Kmtsverkündigungsblatt
der Kreisämter (Biegen, Friedberg, Biiöingen, Lauterbach, Schotten und Kisfeld
Nc.120 Fahrgang 1938 Beilage der Oberhessischen Tageszeitung Gießen. 1». Oktober 1938
Kreisamt Gießen
Kreisamt Lauterbach
Kreisamt Alsfeld
Betreffend: Gemeindefinanzstatistik; hier: die Veröffentlichung von Ausweisen über die Einnahmen und Ausgabe» der Gemeinden und Eemeindeverbände.
... .. Bericht
über die Finanz- und Kassenlage des Kreises Alsfeld für das 1. Halbjahr des Rechnungsjahres 1938.
^r Finanz- und Kassenlage des Kreises malen^Verlauf *m Rechnungsjahres 1938 nor»
Alsfeld, den 4. Oktober 1938.
Kreisamt Lauterbach, j. Stumpf.
5. Um die Klebegürtel wenigstens drei Monate lang klebe-" lahrg zu erhalten, sind die in größerer Zahl an den Klebe- gurteln haftenden Blätter und Falter zu entfernen, damit sie den Frostfpannerweibchen nicht das Ueberschreiten des Klebegurtels ermöglichen. Bei besonders starkem Frostspannerauftreten sind die . Klebegürtel nötigenfalls abzu- kratzen und erneut mit frischem Raupenleim zu bestreichen!.
»• Die Klebegürtel dürfen während des Sommers nicht an den Bäumen bleiben, sondern müssen bis spätestens 15. Marz abgenommen und verbrannt werden. Damit die an Stämmen unterhalb der Leimringe abgelegten Frostspan- nereier unschädlich gemacht werden, sind diese Stammteile bestreichen^ ^Oprozentigen Obstbaumkarbolineiimlösung zu
Betr.: Die Bekämpfung bcs Frostspanners an Obstbäumen. Bekanntmachung.
Auz obige Verordnung des . Herrn 'Reichsstatthalters in ^llen — Landesregierung — vom 16. September 1938 nebst roerie ich alle Eigentümer und Nuhunasberechtiqten ^»rÄ'E^s°"^^vücklich hin. Den Ortspolizeibehörden empfehle ich die Befolgung der Maßnahmen zu überwachen und gegebenenfalls gemag § 2 Absatz 2 der Verordnung zu verfahren.
Lauterbach, den 10. Oktober 1938
Kreisamt Alsfeld. Dr. Schön'hals
Verordnung
zur Bekämpfung des Frostspanners an Obstbäumen.
Vom 16. September 1938.
Auf Grund des 8 3 der Verordnung zur Schädlingsbekämpfung rm Obstbau vom 29. Oktober 1937 (Reichsgefetz- oEt l L. 271) wird mit Zustimmung des Reichsministers für Ernährung und Landwirtschaft hiermit verordnet:
§ 1.
. W Zur Bekämpfung der Frostspanner sind die Eigentümer uwd Nutzungsberechtigten von Obstbäumen verpflichtet:
*• <”*. ■^?rn= und Steinostbäumen mit Ausnahme von
Hgirflchen bis zum 10. Oktober jeden Jahres Klebegürtel (Raupen'lemrgurtel) sachgemäß anzubringen und sie wenig- o neu-drei Monate lang klebfähig zu erhalten:
2. die Klobgurtel spätestens bis zum 15. Mürz jeden Jahres 3** entfernen und zu verbrennen, sowie die Baumstämme unterhalb der Stellen, an denen die Klebegürtel angebracht waren mit Ivprozentiger Obstba umkarb öl i neumlö su na zu bestreichen. 0
...» (?) Bei der Durchführung der in Abs. 1 genannten Ve- lampsungsmaßnahmen sind die vom Reichsminister für Er- "ahrung und Landwirtschaft erlassenen Richtlinien zu beachten.
§ 2
1 Ueberwachung der angeordneten Maßnahmen ob-
Beadem Pflanzenschutzamt und dessen Beauftragten, ihren Wei>ungen über die Art der Durchführung der angeordneten Maßnahmen ist Folge zu leisten. 9 3
nMip Sri*“1 § 1 S<nannten Personen den ihnen
£ ^Verpflichtungen trotz besonderer Aufforderung durch die Ortspolpzeibehorde, das Pflanzenschutzamt oder dessen nVhml ra'3;kG' ""öt^nach, so können diese die Bekämpsungsmaß-
«uf Kosten der Verpflichteten selbst vornehmen oder vor- neymen lasten.
