Ausgabe 
13.1.1938
 
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Kmtsverkiindigungsblatt

bet Kreisämter (biegen, ^riebberg, ^Bübingen, £duterbnd}f Schotten unb RIsfcIb

Nr.6. Organs ms Beilage der Ob erhefsifchen Tageszeitung

Gießen. 13. Famiar 1938

Kreisamt Gießen

Betr.: Maul- und Klauenseuche in der Gemeinde Earbenteich.

Bekanntmachung.

~srt bet Gemeinde Earbenteich. und ptf in der Sofrcite des Karl Weigel II., ist der Ausbruch der Maul- und Klauen­seuche amtlich festgestellt worden. . . ..

Die Gemarkung Earbenteich wird zum Sperrbezirk dre Gemarkungen Steindach und Dors-Güll werden zu Beoba-l)- tungsgobieten erklärt. . ... m ,

Die non der Amtsveterrnarstelle Eichen getroffenen Anord­nungen werden hiermit bestätigt. . ~ ,

3nt übrigen gelten für den Sperrbezrrk und das Beobach- tungsgebiet die in unserer Bekanntmachung vom 10. Januar 1938 Amtsverkirndigungsblatt Nr. 5, bezügl. der Maul- und Klauenseuche in der Gemeinde Mainzlar getroffenen Anord­nungen.

Gießen, den 12. Januar 1938.

Kreisamt Kietzen.

I. SB.: Weber. ,

Betr.: Schornsteiafegerwefen; hier: den Kehrbezirk Sictzen- Laub.

Bekanntmachung.

Rach dem Ableben des Bezirks>chornstsinfegermeisters Kra­mer haben wir feinen Sohn, den Echornsteinfegermeister Franz Kramer in Gießen, für die Dauer des Kalenderjahres 1938, zum Stellvertreter im Sinn« des § 46 der Verordnung über Las Schornsteinfegerweisen vom 28. Juli 1937 bestellt.

Gießen, den 11. Januar 1938.

Kreisamt Kietzen.

I. V.: Dr. Krüger.

Kreisamt Lauterbach

R». 64

§ 2.

(1) Die Ileberwachung der angeordneten Aiaßnahmen obliegt neben den Ortspolizeibehörden den Pslanzensthuhämtern und deren Beauftragten; ihren Weisungen über^die 91 rt der Durch­führung der angeordneten Aiaßnahmen ist Folge zu leisten.

(2) Kommen die im § 1 Abs. 1 genannten Persomm den ihnen obliegenden Verpflichtungen trotz besonderer Aufforde­rung durch 'das Pflanzenschutzamt nicht nach, so können fitese Stellen, die Vekümpfungsmaßnahmen auf Kosten der Verpflnh- teten selbst vornehmen oder vornehmen lassen.

(3) Das Pflanzenschutzamt kann mit Zustimmung der ober­sten Landesbehörde die Bekämpfungsmaßnahmen allgemein auf Kosten der Verpflichteten selbst vornehmen oder vornehmen lasten. Di« Verpflichteten haben die erforderlichen Hilfsdienste zu leisten. Die Höhe der zu erstattenden Kosten wird durch die unteren Verwaltungsbehörden festgesetzt.

§ 3.

Die obersten Landesbehörden werden ermächtigt, mit Zu­stimmung des Reichsministers jur Ernährung und Landwirt­schaft die zur Bekämpfung örtlich oder gebietsweise austretender Krankheiten oder Schädlinge und die zur Verhütung ihres Auf­tretens erforderlichen weitergehenden Vorschriften zu erlassen und Maßnahmen za treffen.

§ 4.

Die obersten Landesbehörden oder die von diesen bestimm­ten Verwaltungsbehörden können nach Anhörung des Landes- bauernführers mit Zustimmung des Reichsministers für Er­nährung und Landwirtschaft Ausnahmen von den Vorschriften dieser Verordnung zulasten.

§ 5.

