Ausgabe 
15.4.1938
 
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Freitag, 15. April 1938

Betreffend: Die Maul- und Klauenseuche im Kreise Schotten; hier: in der Stadt Schotten.

Bekanntmachung.

In der Stadt Schotten ist die Maul- und Klauenseuche aus­gebrochen. Es wird gebildet:

a) ein Sperrbezirk, bestehend aus der Stadt Schotten;

b) ein Veobachtungsgebiet, bestehend aus der Gemarkung Schotten, Lange-Mühle, Lehreryeim und Falterhaus;

e) ein Schutzgebiet, bestehend aus den Gemeinden Götzen, Ru­dingshain, Michelbach, Breungeshain, Vusenborn, Eschenrod, Wingershausen, Eichelsachsen, Eichelsdorf, Rainrod, Storn- fcls, Einartshausen, Betzenrod.

Die von dem Kreisveterinäramt Schotten getroffenen An­ordnungen werden hierdurch bestätigt. Auf Grund der im An­zeiger der Hessischen Landesregierung Nr. 40 vom 17. März 1938 veröffentlichtenviehseuchenpolizeilichen Anordnung über die Bekämpfung der Maul- und Klauenseuche vom 9. März 1938, sowie der Durchführungsbekanntmachung dazu vom glei­chen Tage wird folgendes bestimmt:

A) Für den Sperrbezirk:

1. Das Fahren mit Klaucntieren ist verboten.

2. Mit Pferden dürfen nur unbedingt lebensnotwendige Fahr­ten erledigt werden, wenn die Hufe der Pferde vor dem Ver­lassen des Hofes und sobald er wieder betreten wird, aus­reichend desinfiziert werden. Dazu gehört, daß die Hufe gründlich gereinigt und die Tiere über eine gut vorbereitete, niindestcns 2,50 Meter lange und aus einer 15 Zentimeter hohen Sägemehllage hergestellten Desinsektionsmatratze ge­führt werden. Entsprechend sind die benutzten Wagen zu rei­nigen und zu desinfizieren.

8.2m ganzen Bereich des Sperrbezirks dürfen, abgesehen von Notfällen Ställe und Standorte von Klauentieren ohne poli­zeiliche Genehmigung nur durch den Besitzer der Tiere oder der Ställe, dessen Vertreter, die mit der Beaufsichtigung, Wartung und Pflege der Tiere betrauten Personen und durch Tierärzte betreten werden. Durch diese Vorschrift wird wäh­rend der Gültigkeit der Anordnung der Landesregierung vom 9. März 1938 § 164 Abs, 1 b NAVE, ersetzt. Die Pflicht zur Desinfektion beim Verlassen eines Seuchengehöstes (§ 162 Abs. 3 Satz 2 BAVG) bleibt unberührt.

4. lieber alle Zufahrtsstraßen zu dem Sperrbezirk auch Feld­wege, Fußpfade usw. sind Desinfektionsbänder zu legen. Diese sind so anzulegen, daß sic von Wagen aller Art und von Fußgängern zwangsläufig betreten werden müssen. Die Bän­der müssen über die ganze Straßenbreite weggehen und min­destens 4 Meter lang sein. Sie sind herzustellen durch Auf­schichten von Sägemehl oder Torfmull in Höhe von niin- dcstcns 15 Zentimeter und je nach Bedarf täglich mindestens zweimal mit einer 1 prozentigen Natran-Laugelösung (Kau- stisch-Soda) vermischt mit 5 Prozent Kalkmilch zu tränken. Bei Frost sind 10 Liter (1 Eimer voll) der Desinfektions­lösung 0,5 bis 1 Kilogramm Kochsalz zuzusctzen. Es ist dafür Sorge zu tragen, daß der Desinfektionsstreifen ständig in Ordnung und feucht gehalten wird. Um Unfälle, insbesondere von Kraftfahrzeugen, zu vermeiden, sind an den Hauptstraßen nach Einbruch der Dunkelheit die Desinfektionsstreifen durch rote Warnlampen zu beleuchten.

5. Desinfektionsstreifen gleicher Art sind ferner anzulegen vor allen Eingängen zu den Seuchengehöften, vor allen vorhan­denen Ladengeschäften (Metzgereien, Bäckereien usw.), vor den Eingängen zu Gastwirtschaften, den Schulen. Rathaus, Kirche und zu allen Versammlungsräumen

6. Unbeschadet der Anordnung zu Ord.-Rr, 3 dürfen Ställe und Standorte von Klauentieren durch Metzger, Händler, Vieh- kastricrer und andere Personen, die gewerbsmäßig in Ställen verkehren, ferner durch Personen, die ein Gewerbe im Um- herziehen ausüben, nicht betreten werden. In besonders dringenden Fällen kann die Ortspolizeibehörde Ausnahmen zulassen.

7. Sämtliche Hunde sind festzulegen.

8. Geflügel ist so zu verwahren, daß es das Gehöft nicht ver­lassen kann.

9. Es ist allen Erzeugern und deren Beauftragten strengstens verboten, Milch zur Sammelstelle zu bringen. Für das Ein­sammeln der Milch ergehen besondere Anordnungen.

