Amtsverkündigungsblatt
der Kreisämter Gießen, Friedberg, Bübingen, Lauterbach, Schotten und Hlsfelb Nr,9». ,lobegang 1938 Beilage der Oberhejsi'fchen Tageszeitung I Gießen. 14. Jul» i»38
Kreisamt Gießen
Vetr.: Maul- und Klauenseuche in Daubringen und Obbornhofen.
Bekanntmachung
In der Gemeinde Dau bring en ist der Ausbruch der Maul- und Klauenseuche in dem Gehöft des Heinrich Schäfer 7. festgeftellt worden. Der bewohnte Ortsteil wird daher zum Sperrbezirk, die Gemarkung Daubringen wird zum Veobachtunas- gebiet erklärt.
Die von dem Kreisveterinäramt Eieben getroüenen Matz- nahmen werden bestätigt. Im übrigen gelten Mr den Sperrbezirk, das Beobachtungsgebiet und die Schutzzone die Vorschriften der viehseuchenpolizeilichen Anordnung der Hess. Landes- regierung über die Bekümvsung der Maul- und Klauenseuche vom 9. März 1938 (Hess. Reg.-Bl. Nr. 5 S. 25-28) sowie die anläßlich des Ausbruchs der Maul- und Klauenseuche in Lich in meiner Bekanntmachung vom 21. März 1938 (Amtsverkündigungsblatt Nr. 41) getroffenen Maßnahmen.
In der Gemeinde Obbornhofen ist die Maul- und Klauenseuche erloschen. Ich hebe daher die mit Verfügung vom 15. Juni 1938 getroffenen Maßnahmen wieder aus.
Eieben, den IS. Juli 1938.
Kreisamt (Sieben. 3. V.: Weber.
Betreffend: Maul- und Klauenseuche Im Mainzlar.
Bekanntmachung.
Nachdem dis Maul- und Klauenseuche- in der Gemeinde Mainzlar erloschen ist, hebe ich di« mit Verfügung vom 16. Juni 1938 ungeordneten Maßnahmen wieder auf.
Gieße«, den 7. Juli 1938. t
Kreioamt Gießen.
Z. V-: Weber.
Bekanntmachung
Oberveterinärrat Dr. Manna rd M in der Zeit vom 11. Juki bis 8. August d. I. beurlaubt. Seine Vertretung übernimmt Beterinärrat Dr. Gilbert, Gießen, Telefon 3080.
Gießen, de« 13. Juli 1938.
Kreisamt Eieben. 3.8$. sez.: Weber,
Betr.: Ueberwachung der Wanderfchafherden.
Bekanntmachung
Ich sehe mich veranlaßt, auf die hierunter abgedmckten Vorschriften Über das Treiben von Wanderfchafherden hinzuweisen. Die Obliegenheiten der Ortspolizeibehörden sind in § 4 festgelegt. In den Zeiten der Manl- und Klauenseuche gelten außerdem die Vorschriften des § 17 der viehpolizellichen Anordnung der Hess. Landesregierung vom 9. März 1938, abgedruckt m Nr. 42 des Amtsoerkundiaungsblattes.
Gießen, den 12. Juli 1938.
Kreisamt Gießen. 3.83.: Weber.
§ 1.
1. Das Treiben von Wanderschafherden bedarf der Genehmigung des Kreisamts (Bezirksamts, Oberamts), in dessen Bezirk das Treiben beginnt. Für das Krersamt kann mit dessen Einverständnis der beamtete Tierarzt diese Genehmigung erteilen.
2. Die Genehmigung ist von dem Führer der Herde vor Beginn des Treibens einzuholen unter
a) Vorlage eines vorschriftsmäßigen Kontrollbuches (8 5 dieser Anordnung),
b) Vorlage eines in das Kontrollbuch eingetragenen amtstierärztlichen Gesundheitszeugnisses, das nicht älter als zehn Tage sein darf, den Tag der Ausstellung nicht eingerechnet, und das auch über die Zusammensetzung und besondere Kennzeichnung (§ 5 Absatz 2( Aufschluß geben muß,
c) Angabe des Eigentümers und der Kopfzahl der Schafe.
