kiintsverkündigungsblatt

der Kreisämter Gießen, Friedberg, Bübingen, Lauterbach, Sd]otten unö Hlsfelb

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Nr. 37. Falrrgang 1938 Beilage der Oberhessifchen Tageszeitung Gießen. 15, Marz 1938

Kreisamt Friedberg

Betreffend: Bekämpfung der Deckinfektion des Rindes.

An die Bürgermeister des Kreises Friedberg.

Wir verweisen auf die nachstehend abgedruckte viehseuchen- polizeiliche Anordnung über die Bekämpfung der Deckinfektion des Rindes nebst Durchführungsanweisung und empfehlen genaue Beachtung.

Friedberg/H., den 14. März 1938.

Kreisamt Friedberg. Dr. Braun.

Dee Ae/chs/kaiHa/tee in Qeflen _

Candesregierung -

Biehseuchenpolizeiliche Anordnung

über die Bekämpfung der Dcckinfektionen des Rindes.

i Vom 21. Februar 1938

Auf Grund der 18 ff und 79 Abf 2 des Viehseuchengesetzes v. 2(5. 6. 1909 (RGBl. 6. 519) und der BO. v. 29. 12. 1937 (MEBl. 1938 I 6. 11) wird zum Schutze gegen die Verbreitung übertragbarer Geschlechtskrankheiten (Deckinfektionen) des Rindes, insbesondere der Trichomonadcnseuche, für das Land Hessen folgendes bestimmt:

Anzeigepslicht der Tierärzte.

§ 1. Die Ortspol.-Behörden haben die Anzeigen der Tier­ärzte über das Austreten einer durch den Deckakt übertragbaren Geschlechtskrankheit (Deckinfektion) des Rindes, insbesondere der Trichomonadenseuche, oder des Verdachts einer solchen Krankheit unverzüglich an den beamteten Tierarzt weiter­zuleiten.

Ermittlungen.

§ 2. (1) Der beamtete Tierarzt hat, wenn er durch Anzeige oder auf anderem Wege vom Auftreten oder dem Verdacht einer Deckinfektion in einem oder mehreren Rinderbeständen Kennt­nis erhalten bat, verdächtige zuchtfähige weibliche Rinder und Zuchtbullen solcher Bestände, bei gemeinschaftlicher Bnllenhaltung in einer größeren Anzahl der angeschlossenen Rinderbestände. auf das Vorliegen einer übertragbaren Geschlechtskrankheit zu untersuchen. Hierbei hat er das Ergebnis vorausgegangener Untersuchungen von Tierärzten zu berücksichtigen und gegebenen­falls Untersuchungen zur Feststellung der Art der Deckinfektion anzustellen oder zu veranlassen. Ergänzende Untersuchungen können in dem staatlichen Veterinäruntersuchungsamt Eietzen ansgeführt werden. ,

(2) Der beamtete Tierarzt hat weiter zu ermitteln, ob und in welchem Ausmatz Zuchtschüden durch gehäuftes Nachdecken und Ausfall der Nachzucht auftreten. Gehäuftes Nachdecken ist insbesondere durch Einsicht in die Deckregister. (die Deckblocks) zu ermitteln.

(3) Im übrigen hat der beamtete Tierarzt in Gegenden mit gemeinschaftlicher Bullenhaltung, auch ohne datz ihm besondere Rachrichten zu gehen, sich durch öftere Einsicht in die Deckregister (die Deckblocks) zu überzeugen, ob gehäuftes Nachdecken auf­tritt; bei Verdacht einer Deckinfektion hat er Rinder, die in letzter Zeit gedeckt worden sind, zu untersuchen. Er hat auch die Bullenhalter über Deckinfektionen und ihre Pflicht zur Zurück­weisung kranker Tiere zu belehren,

(4) Der beamtete Tierarzt hat dem Kreisamt das Ergebnis feiner Untersuchungen und Ermittlungen mitzuteilen und die erforderlichen Bekämpfungs- und Schutzmatznahmen vor­zuschlagen.

Anordnung der tierärztlichen Untersuchung und Behandlung.

§ 3. (1) Ist festgestellt, datz in einem oder mehreren Rinder- beftänden Durch eitle Deckinfektion, insbesondere durch Tricho­monadenseuche. Zuchtschäden verursacht werden, so ist das Kreis­amt ermächtigt die tierärztliche Einzeluntersuchung, Behand- luntj und laufende Ueberwachung der verseuchten und der gefährdeten Rinderbestände sowie die Schutzmatzregeln nach §§ 4 bis 9 anzuordnen --

(2) Als verseucht gelten Rinderbestände, in denen kranke oder der Seuche verdächtige Rinder vorhanden sind. Als ge­fährdet gelten Rinderbestände, die der gemeinschaftlichen Bullen­

haltung, in deren Bereich eine Deckinsektion festgestellt wird, angeschlossen sind, ferner Rinderbestände, in denen sich aus son­stigen Gründen ansteckungsverdächtige Rinder befinden. Als ansteckungsverdächtig gelten Rinder,'die mit kranken, oder der Seuche verdächtigen in geschlechtliche Berührung gekommen sind.

