DieMag, 15. März 1938
(2) derart gekennzeichnete weibliche Tiere einem gemeinschaftlich gehaltenen Bullen zum Decken zugeführt, so hat sie der Bullenhalter zurückzuweifen.
Vchandlungsvcrbot.
§ 10. Die gewerbsmäßige Behandlung von Deckinfektionen insbesondere der Trichomonadenseuche. durch Personen die nicht Tierärzte find. Ist verboten. Unter den Begriff der Behandlung fallen alle Maßnahmen, durch die eine Deckinfektion bekämpft werden soll.
Aushebung der Schutzmatzrcgcln.
§ 11- (1). Die Deckbeschränkungen (§ 5 Nr. 1 bis 4 und § 6) ck»d nach Anhören des beamteten Tierarztes aufzuheben, wenn
a) die unheilbar erkrankten Tiere gern. § 9 nicht mehr zur Zucht verwendet werden oder beseitigt "sind, und
b) bei den übrigen ,zuchtfähigen Tieren der verseuchten Be- stände durch die behandelnden Tierärzte die Abheilung der Krankheit festqestellt ist.
(2) Die Ausfuhrbeschränkungen (§ 5 Nr. 5) sind nach An- Horen des beamteten Tierarztes auszuheben, wenn innerhalb 9 Monaten nach Feststellung der Abheilung der Krankheit keine Neuerkrankung vorgekommen ist und durch tierärztliche Schlusz- untersuchung Anzeichen einer Dcckinfektion nicht mehr festgestellt worden sind. Der beamtete Tierarzt kann das Ergebnis der tierärztlichen Schlußuntersuchung nachprüfen.
Kosten.
§ 12. (1) Die Kosten der Untersuchungen durch den beamteten Tierarzt und die Kosten erwa erforderlicher ergänzender Untersuchungen im staatlichen Vcterinäruntersuchungsamt Gießen trägt die Landeskasse. ■
(2) Alle übrigen Kosten fallen den Ticrbesißern zur Last.
Bläschcnausschlag und Banginfektion des Nindcs.
.. § ,10. Unberührt bleiben die Bestimmungen über die Bekämpfung des Bläschenansschlaos des Rindviehs und die Bekämpfung des seuchcnhaften Verkalbens (Banginfektion des Rindes).
Strafvorfchriften.
§ 14. Zuwiderhandlungen gegen die Vorschriften der §§ 5 unb 6, des § 7 Abs. 2 sowie der §§ 9 und 10 unterliegen den Sttafvorschriften des Viehseuchengesetzes.
Inkrafttreten.
§ lä Diese Anordnung tritt am 1. März 1938 in Kraft. Darmstadt, den 21. Februar 1938.
Der Reichsstatthalter in Hessen — Landesregierung —
' 2n Vertretung: Reiner.
Zu §§ 5 bis 7:
Die tierärztlichen Untersuchungen sind zur Erleichterung der Tierbesiher nach Möglichkeit zusammcnzulegcn. Für die Gesundheitszeugnisse wird das nachstehend abgedruckte Muster empfohlen.
Zu § 8:
Vorbeugende Spülungen oder Salbenbehandlungen und ahnl. sind in der Regel. pom Vullenhalter oder Ticrbesttzer durchzufllhren.
Zu § 9:
Die einheitliche Kennzeichnung der unheilbar erkrankten weiblichen Rinder ist durch Ohrlochung vorzunchmen Hierzu ist im linken Ohr vom vorderen (oberen! Rande nach innen, I cd och nicht in der Nähe des Ohrgrundes und der Ohrspitze, ein gleichseitiges Dreieck von etwa 1.5 cm Seitenlange mit einer Zange auszuschneiden. Bullen können auch in anderer Weise gekennzeichnet werden.
Zu § 11:
Wenn nach Aufhebung der Deckbeschränkungen die tierärzt- Iiche tleberwachung der Einstellung von Zuchttieren nicht freiwillig langer aufrcchterhalten wird, sind die Bullenhalter zur besonderen Vorsicht anzuhalien. Die tierärztliche Schlußuntersuchung vor Aufhebung der Ausfuhrbeschränkungen ist in der Regel auf die Untersuchung der verseuchten Bestände zu be- , schränken; aus besoiideren Gründen kann sie auch auf gefährdete ^Bestände ausgedehnt werden.
Zu § 12:
Heber die Vergütung für die tierärztlichen Einzelunter- suchungen und die tierärztliche Behandlung von Rindern und Rinderbeständcn ergeht nach Benehmen mit der Reichstier- arztekammer besonderer Erlaß.
Darmstadt, den 21. Februar 1938.
