Ausgabe 
15.4.1938
 
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Freitag, 15. April 1938

die

(3) Abflußrohren von Aborten dürfen nicht durch die Ar- -- und Lagerräume geführt werden.

beits

Fünfter Abschnitt

8 21. Ausnahmen

§ 22. Zwangsmittel und Strafen

8 23. Verhältnis zu anderen Vorschriften. Sechster Abschnitt

8 4 Höhe

Die Archettsräuine müssen mindestens drei Dieter hoch sein. 8 5

Luftraum und Grundfläche

... .Jeder Arbeitsraum muß einen Luftinhalt von mindestens fünfzehn um Metern für jeden regelmäßig darin Beschäftigten yaoen. Die Grundfläche des Hauptarbeitsraumes muß nach Ab- »ug der Ofengrundfläche mindestens zehn Flächenmeter betragen.

8 6 Fenster

(1) Die Gesamtfläche der lichten Fensteröffnung jedes Ar- k^itsraumes muß mindestens ein Achtel seiner Grundfläche, ab- betragen Ofengrundfläche, jedoch mindestens ein Flachenmeter

. (2) Die durch Abs. 1 vorgeschricbenen Fenster müssen un- nnttelbar ins Freie führen und sich mindestens in der Hälfte ihrer Gesamtfläche öffnen lassen.

, (3) 3um Zwecke einer möglichst zugfreien Lüftung muß der obere Teil der, Fenster vom Fußboden aus geöffnet und geschlos- fen werden können, sofern nicht auf andere Weise für aus­reichende, zugfreie Lüftung gesorgt ist.

ß 7 Fugboden

,, (l) Die Fußboden der Arbeitsräume müssen fest, glatt, ohne oflene Fugen, wasserdicht und gegen das Eindringen von Feuch­tigkeit und Bodenkälte geschützt sein.

(2) Der Uebergang vom Fußboden zu den Wänden ist so auszuvilden, daß er gut gereinigt werden kann.

. (2) Bei kohlebeheizten Backöfen mit Seiten- oder Hinter- .E^stLflikder Feuerungsrauin vom Backraum durch eine'Wand uläM^De?^,'7"'- Dicht- und selbstschließende Türen ß!!d S J Der Feuerungsraum muß ausreichende natürlich« oder

: künstliche Beleuchtung und Lüftung erhalten. }

frei ins ®XSr"nfiUb ** ^rbrennungsgafe eimvand-

(4) Heizstoffe und Asche dürfen nicht in Arbeitsräumen ae- lagert werden.

§ 10

Einrichtung

Einlichtungsgegenstände müssen so besckmffen und lassen^ t fCln bük |te iich leicht und möglichst allseitig reinigen

(2) Die Backtröge müssen entweder dicht schließend auf dem viert^M^" Niit Füßen von mindestens einem

Meter Hohe vergehen sein. Zwischen den Ablegebrettern mi'-M c 5^e rind dem Fußboden muß ein freier Raum von mindestens einem viertel Dieter Höhe verbleiben.

Dritter Abschnitt

Wasch- und llmkleidegelegönheit § 11

Wascheinrichtung

mw fr Beschäftigten sind ausreichende Wascheinrichtungen m,t fließendem Wager zur Verfügung zu stellen und zwar i t für lavier Belchastlgte mindestens «ine Zapfstelle vorzusehen. .n.w-.hJw'5'1 Betrieben, deren Beschastigte sämtlich an der Ar- beltZtatte wohnen, und in Betrieben mit Höchstens vier Be­schäftigten genügt ein« Wascheinrichtung im Arbeitsraum. Zn den übrigen Betrieben sind besondere, ausreichend beleuchtete Mrsügung^zu fW""""' Arbeitsräume zur

(3) Vrdem Beschäftigten find Nagelbürste, Seife und minde- stens einmal wöchentlich ein reines Handtuch zu liefern

. iK Die Wascheinrichtungen sind täglich grüiidlich zu säubern.