B. Für das Veobachtungsgebiet:

1. Der Weidegang von Klauenvieh, sowie die gemeinsame Be­nutzung von Brunnen, Tränken und Schwemmen ist verboten.

2. In allen Gemarkungen, die ganz oder teilweise in einem Umkreis von 15 Kilometer um den Scucheort fallen, ist der Hausierhandel mit Klauenvieh und mit Geflügel verboten.

3. Aus dein Beobachtungsgebiet darf Klauenvieh ohne unsere Genehmigung nicht entfernt werden.

C. Für die Schutzzone:

Ställe und Standorte von Klauentieren dürfen durch die Metzger, Händler und Viehkastrierer und andere Personen, die gewerbsmäßig in Ställen verkehren, ferner durch Personen, die

ein Gewerbe im Umherziehen ausüben, nicht betreten werden. In besonders dringlichen Fällen kann die Ortspolizeibehörde Ausnahmen zulassen,

Absatz 1 gilt auch für Personen, die berufsmäßig in Stäl­len verkehren ausgenommen Tierärzte.

Den Viehbcsitzern im Sperrgebiet, im Veobachtungsgebiet und in der Schutzzone, die Vieh veräußern oder anschaffen wol­len, sowie Besitzer von Schafherden in diesen Gebieten, die die Genehmigung zum Treiben haben wollen, empfehlen wir, sich vorher rechtzeitig mit der zuständigen Ortspolizeibehörde in Verbindung zu setzen und sich mit den diesbezüglich bestehenden gesetzlichen Bestimmungen und Anordnungen eingehend ver­traut zu machen.

2m übrigen wird auf die im Anzeiger der Hess. Landes­regierung Rr. 40 vom 17. März 1938 veröffentlichte vieh­seuchenpolizeiliche Anordnung der Landesregierung vom 9. März 1938 über die Bekämpfung der Maul- und Klauen­seuche und die Durchfllhrungsbckanntmachung dazu vom glei­chen Tage, sowie auf die besonderen Anordnungen des Reichs- viehseuchcngesetzes hingewiesen. Vorstehende Anordnung der Landesregierung ist in unserem Amtsverkündigungsblatt Rr. 52 vom 10. April 1938 (Beilage zur Oberhessischen Tageszeitung) abgedruckt. Die Bekanntmachung wird in den nächsten Tagen ebenfalls im Schottener Kreisblatt erscheinen.

Der Erfolg der Maßnahmen zur Bekämpfung der Maul- und Klauenseuche ist nur bei gewissenhafter Durchführung aller Anordnungen der Behörden gewährleistet. Personen, die leicht­fertig oder gar aus Eigennutz den ergangenen Anordnungen zu­widerhandeln und dadurch die Gemeinschaft schädigen, haben empfindliche Bestrafung (Geld- und Freiheitsstrafen) zu ge­wärtigen.

Schotten, den 11. April 1938.

Hessisches Krcisamt Schotten.

I. V.: S ch w a n.

An die Schulvorstände des Kreises.

Betr.: Besuch des Landcsmuseums.

Die Besuchszeiten für das Landesmuseum sind wie folgt geändert worden:

Sonntags von 10 bis 13 Uhr,

,Mittwochnachmittags von 15 bis 17 Uhr (in der Zeit vom 1. Oktober des einen bis Ende März des nächsten Jahres von 2 bis 4 Uhr nachmittags).

Freitags von 11 bis 13 Uhr.

Eintrittsgeld wird nicht erhoben.

Das Landesmuseum kann in den öffentlichen Besuchsstunden ohne vorherige Anmeldung unentgeltlich besichtigt werden. Be­suche außerhalb der angegebenen Besuchszeiten müssen von der Museumsdirektion in der Regel zuriickgewiesen werden.

Schotten, den 7. April 1938.

Hessisches Kreisschulamt Schotten. I. V.: Dr. Mener.

Kreisamt Alsfeld

Polizeiverordnung

über die Einrichtung und den Betrieb von Bäckereien . und Konditoreien (Väckereivcrordnung).

Vom 25. März 1938.

Uebersicht.

Erster Abschnitt Geltungsbereich

§ 1. Geltungsbereich

Zweiter Abschnitt Arbeits- und Lagerräume

§ 2. Begriff

8 3. Lage

14. Höhe

5 . Luftraum und Grundfläche

6 . Fenster

7 . Fußboden

8 . Wände und Decken

§ 9. Aufstellung der Backöftn

§ 10. Einrichtung.

Dritter Abschnitt

Wasch-und Umkleidegelogenheit

§ 11. Wascheinrichtung

§ 12. Umkleidegelegenheit.

Vierter Abschnitt Betriebsvorschriften

§ 13. Allgemeines

8 14. Reinigen der Hände

§ 15. Bekleidung

§ 16. Arbeitstisch« und Geräte

$ 17. Schutz der Lebensmittel

8 18. Reinhalten der Vetriebsräum«

8 19. Haustiere.