An die Stelle der obersten Landesbehörden treten in^Preu- tzen dis Regiernngspräsidenten^sin Berlin der PolizeipräsidenZ, im Saarland der Reichskommissar für das Saarland.

§ 6.

Wer den Vorschriften dieser Verordnung zumiderhaudelt, wird nach § 13 des Gesetzes zum Schutz der landwirtschaftlichen Kulturpflanzen bei vorsätzlicher Begehung mit Gefängnis bis zu Mei Jahren und Geldstrafe oder mit einer dieser Strafen, bei fahrlästiger Begehung mit Geldstrafe bis zu,150 Reichsmark und mit Haft oder mit einer dieser Strafen bestraft.

Bersrdmnrg $at Schädlings bekämpfmrg im Obstbau.

Vom 29. Oktober 1937.

Auf Grund der §§ 2,16 des Gesetzes Zum Schutze der lhnd- wirtschaftlichen Kulturpflanzen vom 5. März 1937 (Reichs- gesetzüi. I S. 271) wird hternrit verordnet:

8 L

(1) Zur Bekämpfung und Abwehr von Krankheiten und SchiDkingen der Obstbäume und -sträucher find die , Eigentümer und Nutzungsberechtigten von Obstbäumen oder -sträuchern ver­pflichtet, spätestens bis zum 1. März jeden Jahres

1. die abgestorbenen »der im ALsterben begriffenen ^abgängi­gen) Obstbäume und -sträucher, ferner di« Obstbäume und Sträucher, die von Krankheiten ($. B. Krebs) oder Schäd­lingen (z. B. Blutlaus, Borkenkäfer) so stark befallen sind, daß Bekämpfungsmaßnahmen nicht mehr zweckmäßig sind, zu beseitigen;

2 die Obstbäume und -sträucher sachgemäß anszulichten, dürre, ' absterbende Aests und Astteils, Misteln und Kirschenhexen­besen zu entfernen sowie die Obstbäume und -sträucher von Moosen, Flechten und alter Borke zu säubern;

3. Raupennefier und Fruchtmumien zu entfernen und sofort zu verbrennen;

4. di« Obstbäum« mit übermäßig hohen Baumkronen, an denen die Durchführung dieser Maßnahme nicht mehr möglich ist, zu entfernen, wenn sie nicht mehr zu verjüngen sind.

(2) Bei der Durchführung der im Abs. 1 genannten Be- * kümpsungsmaßnahmen sind die vom Reichsministcr für Ernäh­rung und Landwirtschaft erlassenen Richtlinien zu beachten.

§ 7.

(1) Di« Verordnung tritt am 15. November 1937 in Kraft.

(2) Die vor dem 1. September 1937 erlassenen landesrecht­lichen Vorschriften über die Schädlingsbekämpfung tm Obstbau treten gleichzeitig außer Kraft.

Berlin, den 29. Oktober 19.37.

Der Reichsluinister für Ernährung und Landwirtschaft.

In Vertretung: H. Backe.

Nr. 65.

Dekan ntmachang.

Betr.: Maul- »nd Klauenseuche im Kreis Schlüchtern.

In den Gemeinden Drasenberg, Gomfritz und Hof-Reith des Kreises Schlüchtern ist die Maul- und Klauenseuche amt­lich fcstgestellt worden. Es wird daher ein Beoba ch tungsgebiet gebildet, bestehend aus den Gemeinden: Freiensteinau, Holz­mühl, Radmühl, Fleschenbach und Reichlos. Auf das Beobach- tuwgsgsbiet finden die Bestrmmungen unserer Bekanntmachung vom (L November 1937 (A mtsverkü ndrgungsblatt Nr. 122 vom 10. November 1937) Anwendung. Die genaue Einhaltung der Bestimmungen wird den Bürgermeistern zur Pflicht gemacht. Insbesondere ist der Verkehr mit dem Seuchen gebiet auf das Notwendigste zu beschränken. Veranstaltungen überörtlicher Art unterliegen unserer Genehmigung.

Lauterbach, den 8. Januar 1938.

Kreisamt Lauterbach.

I. V.: Schindel.