Amtsverkündigungsblatt
der Kreisämter Gießen, Friedberg, Bübingen, Lauterbach, Schotten und Bis elb
9k.54. Jahrgang 1938 Beilage der Dberl)e||ijri)e n Tageszeitung <‘hci.cn 15 Apri s«3s
Kreisamt Gießen
Betr.: Jahresberichte der Schulen.
An die Schulvorstände des Kreises.
Wir sehen der Einsendung der Jahresberichte für das Schuljahr 1937/38 (nach dem eingesllhrten Vordruck) bis spätestens zum 15. April 1938 entgegen. Vergleiche Dienstanweisung für di« Schulleiter ufw. § 3 Ziffer 7.
Gießen, den 7. April 1938.
Kreissthulamt Gießen.
I. SB.: Nebeling.
Betr.: Maul- und Klauenseuche in der Gemeinde Lich.
Bekanntmachung.
Nachdem die Maul- und Klauenseuche in Lich erloschen ist, heben wir di« mit unserer Bekanntmachung vom 21. Marz 1938 getroffenen Maßnahmen wieder aus.
Gießen, den 12. April 1938.
Kreisamt Gießen. I. V.: Weber.
Kreisamt Büdingen
Betr.: Maul- und Klauenseuche im Kreise Büdingen; hier: in der Stadt Büdingen. f
Bekanntmachung. -
In der Stadt Büdingen — Salinen Hof — ist die Maul- und Klauenseuche ausgebrochen.
Der westliche Stadtausgang nach Gelnhausen, unfe zwar von der Bahnunterführung an der Hindenburgstraße bzw. dem neuen Kreisamtsgebäude ab wird zum Sperrgebiet erklärt. Der übrige Teil der Stadt gilt als gefährdetes Gebiet.
Die von dem Kreisveterinäramt Büdingen angeordneten Maßnahmen werden hiermit ausdrücklich bestätigt. Im übrigen wird auf die Bestimmungen des Reichsviehseuchengesetzes verwiesen.
Büdingen, den 7. April 1938.
Kreisamt Büdingen. I. V.: Kessel.
Stktr.: Maul- und Klauenseuche im Kreise Büdingen.
Bekanntmachung. ।
1. I n der Gemeinde Burgb rächt ist die Maul- und Klauenseuche «ungebrochen. Di« Gemeind« wird zum Sperrgebiet erklärt. Die von dem Kreisvcterinäramt Büdingen an- geordneten Maßnahmen werden hierdurch bestätigt. Im übrigen wird auf die Anordnungen des Neichsviehfeuchengesetzes verwiesen.
2. I n der Stadt Nidda ist die Maul- und Klauenseuche erloschen. Die gesamte Gemarkung Nidda, wird zum freien Gebiet erklärt. Gleichzeitig hiermit scheiden die Gemarkungen Kohden, Wallernhausen, Michelnau und S8ad Salzhausen aus dem SBeobachtungsgebiet aus.
3. I n der Gemeinde Himbach ist di« Maul- und Klauenseuche erloschen. Die Gemeinde wird zum SBeobachtungsgebiet erklärt.
B ü d i n g e n, den 11. April 1938.
Kreisamt Büdingen. I. 33.: Kessel.
Betr.: Beschälseuche; hier: die veterinärpolizeiliche Beaussichtt- gung der Zuchthengste.
Bekanntmachung.
Auf Grund der §§ 12, 16 und 17 des R«ichsv iehseuchen ges ehes vom 26. 6. 1919 wird zur Abwehr der Beschälseuche unter Aufhebung der Bekanntmachung vom 15. 1. 1922 (Reg -Bl. S. 5) hiermit angeordnet:
§ 1. Alle Hengste, die zum Bedecken fremder Stuten verweiset werden sollen, sind vor der Verwendung zum Decken amtstierärztlich zu untersuchen. Sie dürfen zum Decken nicht eher benutzt werden, als durch die amtstierärzMche Untersuchung ihre Unverdächtigkeit erwiesen ist.
