Donnerstag, 14. Juli 1938
Tierarzt zur Einsichtnahme zuzustelleil, der es, falls sich keine Beanstandung ergibt, nach Beurkundung der Einsichtnahme durch Vermittlung der Ortsvolizeibehövde an den Führer der Stfwh Herde zurückgibt. Sofern Unstimmigkeiten festzustellen sind, ist alsbald eine amtstierärztliche Untersuchung vorzunehmen und gegebenemalls int Benehmen mit dem Kreisamt das meiner Er- fordevliche einzuleiten.
§ 5.
1. Die Führer von Wauderschafhevden haben stets ein Kon- trollbuch bei sich zu führen, in das Name, Vorname, Wohnort, Geburtstag, Geburtsort und Personenbeschreibung eingetragen sein müssen. Weiter muh in das Kontrollbuch ein Lichtbild des Anhabers aus neuester Zeit eingeklebt sein, mit seiner eigenhändigen Unterschrift und einer amtlichen Bescheinigung darüber, daß der Inhaber des Kontrollbuches die durch das Lichtbild dar- gestellte Person ist. und dah er die Unterschrift eigenhändig voll- gogen hat. Das Lichtbild muh amtlich abgestempelt sein. Ferner Müssen in das Kontrollbuch auher den in 8 2 Abs. 4 genannten amtlichen Einträgen und den amtstierärztlichen Eesundheits- seugnissen etwaige seuchenpoliveiliche Strafen, die gegen den Führer ans dem Triebweg erkannt worden sind, eingetragen werden. s
2. Das Kontrollbuch ist von dem Führer der Sterbe derart gu führen, dah daraus jederzeit ersehen werden kann, aus wieviel Tieren, getrennt nach Gattungen (Böcken, Mutterschafen, Geltschafen, Hammeln. Jährlingen. Lämmern) und mit welcher besonderen Kennzeichnung (Ohrkerben, Farbzeichen nsw.) die Herde zusammengesetzt war, wieviele und welcherlei Tiere inzwischen durch Lammen, Zukauf usw.'hinzugekommen oder durch Tod. Verkauf usw. abgegangen und wo letztere verblieben sind. Gehören die Tiere verschiedenen Besitzern, so ist außerdem der Besitzstand ihres Eigentümers nach den genannten Gesichtspunkten besonders nachzuweisen. Die Eintragungen sind alsbald nach den erfolgten Veränderungen zu machen. Im übrigen gelten hinsichtlich der Art der Eintragungen in die Kontrollbücher, der Vorlage an die beamteten Tierärzte und Polizeibeamten, der Beglaubigung, der Aufbewahrung und der Gültigkeit für das sanze Reichsgebiet der Kontrollbücher Air die Wanderschäfer dieselben Vorschriften wie hinsichtlich der Kontrollbücher der Viehhändler (Amtsblatt Ministeriums des Innern Nr. 2 vom 12. Januar 1923, Ziffer I).
’ § 6.
1. Beim Eintritt einer Wänderfchaifherde in da, Land hat der Führer der Herde unverzüglich dem zuständigen Kreisamt bzw. dem beamteten Tierarzt das Kontrollbuch zur Einsichtnahme, Genehmigung des Weitertriebes und Bestimmung des weiteren Triebweges (vgl. § 2 Abs. 1, § 3) vorzulegen, wenn nicht im Falle der Ausfahrt aus einem der Grenze benachbarten Amtsbezirk durch fernmündliches Benehmen der beteiligten Behörden der ganze Triebweg schon bei Beginn des Triebes festgesetzt worden ist.
2. Ergibt die Prüfung des Kontrollbuches eine Unstimmigkeit, oder liegt der begründete Verdacht einer Verseuchung oder Ansteckung der Herde aus dem Triebweg nach Ausstellung des lebten amtstierärrtlichen Gesundheitszeugnisses vor, so hat eine ümtstievävztliche Untersuchung der Herde stattzusinden, auch wenn die Gültigkeitsdauer des amtstievärztlichen Güsundheits- zeugnisies noch nicht abgelaufen ist. Im übrigen ist eine erneut amtstierärztliche Untersuchung erst nach Ablauf der zehntägigen Gültigkeitsdauer des von einem auherhessischen beamteten Tierarzt ausgestellten Gesundheitsizeugnisies erforderlich.
