Ausgabe 
15.4.1938
 
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' Freitag, 15. April 1938

M Das Rauchen, Schnupfen, Kauen von Tabak und das Ausspucken sind in den Arüeits- und Lagerräumen verboten

§ 14

Reinigen der Hände

(1) Vor Beginn der Arbeit, insbesondere vor dem 3u-- "chten und Teigmachen, haben die dabei beschäftigten Personen Hande und Arme mit reinem Wasser und Seife gründlich xu reinigen. Die gleiche Reinigung ist nach jeder längeren Ar- Leitsunterbrechung, sonders nach jeder Benutzung' der Be­dürfnisanstalten vorzunehmeu. Tdrs Waschwasser ist sofort nach Gebrauch abzulasien oder auszugießen.

(2) Nach jedem Teigmachen sind Hände und Arme sorgfältig von Teigresten zu befreien.

§ 15 Bekleidung

. Die im Betriebe tätigen Personen müssen während der Ar- belj eine den Körper bedeckende waschbare, stets ,in sauberem Zustand zu erhaltende Arbeitskleidung und eilte waschbare Kopfbedeckung tragen.

§ 16

Arbeitstische und Geräte

(l)Die im Betriebe verwendeten Tische, Geräte, Gefäße, Tücher und dergl. dürfen nicht zu anderen als zu Betriebs- zwecken benutzt werden; sie müssen stets in reinlichem Zustande erhalten werden.

(2) . Zum Teigmachen und zum Streichen des Brotes darf nur reines, einwandfreies Trinkwasser benutzt werden. Das Strelchwasser muß täglich mehrmals erneuert werden, so daß es stets sauber und frisch ist.

(3) Das Sitzen und Liegen auf den zur Herstellung und Lagerung von Backwaren bestimmten Tischen und dergl ist untersagt. 1

§ 17

Schutz der Lebensmittel

Mehlvorräte und andere Lebensmittel sind trocken, luftig und vor Verunreinigung geschützt aufzubewahren. Backrvaren dürfen nicht unmittelbar auf dem Fußboden gelagert werden; das gleiche gilt von losen Mehlvorräten, falls sie nicht in be­sonderen Mehllagerräumen aufbewahrt werden.

§ 18

Reinhalten der Betriebsräume

, (1) Die Arbeit?- und Lagerräume sind dauernd in rein- Irchem Zustände zu erhalten. Die Fußböden der Arbeitsräume st'ld täglich zu säubern und wöchentlich mindestens einmal, die Wände soweit sie abwaschbar sind, monatlich mindestens einmal abzuwaschen.

(2) Di« Arbeits- und Lagerräume sind von Ratten Mäusen und sonstigem Ungeziefer und von Spinngeweben freizuhalt«n.

§ 19

Haustiere

Haustiere mit Ausnahme von Katzen dürfen in den Ar­beits- und Lagerräumen nicht geduldet werden.

Fünfter Abschnitt

Durchführungsvorschriften § 20

Aushänge

... 0) In jedem unter diese Verordnung fallenden Betriebe ist ein Abdruck der Verordnung an geeigneter Stelle auszulegen.

(2) In jedem Vackraum ist ein dauernd in gut lesbarem Zustand zu erhaltender Aushang anzubringen, aus dem ersicht­lich siiid:

1. die Länge, Breite und Höhe des Raumes;

2. die Grundfläche abzüglich der Ofengrundfläche;

3. der Luftinhalt des Raumes;

4. die Zahl der Personen, die nach § 5 in dem Arbeitsraum regelmäßig beschäftigt werden dürfen.

(3) Die Ortspolizeibehörde hat den'Aushang zur Bestäti­gung der Richtigkeit feines Inhalts zu unterzeichnen.

. (4) Ist gemäß § 21 eine Ausnahme von den Bestimmungen dieser Verordnung erteilt, so ist eine beglaubigte Abschrift der Ausnahmegenehmigung im Betriebe an geeigneter Stelle aus­zulegen.

§ 21 Ausnahmen

(1) Die auf Grund bisheriger Vorschriften für einzelne Bäckereien und Konditoreien erteilten Ausnahmen bleiben, falls sie nicht vorher durch Fristablauf hinfällig werben, solange in Kraft, bis ein Wechsel des Vetriebsinhabers eintritt oder wesentliche bauliche Aenderuugen der Anlage vorgenommen werden.

