämter

Bekanntmachung.

Zu statistischen Zwecken ist eine Feststellung der in dem Land Hessen vorhandenen Ruhestand-sbeamten erforderlich, die mit Ablauf dieses Jahres das,70. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, und der Beamten, die nach § 4 des Gesetzes zur Wieder­herstellung des Berufsbeamtentums vom 7. April 1933 behan­delt worden sind. Diese Feststellung beschränkt sich auf Ruhe-, standsbeamte, die früher als

a) Beamte des mittleren, gehobenen mittleren und höheren Dienstes Bei' allgemeinen und inneren Verwaltung, der Polizei und der Gendarmerie,

b) Beamte von Gemeinden (Gemeindeverbänden) einschließ­lich technische Beamte und Lehrer mit Ausnahme der Beamten, die denen des unteren Dienstes gleichzustellen sind, tätig waren.

Ich fordere diese Ruhestandsbeamten auf, sich bei den für ihren Wohnort zuständigen Behörden spätestens bis zum 15. November 1938 zu melden, und zwar

in den Kreisen: Bei den Kreisdirektoren,

in den Stadtkreisen: bei den staatlichen Polizeiverwaltungen, soweit es sich um Beamte handelt, die früher im Dienste des Reiches oder der Länder gestanden haben,

bei den Oberbürgermeistern, soweit es sich um frühere Beamte von Gemeinden und Gemeindeverbänden 'handelt.

Von der MeldePflicht sind die Beamten entbunden, die nach § 3 des Gesetzes zur Wiederherstellung des Berufsbeamtentums vom 7. April 1933 behandelt worden sind.

Die Meldung soll persönlich und hehiglich im Krankheits­fall durch Dritte erfolgen. Dabei ist folgende schriftliche An­gabe erforderlich: Name, Vorname, Amtsbezeichnung, Geburts- jahr, Familienstand, Wohnort und Straße, Zeitpunkt und Grund der Versetzung in den Ruhestand, letzte Veschäftigungs- behörde, Art der letzten dienstlichen Verwendung, Angabe "et­waiger derzeitiger Berufstätigkeit, Wünsche etwaiger Wieder­verwendung.

Es ist nicht beabsichtigt, mit dieser Meldung in bestehende Veschäftigungsverhältuisse einzugreifen.

Darmstadt, den 1. November 1938.

Der Ncichsstatthalter in Hessen

Landesregierung

I. V.: Reiner.

Unter Hinweis auf vorstehende Bekanntmachung fordere ich namens der Kreisdirektoren in Alsfeld, Büdingen, Friedberg, Gießen und Lauterbach alle in Betracht kommenden Personen auf, sich innerhalb einer Frist von einer Woche tunlichst persönlich bei dem für ihren Wohnort zuständigen Kreisamt zu melden.

Gießen, den 12. November 1938.

Der Kreisdirektor.

Dr. Lotz.

Kreisamt Gießen

Betreffend: Maul- und Klauenseuche in de» Gemeinden Geils­hausen, Oppenrod und Reiskirchen.

Bekanntmachung.

In den Gemeinden Geilshausen, Oppenrod und Reiskirchen ist die Maul- und Klauenseuche erloschen. Ich hebe daher die mit Verfügungen vom 20. Oktbr. bezw. 7. und25. Oktober 1938 getroffenen Maßnahmen bezüglich dieser Gemeinden wieder auf.

Gießen, d«r 12. November 1938.

Kreisamt Gießen.

I. V.: Weber.

Kreisamt Lauterbach

Polizeioerordnung, betressend: Tierkörperverwertung in den am 1. November 1938 in die Verwaltung des Kreises Lauterbach über­gehenden Gemeinden Feldkrücken, Hartmannshain, Hcrchcnhain, Kölzenhain, Meiches, Rebgcshain, Ul­richstein und Volkartshain.

Auf Grund des § 64 der Kreis- und Provinzialordnung wird mit Zustimmung des Kreisausschusses und Genehmigung des Herrn Reichsstatthalters in Hessen Landesregierung Abtlg. III (Innere Verwaltung) vom 27. Oktober 1938 Nr. III G. 19 663 zur Regelung des Abdeckerei wese ns für die am 1. November 1938 aus dem aufgelösten Kreis Schotten in die Verwaltung des Kreises Lauterbach übergehenden Gemeinden folgendes bestimmt:

Die Polizciverordnung des Kreisamts Schotten vom 1. September 1928 über den Betrieb und die Benutzung der für die Gemeinden des Kreises Schotten in der Gemarkung Rain- rod errichteten Tierkörperverwertungsanstalt bleibt für "die mit Wirkung vom 1. November 1938 aus der Verwaltung des Kreises Schotten in die Verwaltung des Kreises Lauterbach übergehenden Gemeinden Feldkrücken, Hartmannshain, Her- chenbain, Kölzenhain, Meiches, Rebgeshain, Ulrichstein und Volkartshain bis auf weiteres in Kraft.

Dies« Polizeiverordnung tritt mit dem 1. November 1938 in Kraft.

Lauterbach, den 5. November 1938.

Der Kreisdirektor:

Vonhard.

Kreisamt Alsfeld

Alsfeld, den 3. November 1938.

Vetr.: Die Ausstellung von Svandergewerbescheinen und Lcgi- timationskarten für 1939.

An die Bürgermeister des Kreises.

Ich empfehle Ihnen, bekannt zu geben, daß die Anträge auf Ausstellung von Wandergewerbe'scheinen und Lcgitimations- karten für das Jahr 1939 alsbald bei Ihnen gestellt werden müssen. Sie haben mir die Anträge unter Benutzung des vor- geschriebenen Formulars vorzulegen. Die Prüfung" der An­träge nimmt nach den jetzigen Bestimmungen längere Zeit in Anspruch.

Nur bei frühzeitiger Einreichung der Anträge kann damit gerechnet werden, daß die Scheine bzw. Karten zu Beginn des neuen Jahres im Besitz der Antragsteller sind.

Den Anträgen ist ein Lichtbild des Betreffenden beizu- fügen. Paßbilder, die den Inhaber in irgend einer Uniform der Partei oder ihrer Unterorganisationen darstellen, sind nicht zu­lässig. Auf der Rückseite des Bildes ist der Äame zu ver­zeichnen, damit Verwechselungen vermieden werden. Das Licht­bild muß aus neuerer Zeit stammen und darf keinen Dienst­siegel oder einen Teil eines solchen tragen. Auf meine über- gedruckte Verfügung vom 21. Dezember 1934 mache ich besonders aufmerksam und empfehle deren genaue Beachtung.

Die ausgestellten Wandergewerbescheine werden von mir an die zuständigen Finanzämter abgegeben, bei denen sie von den Gesuchstellern gegen Entrichtung der Gewerbesteuer in Empfang genommen werden können. Die fiir die Ausstellung des Wande'rgewerbefcheines zu entrichtende Berwaltungsgebiihr wird unmittelbar von mir erhoben.

Der Kr^isdirekthr:

Dr. S ch ö n h a l s.