... § 3
-ö» Ausnahmefällen kann die Ortspolizeibehörde im Ve- nehmen mit dem Pflanzenschutzamt auf Antrag genehmigen, D»n der Anbringung der Klebegürtel Absiänd genomsiien ,^’os 8r^IP«»ner6efaII nicht zu befürchten ist, oder nach Lage der Verhältnisse etwaige Frostspannerschäden durch andere Maßnahmen wirksam verhütet werden können. In solchen Fallen , kann , die Durchführung anderer Maßnahmen, insbesondere die Bespritzung der Bäume mit von der Biolo- gi'chen Reichsanstalt für Land- und Forstwirtschaft anerkannten Mitteln im Benehmen mit dein Pflanzenschutzamt angeordnet werden. Anträge auf. Befreiung von der Verpflichtung zur Anlegung von Klebegurteln sind bis spätestens zum 1. Sep- tem&er leben Jahres an die Ortspolizeibehörde zu richten.
§ 4
• . Wer den Vorschriften dieser Verordnung zuwiderhandelt, wirr» nach § ig des Gesetzes zu-pi Schube d-r landwirtschast- tlchen Kulturpflanzen bestraft.
Betreffend: Gemeindefinanzstatistik; hier: die Berössentlichun- gr» von Ausweisen über die Einnahmen und Ausgaben der Gemeinden mit mehr als 25 000 Einwohnern und der Gemeindeverbände.
Bekanntmachung.
Die Finanz- und Kastenlage der Kreiskaste Gießen ist im I. Halbjahr 1938 Rj. als ausgeglichen zu betrachten.
Unvorhergesehene Ausgaben, die Erschütterungen und e-vtl. Fehlbeträge verursachen könnten, wurden nicht erforderlich.
Das Betriebskapital reichte aus. um bis zum wirksamen werde"^ "cr Kreisumlage allen Anforderungen gerecht zu
Gießen, de» 12. Oktober 1938.
Kreisamt Gießen. "I. V.: Weber.
§ 5
Die Verordnung tritt mit ihrer Verkündung im Anzeiger der Hessischen Landesregierung in Kraft.
Darmstadt, den 16. September 1938.
Der Reichsstatthalter in Hessen — Landesregierung.
I. V.: Reiner.
Richtlinien
zur Bekämpfung des Frostspanners an Obstbäumen.
..Zur Verhütung von Fraßschäden durch Frostspanner raupen müßen nach der Verordnung zur Bekämpfung der Frostspanner an Obstbäumen vom 16. September 1938 Klebegürtel (Raupen- leimgürtel) angelegt werden, welche die flugunfühigen Falterweibchen hindern, zur Eiablage in die Baumkrone zu klettern. Beim Anlegen und Behandeln der Klebegürtel nach § 1 Abs. 1 der Verordnung sind folgende Richtlinien zu beachten:
1. Die Klebegürtel müssen bis zum 10. Oktober angelegt werden.
2. Die Klebegürtel müßen in richtiger Höhe angebracht werden und auch die Baumpsähle und Baumstützen umschließen. Bei Hoch- und Halbstämmen sind die Klebegürtel etwa in Brusthöhe, bei Niederstämmen (Zwergobstbaumen) unterhalb des untersten. Kronenastes anzulegeu. Soweit dies nicht möglich ist sind die Klebegürtel an den einzelnen Hauptästen anzubringen.
3. Es darf.nur gut klebfähiger, von der Biologischen Reichsanstalt für Land- und Forstwirtschaft geprüfter Raupenleim verwendet werden.
4. Der Raupenleim darf nur auf Gürtel aus öldichtem Papier (Raupenleimpapier) aufgetragen werden. Unmittelbares Aufstreichen des Leimes auf den Stamm schadet besonders jungen Bäumen. Das wenigstens 15 Zentimeter breite Raupenleimpapier ist auf der vorher geglätteten Rinde mittels. Bindfaden so fest anzulegen, daß Frostspanner nicht durchkriechen können. Der Leim ist in einem wenigstens 12 Zentimeter breiten Streifen auf das Papier aufzutragen