(2) Das Gewerbeaufsichtsamt kann auf Antrag für Arbeits­räume in bestehenden Bäckereien und Konditoreien und für di« Neueinrichtung von Arbeitsräumen in bestehenden Gebäuden zulasten, daß

1. in Abweichung vom § 3 der Fußboden der Arbeitsräume bis zu einem Meter unter dem ihn uingebenden Erdboden liegen darf, sofern durch zweckmäßige Abdichtung des Bodens üii!> der Wände und durch ausreichende Licht- und Luftzufuhr die Beschäftigten gegen Gefahren für ihre Gesundheit hin­reichend geschützt siiid;

2. in Abweichung vom § 4 die Mindesthöhe der Arbeitsräume weniger als drei Meter, jedoch nicht weniger als zweiein­halb Meter betragen darf.

Diese Ausnahmen können ohne zeitliche Begrenzung erteilt wer- den; sie verlieren ihre Gültigkeit, falls der Eigentümer des Grundstücks, auf dem die Bäckerei oder Konditorei sich befindet, wechselt.

(3) Das Gewerbeaufsichtsamt kann auf Antrag in besonde­ren Fällen Ausnahmen von den Bestimmungen dieser Verord­nung auch über die Grenzen des Abs. 2 hinaus zulassen, wenn die Ablehnung des Antrages ein« unbillige Härte bcdeuteir würde und wenn dem Schutze der Beschäftigten und der All­gemeinheit hinreichend genügt wird. Die Ausnahmen sind be­fristet zu erteilen und verlieren ihre Gültigkeit beim Wechsel des Betriebsinhabers.

(4) Ein« Neuerteilung der durch Fristablauf, durch Wechsel des Grundstückseigentümers oder des Vetriebsinhabers hinfällig gewordenen Ausnahmegenehmigungen ist zulässig.

(5) Das Gewerbeaufsichtsamt kann die Erteilung der Aus­nahmen von Bedingungen abhängig machen.

§ 22 Zwangsmittel und Strafen

(1) Für jeden Fall der Nichtbefolgung der §§ 3 bis 20 dieser Verordnung kann eine Geldstrafe bis zu einhundertundfünfzig Reichsmark, im Nichtbeitreibungssalle Haft bis zu zwei Wochen festgesetzt werden.

(2) Reichs recht! ich«. Strafvorschriften bleiben unberührt.

§ 23

Verhältnis zu anderen Vorschriften

Gesetzliche Vorschriften und baupolizeiliche Bestimmungen über die Einrichtung und den Betrieb besonderer Anlagen, di« über bi« Bestimmungen dieser Verordnung hinausgehen, bleiben unberührt. Das gleiche gilt von den' Unfallverhlltungsvor- fchriften der zuständigen Berufsgenosfenfchaften.

Sechster Abschnitt

UeHergangs- und Schlußvorschriften

§ 24

Uebergangsvorschriften

(1) Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung treten die in einzelnen Kreisen des Landes Hesten bisher erlassenen Verord­nungen über die Einrichtung und den Betrieb von Bäckereien und Konditoreien außer Kraft.

(2) Soweit die Bestimmungen des zweiten Abschnittes über die bisherigen Bestimmungen hinausgehen, kann ihre Durchfüh­rung in bestehenden Anlagen, solange nicht «in Umbau oder ein« Erweiterung erfolgt, nur verlangt werden, wenn sie zur Be­seitigung erheblicher, das Leben oder die Gesundheit der Be­schäftigten oder der Allgemeinheit gefährdender Mißstände er­forderlich oder ohne unverhältnismäßiqe Aufwendungen mög­lich ist.. Soweit die Durchführung der Bestimmungen des dritten Abschnittes größere bauliche Aenderungen erfordert, sind sie spätestens bis zum 31. Dezember 1939 vorzunehmen.

§ 25

Schlußvorschrift

, Diese Verordnung tritt mit ihrer Veröffentlichung Im An­zeiger der Hessischen Landesregierung in Kraft.

Darmstadt, den 25. März 1938.

Der Reichsstatthalter iit Hess«» Landesregierung

I. 93.: Reiner.

Betreff: Wie vorher.

Alsfeld, den 6. April 1938.

Nuf die vorstehend abgedruckte Polizeiverordnung des Reichsstatthalters in Hessen Landesregierung vom 25. März 1938 machen wir Sie besonders aufmerksam. Sie wollen alle Personen, die Bäckereien und Konditoreien betreiben, auf diese Hinweisen und sie darauf aufmerksam machen, daß sie nach § 20 einen Abdruck der Verordnung in ihrem Betrieb an geeig­neter Stelle ausznlegen haben. Ferner ist in jedem Vackrau'm ein dauernd in gut lesbarem Zustand zu erhaltender Aushang anzubringen, in dem die in § 20 näher bezeichneten Angaben enthalten sein müssen.

Kreisamt Alsfeld.

Dr. Schönhals.