(5) Solange auf dem Grundstück kein fließendes Wasser nfrfw »rrrw1 Unbs ^Kstlb die Bestimmnngen der Absätze 1 und 2 cm werden können, muß für jeden Beschäftigten eine

Wa,chch)p«l zur Verfügung gestellt und dafür gesorgt werden taJnCTLt T*? ^Händen ist und daß das ge­brauchte Wasser durch einen Ausguß abgeleitet werden faiwL

8 12

Umkleidegelegenheit

JQ. 3n ^Ha Arbeits- und Lagerräumen dürfen Kleider nicht offen aufgehaiigt werden. ^.ceioer

(2) Den Beschäftigten ist Gelegenheit zu geben ihre Klei­dung sauber, staubfrei und unter Verschluß zi^verwahren und auß/rhalb der Arbe^tE'^^ kalten Jahreszeit erwärmten Orte

<>er ^tvcitsruuiri'e umzu kleiden.

Vierter Abschnitt Betriebsvorschriften § 13

Allgemeines

triebe",?sorg?i?'^s"hrer hat für größte Neinlichkeit km Ve-

. (2) Die Anbeits- und,Lagerräunie dürfen nicht zu anderen Backerei- oder Konditoreizwecken, insbesondere nicht als ruBiohn- oder Schlafraume benutzt werden. Sticht zu Backerei- oder Konditoreizwecken dienende Gegenstände dürfen

Sts5.6e,.tSä vnd Lagerräumen nicht aufbewahrt werden

, (3), Bosonen mit ansteckenden oder ekelerregenden Kränk-

heitcn, insbciondere der Haut, sowie Personen, die Krankheits- kelme ausicheiden (Bazillenträger, Dauerausscheider), dürfen -chkimt der Herstellung, der Beförderung und dem Austragen von Waren be,chaftigt werden. Dasselbe gilt für Personen, die Verbände an den Händen oder Unterarmen tragen oder an diesen Stellen erhebliche unverbundene Verletzungen aufweisen.

n o?^<."-°)""«^'orschriften ,

§ 24. Uebergangsvorschriften

8 25. Schliißvorschrift.

Auf Grund des Artikels 64 Abs. 3 des Gesetzes betr die innere Verwaltung und die Vertretung der Kreise und der Vro- vinzen vom 8. Juli 1911 in der Fassung des Abä nderunas°es?tzes voni 5. Januar 1937 (Reg.-Bl. S. 9) und der Verordn»na über Beruiogensstrafen und Bußen vom 6. Februar 19»4 (4cjrr,r.

!i"»"L-iÄLKL

Erster Abschnitt 8 1

Geltungsbereich

JP hinter diese Verordnung fallen alle Betriebe in denen

En rtt^flrLfen 111 Speiseaustalten aller Art (z B Pen io-

klnden nur die Bestimmungen des dritten und vierten Abschnittes dieser Verorduiing Anwendung.

Zweiter Abschnitt Arbeits - und Lagerräume

§ 2 Begriff riwE^Albeitsräume sind Räume, in denen Bäcker- oder Kon- ditorwaren vorbereitet oder hergestellt werden

. )-) »ur Lagerräume, in denen Mehl-, Bäcker- und Kondi-

w and"« Lebe,.smitbel gelagert oder ä^bewahrt

e n di« Bestimmungen dieser Verordnung nur, soweit auf sie besonders Bezug genommen wird

8 3 Lage

-P ssußboden der Avbeitsräume darf nicht tiefer als «r ihn umgebende Erdboden liegen. 1 ms

. Di« Arbeits- und Lagerräume dürfen nicht in unmittel- 5^htrf05yci5tn«lk" ?li-t Schlafräumen stehen. Sie müssen gegen »erlrHtnnh. Bedürfnisanstalten, Ställen oder anderen gerüch- v rbrettenden Anlagen durch dichte Wände ohne Oeffnunaen geschützt'sti'n-reichenden Abstand der Fenster- und Türöffnungen

§ 8.

Wände und Decken

(1) Die Wände und Decken der Lagerräume müllen nfnw und ohne offene Fugen hergestellt sein mu||<n

n , Die SBünbe und Decken der Arbeitsränme müssen ver-

UN- D,e Wände müssen bis zu einer Höhe von'elnein- ^!.b Metern abwaschbar und hell sein. Der übrige Teil der iüÄ mi Pt Decken .Nüssen, stillt sie nicht abwaschbar sind VPp'fk> 'N.ndestens einmal srigh mit Kalk gestrichen werden' neu«mlbate 'Uld mindestens alle fünf Jahre zu er-

8 9

Aufstellung der Backöfen

.. ^l) Die Zwischenräume zwischen den Backöfen und den Decken