Der Reichsstatthalter in Hessen — Landesregierung —
2n Vertretung: Reiner.
M u st e r.
Tierärztliches Gesundheitszeugnis zur Durchführung der viehseuchenpolizeilichcn Anordnung vom ..... Februar 1938
über die Bekämpfung der Deckinfektionen des Rindes'). Besitzer: ........
Zahl, Art und Kennzeichen (auch Ohrmarkennummer) der untersuchten Tiere (einzeln aufzufllhren):
Anweisung zur Durchführung der viehseuchenpolizeilichen Anordnung über die Bekämpfung der Deckinscktioncn des Rindes.
— Vom 21. Februar 1938 —
Durch die viehseuchenpolizeiliche Anordnung über die Bekämpfung der Deckinfektionen des Rindes sollen die wirtschaftlich schädlichen, aus Ilebertragung durch den Deckiakt beruhenden, insbesondere die als Trichomonadenseuche bezeichnete Krankheit, bekämpft, werden. Der Verdacht einer Dcckinfektion liegt vor, wenn bei den zur Zucht benutzten Rindern entzündliche, nicht auf, mechanische Schädigungen oder auf die Geburt zurück- zuführcnde Erkrankungen der Geschlechtsorgane beabachtet werden. Bei weiblichen Rindern sind Deckinfektionen insbesondere anzunehmen, wenn neben entzündlichen Erkrankungen der Geschlechtsorgane (Vaginitis, Pyomctra) Verkalben im 2. bis 5 Monat der Trächtigkeit ohne äußere Ursache oder gehaustes Umrindcrn auftritt.
Richtlinien für die Feststellung und planmäßige Behandlung der Deckinfektionen werden durch das Deutsche Tierärzteblati allen Tierärzten zugänglich gemacht und außerdem den beamteten Tierärzten besonders zugestellt werden.
2m übrigen wird zur Durchführung der viehseuchenpolizei- Uchen Anordnung bestimmt:
Zu 8 2 Abs. 8:
, Die sorgfältige Führung der Deckregister (der Deckblocks) ist ein wichtiges Mittel zur Aufklärung unerkannter Deckinfek-- tionen. Der beamtete Tierarzt hat die Bullenhalter zur richtigen Eintragung von Nachdeckungen anzuhalten und sie über ihre Pflichten nach den Richtlinien des Reichsnährstandes zu § 24 der Ersten VO. zur Förderung der Tierzucht (RNVVl. 1937 S. 459 und RMVliV. 1937 S. 1769 zu belehren.
Zu § 3 Abs. 1:
Die Kreisämter haben die Voraussetzungen nach § 3 ff. der DA sorgfältig zu prüfen.
Zu § 3 Abs. 3:
Die Durchführung des Vekämpfungsplans hat der beachtete Tierarzt stichprobenweise und möglichst gelegentlich anderer Dienstgeschäfte zu überwachen.
Die Untersuchung der Geschlechtsorgane ergab, daß Erscheinungen einer durch den Deckakt übertragbaren Geschlechtskrankheit. insbesondere der Trichomonadenseuche, nicht vorhanden sind.
Auch der Verdacht der Ansteckung liegt nicht vor.
D.... Tier.... ■ als unverdächtig zu betrachten, sind
Gegen die Zulassung zu einem unverdächtigen Bullen, die Einstellung in den Bestand des Besitzers, die Ausfuhr aus dem Bestand des Besitzers bestehen keine Bedenkens.
. ....... den - . . . 19 . . .
prakt. Tierarzt.
’) Dieses Gesundheitszeugnis gilt nicht für die BekämrEung der Vanginfektion des Rindes.
2) Nichtzutreffendes ist zu streichen.
Betr.: Maul- und Klauenseuche in Oppershofen.
B e k a n n t in a ch u n g.
In der Gemeinde Oppershofen ist die Maul- und Klauenseuche ausgebrochen. Es wird gebildet:
a) ein Sperrbezirk, bestehend aus der Gemeinde und Gemarkung Oppershofen;
b) ein Beobachtungsgebiet, bestehend aus der Gemeinde und Gemarkung Rockenberg.
Die von dem Kreisveterinäramt getroffenen Anordnungen werden hiermit bestätigt.
Im übrigen, gelten für das Sperrgebiet und das Beobach- tungsgebiet die in unserer Bekanntmachung vom 21. Dezember 1937 (Amtsverkündigungsblatt Nr. 138 vom 23. 12. 1937) betreffend Maul- und Klauenseuche in Vurg-Eräfenrode getroffenen Anordnungen.
Friedberg (Hessen), den 11. März 1938.
Kreisamt Friedberg. Dr. V ra u n.


