Ausgabe 
13.11.1938
 
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Lstmtsverkündigungsblatt

der Kreisämter Gießen, Friedberg, Bübingen, Lauterbach, Schotten und Kisfeld

Nr.l2S Jahrgang 1S38 i Beilage der Ob er hessischen Tageszeitung Gießen, 13. November 1V38

Kreisamt Gießen

Polizeiverordnung

über di« unschädliche Beseitigung verendeter Tiere im Bereich der Gemeinden Freicnseen, Gonterskirchen, Klein-Eichen, Lar- denbach,, Laubach, Ruppertsburg und Westerfeld und der selb­ständigen Gemarkungen Saubacher Wald I, II und III und

* Stockhäuserhof.

Auf Grund des Artikels 64 des Gesetzes betreffend die Inner« Verwaltung und die Vertretung der Kreise und der Provinzen vom 8. Juli 1911 und des Art. III der Verordnung über Vermögensstrafen und Bußen vom 6. Februar 1924 wird mit Zustimmung des Kreisausschusses des Kreises Gießen und mit Genehmigung des Reichsstatthalters in Hessen Landes­regierung vom 25. Oktober 1938 zu Nr. III G. 19 533 Nach­stehendes verordnet:

§ 1.

Di« Polizeiverordnung des Kreisamts Gießen von, 20. Juli 1911 über den Betrieb und die Benutzung der für den Kreis Gießen errichteten Kreisabdeckerei gilt auch für die Gemeinden des früheren Kreises Schotten, die durch Gesetz des Neichsstatt- halters in Hessen vom 7. April 1938 dem Kreis Gießen zugeteilt worden sind, mit der Maßgabe, daß die Körper der in diesen Gemeinden gefallenen Tiere und die bei der Fleischbeschau in diesen Gemeinden beanstandeten Tierkörper und Fleischteile nach wie vor bis auf weiteres an die Tierkörperverwertungsanstalt bei Rainrod abzuliefern sind.

§ 2.

Dies« Polizeiverordnuirg tritt am 1. November 1938 in Kraft.,

Gießen, den 1. November 1938.

Der Kreisdirektor.- Dr. Lotz.

Betr.: Maul- und Klauenseuche in Daubringen. Bekanntmachung.

der Gemeinde Daubringen ist die Maul- und Klauen­seuche erneut festgestellt worden. Der bewohnte Ortsteil wird daher zum Sperrbezirk, die Gemarkung Daubringen wird zum Beobachtungsgebiet erklärt.

Die von dem Kreisveterinäramt Gießen getroffenen Maß­nahmen werden bestätigt. Im übrigen gelten für den Sperr-

E Beobachtungsgebiet und die Schutzzone die Vor­schriften der Viehseuchenpolfzeilichen Anordnung der Hessischen Landesregieruna uber die Bekämpfung der Maul- und Klauen­seuche vom 9. Marz 1938 (Hess. Reg-Blatt Nr. 5 Seite 2528) !Eie die anläßlich des Ausbruchs der Mauk- und Klauenseuche 1rt Tr.uh M meiner Bekanntmachung vom 21. März 1938 lAmts- vevkundigungsblatt Nr. 41) getroffenen Maßnahmen.

Gießen, den 11. November 1938.

___________Kreisamt Gießen. I. V.: Weber.

| Kreisamt Friedberg |

Sktr.: Meldung von Nnheftandsbeamten.

Bekanntmachung.

Ich verweise auf nachstehende bereits im Anzeiger der Hess. Landesregierung Nr. 155 vom 6. November 1938 erschienene Bekanntmachung des Reichsstatthalters in Hessen Landes­regierung, und fordere alle in Betracht kommenden Personen auf, sich innerhalb einer Frist von einer Woche persönlich bei dem Kreisamt «inzufiuden und schriftlich die nach dem vor­letzten Absatz der Bekanntmachung des Reichsstatthalters vor- Mschrlobenen Angaben zu machen. Da in Hessen die Lehrer Staatsbeamte find, fallen ste nicht unter die Bekanntmachung. Wohl aber gehören dazu sämtliche Gemeindebeamt« (Bürger­meister, Rechner ufw.), die in den Ruhestand versetzt find:

Friedberg/H, den 11. November 1938.

Der Kreisdkrektor des Kreises Friedberg: Dr. Braun.

Bekanntmachung.