(3)_ Bei der tierärztlichen Einzeluntersuchung und Behand­lung ist nach einem vom beamteten Tierarzt im Benehmen mit den örtlichen Tierärzten und dem Ortsüauernführer auszustellen­den Bekämpfungsplan vorzugehen.

(4) Zur Unterstützung der Behandlung ist die Kennzeichnung der zuchtfähigen weiblichen Rinder durch Ohrmarken anzuord- nen. Wenn Rinder bereits zuverlässig und ausreichend ge­kennzeichnet sind, hat die weitere Kennzeichnung zu unterbleiben.

(5) Die Durchführung und Aushebung der Schutzmatzregeln erfolgt durch das Kreisamt nach Anhören des beamteten Tierarztes.

Schuhmahregeln.

§ 4. Vis zum Abschluß der beschleunigt vorzunehmenden tierärztlichen Einzeluntersuchung ist in den verseuchten und in den gefährdeten Beständen (§ 3 Abs. 2) der Deckbetrieb verboten (Dcckpause). Dies ist dem Bullenhalter durch die Ortspolizei- Behörde schriftlich zu eröffnen.

§ 5. Die verseuchten Rinderbestände unterliegen folgenden Verkehrs- und Nutzungsbeschränkungen:

1. Kranke und der Seuche verdächtige Zuchtbullen und weib­liche Rinder dürfen nicht zur Zucht benutzt werden.

2. Ansteckungsverdächtige Zuchtbullen und weibliche Rinder dürfen nicht zur Zucht benutzt werden, bevor ihre klnverdäch(ig- tcit festgestellt ist Die klnverdächtigkeit weiblicher Rinder ist durch tierärztliche Untersuchung festzustellen. Wenn nicht für die Dauer der Schutzmatzregeln ein besonderer Bulle bereitgestellt wird, ist die Unverdächtigkeit der bisher zur Zucht verwendeten Bullen durch tierärztliche Untersuchung und Beobachtung fest­zustellen.

3. Unverdächtige weibliche Rinder dürfen nur einem unver­dächtigem Bullen zum Decken zugeführt werden.

4. Ueber ein Jahr alte männliche und weibliche Rinder dürfen in den Bestand nur eingestellt und zur Zucht verwendet werden, wenn bei ihnen durch tierärztliche Untersuchung eine Deckinfektion oder Seuchen- oder Ansteckungsverdacht nicht fest- gestellt worden ist.

5. (1) Mit Eenebmigung der Ortspolizei-Behörde dürfen aus dem Bestand ansgeführt werden

a) zu Zuchtzwecken über ein Jahr alte weibliche Rinder, bei Denen eine lebende Frucht von mehr als 6 Monaten fest- gestellt ist, ferner andere weibliche Rinder und Bullen, deren klnverdächtigkeit durch tierärztliche Untersuchung bestätigt ist,

b) zum Zwecke der Mast oder des Abmelkens Rinder, die wie unheilbar erkrankte Tiere (§ 9) dauerhaft gekenn­zeichnet sind.

(2) Die Ausfuhr von Tieren zu Schlachtzwecken ist ohne besondere Genehmigung gestattet.

§ 6. Die gefährdeten Rinderbestände unterliegen den Ver­kehrs- und Nutzungsbeschränkungen des § 5 Nr. 2 bis 4.

8 7. (1) Das Ergebnis der tierärztlichen Untersuchungen nach § 5 Nr. 2. 4 und 5a und § 6 ist durch ein Gesundheits­zeugnis zu bestätigen.

(2) Wenn ansteckungsverdächtige oder neu eingestellte Tiere nach Feststellung ihrer klnverdächtigkeit zur Zucht verwendet werden (ollen (§ 5 Nr. 2 und 4. § 6), so hat der Tierbesitzer die Gesundheitszeugnisse dem Bullenhalter vorzuweisen. Tiere, für die das Gesundheitszeugnis nicht beigebracht wird, hat der Bullenhalter zurückzuweisen. Die zum Zwecke der Ausfuhr (8 5 Nr. 5a) ausgestellten Gesundheitszeugnisse hat der Tierbesitzer der Ortspolizei-Behörde auszuhändigen.

(3) Die Gesundheitszeugnisse sind mindestens ein Jahr auf­zubewahren.

§ 8. Auf Antrag des beamteten Tierarztes kann das Kreis­amt für Rinderbestände mit gemeinschaftlicher Bnllenhaltung bei der Durchführung des Deckbetriebs die vorbeugende Behand­lung der Zuchtbullen und zuchtfähigen weiblichen Rinder anordnen.

§ 9. (1) Unheilbar erkrankte weibliche Rinder und Zucht­bullen dürfen nicht mehr zur Zucht benutzt werden. Sie sind dauerhaft zu kennzeichnen.