Die Hengste sind während der Deckzeit mindestens, alle vier Wochen, nach Beendigung der Deckzeit nochmals amtstierärztlich zu untersuchen.
In Verdachtsfällen ist die serologische Untersuchung tatet Blutprobe durch den beamteten Tierarzt zu veranlassen.
§ 2. Di« nach § 1 vorgeschriebenen Untersuchungen hat der Besitzer des Hengstes rechtzeitig bei dem zuständigen beamte« ten Tierarzt nachzusuchen. Die Kosten dieser Untersuchungen fallen nach Art. 16 des Hessischen Ausfiihrungsgesetzes voni 13. 5. 1921 zum Reichsviehfeuchengesetz dem Besitzer des Hengstes zur Last. Für die Berechnung und Erhebung der Gebühren sind die Vorschriften der Bekanntmachung vom 13. 12. 1923, die zur Staatskasse fließenden Gebühren für amtstierärztliche Dienstverrichtungen betreffend (Reg.-Bl. S. 447), maßgebend.
Die Gebühr für di« Vornahme der Blutuntersuchung wird besonders festgesetzt.
§ 3. Die Besitzer von Zuchthengsten sind verpflichtet, über die zugelassenen Stuten, auch die eigenen, ein genaues Verzeichnis zu führen und dieses den Behörden auf Verlangen zur Einsicht vorzulegen.
§ 4. Zuwid«rHandlungen werden auf Grund der §§ 74—77 des Reichsviehseuchengesetzes vom 26. Juni 1909 bestraft.
Darmstadt, den 26. Januar 1924.
Hessisches Eesamtministerium des Innern.
gez. von Brentano.
Betr.: Wie oben.
Büdingen, den 1. April 1938.
An die Herren Bürgermeister und Eeitdarmeriestationen des Kreises.
Wir beauftragen die Herren Bürgermeister, di« Besitzer von Zuchthengsten mit besonderem Nachdruck auf obensteheude Bekanntmachung hinzuweifen. Die Gendarmeriestationen haben jedes unerlaubte Decken nicht gekörter und nicht untersuchter Hengste zur Anzeige zu bringen.
Kreisamt Büdingen.
Kreisamt Lauterbach
Bekanntmachung.
Am Dienstag, dem 19. April 1938, findet in Herbstei n unter den üblichen Voraussetzungen ein Schweine markt statt. Der Auftrieb beginnt vormittags 9 Uhr und endet vormittags um 9.30 Uhr.
Kreisamt Schotten
Betr.: Aufnahme der Schüler in die gewerblichen Berussschulen des Kreises Schotten.
An die Schulvorstände und Bürgermeistereien de§ Kreises.
Aufnahmetage sind:
für Schotten: am Donnerstag, dem 21. April 1938, 8 Uhr vormittags;
für Laubach: am Donnerstag, dem 21. April 1938, 8 Uhr vormittags;
für Ulrichstein: am Freitag, dem 22. April 1938, 8 Uhr vormittags;
für Gedern: am Montag, dem 25. April 1938, 8 Uhr vormittags.
Zur Anmeldung sind alle die Berufsschulpflichtigen verpflichtet, die Ostern 1938 aus der Volksschule entlassen wurden und eine handwerkliche bzw. kaufmännische Lehrstelle bereits haben.
Verufsschulpflichtige ohne Lehrstelle haben di« zuständigen ländlichen Berufsschulen zu besuchen.
Schotten, den 8. April 1938.
Hessisches Kreisschulamt Schotten. I. SB.: Meuer.
Bekanntmachung.
Die Straßensperre auf der Landstraße II. Ordnung Nr. 43 Nieder-Ohmen—Bernsfeld wird ab 15. April 1938 ausgehoben. a
Schotten, den 8. April 1938.
Hessisches Kreisamt Schotten. I. B.: Schwan.