Zu statistischen Zwecken ist eine Feststellung der in dem . »^Hessen vorhandenen Rnhestandsbeaniten erforderlich, di« Mit Ablauf dieses Jahres das 70. Lebensjahr noch nicht voll- em>et haben, und der Beamten, die nach § 4 des Gesetzes zur Wiederherstellung des Derufsbeamtentums vom 7. April 1933 behandelt worden find. Dies« Feststellung beschränkt sich auf Ruhestandsbeamte, di« früher als *

a) Beamte des mittleren, gehobenen mittleren und höheren Dienstes der allgemeinen und inneren Verwaltung, der Polizei und der Gendarmerie,

b) Beamte von Gemeinden (Gemeindellerbänden) einschließ­lich techilische Beamte und Lehrer mit Ausnahme d«r Be­amten, die denen des unteren Dienstes gleichzustellen sind, tätig waren.

Ich fordere diese Ruhestandsbeamten aus, sich bei den für ihren Wohnort zuständigen Behörden spätestens bis zum 15. No. vember 1938 zu melden, und zwar:

in den Kreisen: bei den Kreisdirektoren;

in den Stadtkreisen: bei den staatlichen Polizei Verwaltungen, soweit es sich um Beamte handelt, die früher im Dienste des Reiches oder der Länder gestanden haben;

bei den Oberbürgermeistern, soweit es sich um früher« Be­amte von Gemeinden und Eemeindeverbänden handelt.

Von der Meldepflicht sind die Beamten entbunden, die nach § 3 des Gesetzes zur Wiederherstellung des Berussbeamtentums vom 7. April 1933 behandelt worden sind.

Die Meldung soll persönlich und lediglich im Krankheits­fall durch Dritte erfolgen. Dabei ist folgend« schriftliche Angabe erforderlich: Name, Vorname, Amtsbezeichnung, Geburtsjahr, Familienstand, Wohnorts und Straße, Zeitpunkt und Grund der Versetzung in den Ruhestand, letzte Beschäftigungsbehörde, Art der, letzten dienstlichen Verwendung, Angabe etwaiger der­zeitiger Berufstätigkeit, Wünsche etwaiger Wiederverwendung.

Es ist nicht beabsichtigt, mit dieser Meldung in bestehende V eschäfti guugsve rhäl tu i sie e i n zu g r« i fe n.

Darmstadt, den 1. November 1938.

Der Reichsstatthalter in Hessen Landesregierung.

I. V.: Reiner.

Kreisamt Büdingen

Betreffend: Antrag des Robert Nuppel aus Ranstadt auf Ge­nehmigung zur Errichtung eines Schlachthauses.

Büdingen, den 9. November 1938.

Bekanntmachung.

Der Metzger Robert Nuppel aus Nanfstrdt beabsichtigt in der Gemarkung Ranstadt, Flur I, Hauptstraße 1, ein Schlacht­hauszu errichten.

, Pläne nebst Beschreibung liegen 14 Tage lang vom Er­scheinen dieser Bekanntmachung an gerechnet auf dem Amts­zimmer der Bürgermeisterei Ranstadt zur Einsichtnahme offen.

Etwaige Einwendungen können schriftlich oder zu Protokoll bei der Bürgermeisterei vorgebracht werden.

Nach Ablauf dieser Frist können Einwendungen nicht mehr erhoben werden.

Hessisches Kreisamt Büdingen.

I. D.: Kessel.

Betreffend: Maul- und Klauenfench« im Kreis« Büdingen.

. Bekanntmachung.

In Himbach ist die Maul- und Klausnseuche aus- gebrochen Die Straße vom Ortsausgang Eckartshausen bis Erbsengasse wird zum Sperrgebiet, der übrige Ort und di« Ge­markung zum Beobachtungsgebiet erklärt.

Die vom Kreisveterinäramt Büdingen angeordneten Sperr» Maßnahmen. werden hiermit ausdrücklich bestätigt.

. -dw Wrigen verweise ich auf die Bestimmungen des Reichs- vrehsenchengesetzes.

Büdingen, den 10. November 1938.

Kreisamt Büdingen. I. V.: Kessel

Kreisamt Lauterbach

Bekanntmachung.

2Jetr.: Maul- und Klauenfeuche in Hartershausen.

In der Gemeinde Hartershausen ist die Maul- und Klauen­seuche amtstierärztlich festgestellt worden. Di« Anordnungen des Kreisveterinäramts werden bestätigt.

Di« Gemeinde Hartershausen wird zum Sperrgebiet erklärt.

In die Schutzzone fallen all« Gemeinden, die im Umkreis von 15 Kilometer um das Sperrgebiet liegen.

Im übrigen weif« ich auf die Bestimmungen des Reichs» viehseuchengefetzes hin.

Lauterbach, den 10. November 1938.

Krelsamt Lauterbach. I. V.: Trieb.