Amtsverkündigungsblatt
der Kreisämter Gießen, Zriedberg, Bübingen, Lauterbach, Schotten und Kisfeld
Rr.1is Aahrgang 1938 I Beilage der Oberhefsischen Tageszeitung Gießen, 14.Oktober 1938
Kreisamt Gießen
Betreffend: Maul- und Klauenseuche in den Gemeinden Londorf und Ober-V«sfingen.
Bekanntmachung.
Zn den Gemeinden Londorf und Ober-Bessingen ist der Ausbruch der Maul- und Klauenseuche fest gestellt worden. Zu Sperrbezirken werben erklärt:
1. in Londorf die Allendörfer Straß« bis zur Marburger Straße;
2. in Ober-Bessingen die Bahnhofstraße.
Die übrigen 'bewohnten Ortsteile der genannten Gemeinden und die Gemarkungen werden zu Deobachtungsgebieten erklärt.
Die von der Amtsveterinärarztftelle Gießen getroffenen Maßnahmen werden bestätigt. Zm übrigen gelten für den Sperrbezirk, das Beobachtungsgebiet und die Schutzzone die Borschriften der viehseuchenpolizeilichen Anordnung der Hessi- ,chen Landesregierung über di« Bekämpfung der Maul- und Klauenseuche vom 9. März 1938 (Kess. Reg.-Bl. Nr. 5 S. 25 bis 28), sowie die anläßlich des Ausbruchs der Maul- und Klauenseuche in Lich in meiner Bekanntmachung vom 21. März 1938 (Amtsverkündigungsblatt Nr. 41) getroffenen Maßnahmen.
Gießen, den 13. Oktober 1938.
Kreisamt Gießen.
I. 33.: Weber.
Kreisamt Alsfeld
Alsfeld, den 6. Oktober 1938.
Betreffend: Wiesengang im Herbst 1938.
An die Bürgermeister des Kreises
Zch beauftrage Sie, den diesjährigen Herbstwiesengang im Monat Oktober 1938 unter Zuziehung des. Wiesenvorstandes vorzunehmen und weise Sie besonders aus die §§ 2, 7 und 8 der Wiesen Polizeiverordnung für den Kreis Alsfeld vom 20. Juni 1910 — Amtsverkündigungsblatt Nr, 30 — hin.
Die Vornahme des Wiesenganges ist von Ihnen auf ortsübliche Weife einige Tage vorher ^bekannt zu machen, damit Interessenten Gelegenheit haben, dem Wiesen vor stand an Ort rd Stelle ihre Wünsch« vorzubringen. Abschrift von dem über ^--en Wiesengang aufzunehmenden Protokoll ist mir spätestens bis zum 1. Dezember 1938 vorzulegen und dabei anzugeben, ob die Wiesenbesitzer zur Beseitigung der Anstände aufgefordert worden sind und welche Frist gestattet wurde. Zch mache darauf aufmerksam, daß die über das Ergebnis der Wiesengänge aufzunehmenden Protokolle in ein besonderes Protokollbuch ein- zutragen find (§ 7 der Wiesenpol izeiordnung). Daß dies geschieht, werde ich gelegentlich kontrollieren lassen. Auf die Räumung und Instandsetzung de' Entwässerungsgräben ist besonders zu achten.
Kreisamt Alsfeld.
Dr. S ch ö n h a l s.
Alsfeld, den 6. Oktober 1938. Betreffend: Wassergenoffenschaften.
An die Herren Genossenschastsvorftehcr der öffentlichen Wassergenossenschasten.
Ich beauftrage Sie gemäß dem Esnossenschaftsstatut zu veranlassen, daß die Ihnen unterstellten Genossenschaftsanlagen gründlich in Stand gesetzt werden, insbesondere, daß die Ent- und Bewässerungsgraben entsprechend dem ehemals angelegten Grabenquerschnitt geöffnet und geräumt die Schleusen und Stauwerke Ueberfahrten und Heubrücken, falls si« reparaturbedürftig sind, wieder in gebrauchsfähigen Stand gesetzt werden. Bei Draiiiagegenossenschaften sind di« Vorflutgräben vor den Ausmündungen alsbald, spätestens bis 15. November 1938 auf- zurLumen und Fehlstellen, di« sich an den Drainagezügen herausgestellt haben, fachgemäß auszubessern.
Ich mache besonders darauf aufmesLam, daß sie nach dem Statut über die Unterhaltung der Anlage di« nötigen Anordnungen zu treffen haben, auch gibt das Statut Aufschluß über die Aufbringung der Kosten der, Unterhaltungsarbeiten. £
Zch erwarte bis spätestens 1. Dezember 1938 Bericht über die Beschaffenheit der Ihnen unterstellten Anlage und über Ihre Anordnungen, die Sie zur Abstellung von Mißständen, die bis dahin zu beseitigen sind, getroffen haben.
Kreisamt Alsfeld. Dr. Schönhals.
Anordnung
betreffend die Bekämpfung von Viehseuchen.
Vom 12. Juli 1926.
Auf Grund des § 17 Ziffer 11 des Reichsviehseuchengesetzes Born 26. Juni 1909, des § 38 Abf. 2 der Lazu erlassenen Ausführungsvorschriften des Bundesrats vom 7. Dezember 1911 und der Artikel 1 und 2 des Hessischen Gesetzes vom 18. Juni 1926 zur Ausführung des Reichsviehseuchengesetzes ordn« ich an:
Alle von Viehhändlern und Transportunternehmern zum Mehtransport benutzten Fahrzeuge aller Art und all« sonstigen zu oder bei einer solchen Biehbefördcrung benutzten Behältnisse und Gerätschaften (Kisten, Käfige, Körb«, Krippen, Tränkvorrichtungen Latierbäume, Hürden, Ketten, Änbindestricke usw.) sind alsbald nach jedem Gebrauch zu reinigen und zu desinfizieren.
2.
Für die Durchführung der Reinigung und der Desinfektion sind die Vorschriften der Anweisung für das Desinfektionsverfahren bei Viehseuchen (Anlage A zum Reichsviehseuchengesetz) maßgebend.
Darmstadt, den 12. Juli 1926.
Der Minister des Innern.
Alsfeld, den 6. Oktober 1938.
Betreffend: Viehseuchenbekämpfung.
An die Bürgermeister und die Gendarmerie des Kreises.
Vorstehende Anordnung des Ministers des Innern vom 12. Juli 1926 bringe ich erneut zur Kenntnis. Sie wollen deren Beachtung überwachen.
Kreisamt Alsfeld. Dr. S ch ö n h a l s.
Bekanntmachung.
Betreffend: Sperrung von Ortsstraße» in der Gemeinde Eifa.
Auf Grund von § 4 der Verordnung über das Verhalten im Straßenverkehr (Straßenverkehrsordnung) vom 13. November 1937 werden nachgenannte Gemeindewege in Eifa
• 1. Adolf-Hitler-Straße von Alsfelderstraße bis Steinfirstweg, 2. Ortsstraße vom Wasser bis zur Alsfelderstraße
für jeglichen Lastkraftwagenverkshr polizeilich gesperrt.
Alsfeld, den 5. Oktober 1938
Kreisamt Alsfeld. Dr. Schönhals.
NaclNveisnnq
über den Stand der Maul, und Klauenleuche in Hellen am 1. Oktober 1938
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