■ des gewünschten Triebweges und des Bestimmungsortes, d) Vorlage eines amtlich bestätigten Nachweises, daß die '-Schafe am Bestimmungsort auf längere Zeit eine Weide
oder einen Stall beziehen können.
§ 2.
1. Die Genehmigung zum Abtrieb der Schafe wird vom Kreisamt brw. dem beamteten Tierarzt unter Festsetzung des kürzesten Triebweges (Ziffer a), wobei aber berechtigte Wünsche des Führers der Herde ausnahmsweise berücksichtigt werden können, und unter Angabe der auf die Zuvücklegung des Trieb- rveges höchstens zu verwendenden Zeit (Ziffer b) erteilt, wen« die Voraussetzungen des § 1 erfüllt sind und das Treiben ohne Berührung von Maul-und-Klauenseuche-Sperrbezirken und -Be- obachtungsgebieten möglich ist, unter folgenden Auflagen:
«ch Der vorgeschriebene Triebweg ist genau einzuhalten: wenn es sich unterwegs herausftellt, daß der vorgeschriebene Triebweg wegen Neuverseuchung oder aus anderen zwingenden Gründen nicht eingehalten werden kann, so ist die Bestimmung eines neuen Weges zur Fortsetzung des Triebes bei dem Kreisamt bzw. dem beamteten Tierarzt zu beantragen, in dessen Bezirk die Herd« sich befindet:
b) die Tviebzeit soll unter Zugrundelegung einer durchschnittlichen Tagestviebleistung von etwa fünfzehn Kilometer nicht überschritten werden:
e) das amtstierärztliche Gesundheitszeugnis ist nach Ablauf der zehntägigen Gültigkeitsdauer (§ 1 Abf. 2 Ziff. b) zu erneuern.
2. Liegt der Bestimmungsort in Hessen, so wird das Kreisamt der Ausfahrt von dem bevorstehenden Eintreffen der Schafe die Ortspolizei des Bestimmungsortes sofort benachrichtigen, Ne Nachforschungen nach dem Verbleib der Schafe anzustellen bah, falls diese nicht rechtzeitig ankommen. Dieselbe Benachrichtigung hat zu geschehen, wenn der Bestimmungsort nicht in Hessen liegt, der ganze Triebweg aber durch Benehmen der verschiedenen be- teiligten Behörden schon zu Beginn des Triebes festgesetzt worden ist (§ 6 Ms. 1).
3. Weiter wird das Kreisamt der Ausfahrt, wenn der Bestimmungsort außerhalb Hessens liegt, von der erteilten Geneh» miguiig und dem bevorstehenden Eintreffen der Schafe die Bezirk sb eh örde (Bezirksamt, Oberamt) des erstbevührten außer« hessischen Bezirks sofort benachrichtigen, die ihrerseits die Orte« polizeibehöde des Bestimmungsortes mit der Weisung verständigt, gegebenenfalls Nachforschungen nach dem Verbleib der Schafe anzustellen.
4. Die Wände rgenehmigung mit Angabe des Beginns des Treibens, des Triebweges und des Zeitpunktes, bis zu dem der Trieb spätestens beendet sein muß, sind in das Kontrollbuch ein- zutragen.
§ 8.
Wenn die Triebgenebmigung nicht erteilt werden kann und der Antrag «uif Abtransport der Herde aufrechterhalten wird, so wird die Beförderung mit der Eisenbahn vorgeschieben.
§ 4.
Die Ankunft einer Wandevschafherde am Vestimmungsort ist vom Führer binnen 24 Stuirden der Ortspolizeibehörde unter Vorlage des Kontrollbuchss anzureigen. Die Ortsvolizeibehörds hat sofort eins Nachprüfung der Zahl der angekommenen Schafe durch genaue Zählung und Prüfung der Erkennungszeichen von» zu nehme n und in das Kontrollbuch einzutragen. Das Kontrollbuch ist spätestens am dritten Tage nach der Ankmfft der Herde am Bestimmungsort durch die Ortspolizeibehörde dem beamteten