3. Am Bestimmungsort ist die Herde unbefchadet der Vorschrift über die Vornahme einer amtstierärztlichen Untersuchung in 8 4. in jedem Falle nach Ablauf von sehn Tagen amtstier« ärztlich zu.untersuchen. v
§ 7.
Für den Verkehr von Schafherden innerhalb Hessens Selten die nachstehenden besonderen Bestimmungen:
Die Vorschriften in den 88 1 bis 6 sind auch aus Schafherden ünzuwenden, die zu anderen Zwecken als dem des Aufsuchens von Weideflächen über mehrere Feldmarken getrieben werden: 6. B. zur Wäsche, zur Schur, zur Schlachtung, zum Verkauf usw.
Die Kreisämter weiden jedoch ermächtigt, für Herden kleineren Umfangs uitd für solche Herden, die nur über benachbarte Feldmarken getrieben werden sollen. Ausnahmen von den Vorschriften der 88 1 bis 6 zuzulassen, sofern die Schafe mindestens vier Wochen in der Gemarkung gehalten worden sind, und der Führer der Herde mit einer Bescheinigung der Ortspolizeibehobde derjenigen Gemeinde versehen ist, aus deren Gemarkung bte Schafe ausgeführt werden sollen.
Diese Bescheinigung muß enthalten:
a) die Stückzahl der zur Herde gehörenden Schafe und die Art der Kennseichnung,
b) die Namen des Eigentümers unb des Führers der Herde, c) den Bestimmungsort und den Zweck der Ausfuhr, d) das Datum der Ausstellung.
Die Gültigkeitsdauer der Bescheinigung beträgt drei Tage einschließlich des Tages der Ausstellung.
In Zeiten, in denen die Maul- und Klauenseuche herrscht, werden Ausnahmen nicht gestattet.
■ 8 8.
Alle aus Anlaß der Durchführung vorstehender Bestimmungen erwachsenden Kosten fallen dem Tierbesitzer zur Last.
Dtenstnachrlchten.
Der Karl Kammer I., Landwirt, wurde erneut zum Bürgermeister der Gemeinde Obbornhofen ernannt.
Der Landwirt und Metzger Rudolf Sang wurde zum Bürgermeister der Gemeinde Rabertshausen ernannt.
, Der seitherige Kassenvevwalter der Gemeinde Stangenrod. Heinrich Klös 3., hat wegen hohen Alters das Amt niedergelegt. Zum Nachfolger wurde Gustav Weber in Stangenrod ernannt und vervflichtet.
Kreisamt Schotten
Bekanntmachung.
Betr.: Beitreibung der Grund-, Gewerbe- und Sondergebäude- jteuer für das Rechnungsjahr 1937; hier: Einsendung der Pfandbefehle.
Au die Herren Kassenverwatter des Kreises.
Ach erinnere die Rückständigen an die Erledigung meiner Hektar. Verfügung vom 7. Juni IS). Js.
Schatte«, den 4. Juli 1938.
Kreisamt Schotten:
I. V.: Schwan.
Bekanntmachung.
Betr.: Einsendung der Tage- und HandbnchsauszÜM nach dem Stand vom L Juli 1938.
An die Herren Gemeinde« und Kircheurechner des Kreises.
Ich beauftrage Sie, die am 1. Juli d I. fällig gewesenen Tage- und Handbuchsauszüge bis spätestens 15. Juli d. I. einzusenden. Ich weise die R«hner besonders darauf hin, in den Handbuchsauszügen sämtliche Eimiahmespalten (Schuldigkeit, Abstattung und Rückstand) auszufüllen.
Schotte«, de« 4. Juli 1938.
Kreisamt Schotten:
I. V.: Schwan.
Das
Amtsverkündigungsblatt
der Kreisämter Gießen, Friedberg, Bübingen, Lauterbach, Schotten und fllsfelb erscheint nach Bedarf. Wir bitten die flmtsftellen, das vor- liegende Material uns jeweils frühzeitig zukommen zu lassen.
SberkeisMe Tageszeitung


